Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
162
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162 Begründung des Entwurfs.

Parteien sich hierüber ausdrücklich zu Protokoll erklären, nachdem der Richter sie überseine Unzuständigkeit belehrt hat, da der Entwurf derartige Rechtsbelehrungen — vondem Falle des 8 585 abgesehen — prinzipiell vermeidet, im Uebrigen aber denInteressen rechtsungelehrter Parteien durch die Vorschrift des § 445 bereits aus-reichend Rechnung trägt.

Die Proroglltion auf ein Gericht höherer Instanz mit der preuß. A. G. O. I. izAnh. 8 100 zum 8 20 und mit der badischen Prozeßordn. § 47 zuzulassen, fordert keinüberwiegendes Bedürfniß.S. 68. ! Eine Bestimmung über das üoinioilL slu war nicht erforderlich, da die Vor-

schriften des französischen Rechts über die Wahl eines Wohnsitzes pour l'ßXLcntionä'un llets in die umfassenderen Bestimmungen des Z 38 aufgehen, insbesondere dieseBestimmungen auch der Vereinbarung — was der preußische Entw. Z 38 noch aus-drücklich ausgesprochen hat — nicht entgegenstehen, daß der prorogirte Gerichtsstandein ausschließlicher sein solle (nordd. Prot. I. S. 72).

Daß die vroroß-Mo toi-i auch für Nebenintervenienten und Litisdenunziatenbindend ist, kann einem Zweifel nicht unterliegen. Diese Personen sind Nebenper-sonen im Prozesse; ein Recht auf Verhandlung der Sache vor einem bestimmtenGerichte steht ihnen nicht zu.

Die Vereinbarung der Parteien, durch welche ein an sich zuständiges Gericht dieZuständigkeit erlangt, kann nach 8 38 eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. In8 39 wird ein besonderer Fall der stillschweigenden Vereinbarung hervorgehoben, welcheauch in anderen Prozeßgesetzen und Prozeßgesetzentwürfen (Hannover 8 19, Baden§ 49, Württemberg Art. 59, Banern Art. 39, preuß. Entw. §36, hcmnov. Entw. §27,nordd. Entw. ß 76) eine spezielle Berücksichtigung gefunden hat. Wenn der Beklagte,ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, vor einem unzuständigen Gerichte 'zurHauptsache mündlich verhandelt, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß er sich diesen,Gerichte freiwillig unterwerfe. Dagegen bestimmt der Entwurf nicht, daß eine still-schweigende Vereinbarung auch dann anzunehmen sei, wenn der Beklagte in demTermine zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint (HZ 286, 288), denn aus derThatsache des Nichterscheinens ist eine Unterwerfung unter das an sich unzuständigeGericht nicht zu folgern; der nicht erschienene Beklagte darf erwarten, daß das unzu-ständige Gericht die Unzuständigkeit von Amtswegen aussprechen werde. Er thut die«jedoch auf seine Gefahr; hat das Gericht, seiner Unzuständigkeit ungeachtet, gegen ihnin eouwmaoimn erkannt, so muß er rechtzeitig den Einspruch — (beziehungsweise dieBerufung Z 454) — einlegen und die Aufhebung des Urtheils wegen Mangels dnZuständigkeit beantragen, widrigenfalls das Urtheil, obgleich von einem an sich unzu-ständigen Gerichte erlassen, in Rechtskraft übergeht (Motive zum preuß. Entw. S. 21),Eine ausdrückliche Bestimmung in dieser Richtung erschien nicht erforderlich, obschonder nürnb. Entw. § 20, der preuß. Entw. 8 36 und die baner. Prozeßordn. Art, 38eine solche enthalten.

Ausschließung und Ablehnung der Gerichtsversonen.

88 41—49. (K. V. W 41—49, G. U 41—49.)

Die Vorschriften des vierten Titels über die Ausschließung und Ablehnung derGerichtspcrsonen schließen sich auf das engste den Bestimmungen der neueren Prozeß-gesetzt und Entwürfe (Ooäs Äe proe. Art. 44—47, 378—396, Hannover 88 21—2?,Braunschweig 88 46—56, Oldenburg Art. 33—43, Baden 88 66—91, WürttembergArt. 67—78, Bayern Art. 40—53, preuß. Entw. 88 64—80, hannov. Entw. 88 32-41,nordd. Entw. 88 22—35) an, reproduziren im Wesentlichen die bewährten Grundsätzedes bestehenden Rechts und erfordern daher nur in Betreff einzelner Punkte einenähere Begründung.S. 69. Wie das bestehende Recht, so unterscheidet auch der Entwurf zwischen I Gründen,

welche dem Richter die Befugniß entziehen, in einem Prozesse sem Amt auszuüben,und solchen Gründen, welche den Parteien das Recht geben, einen Richter zu relusnen,s