Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
161
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Bessründunff des Entwurfs, 161

diese zwar befugt, aber nicht verpflichtet find, gegenüber einer Prorogation ihreUnzuständigkeit auszusprechen. Die Organisation und die auf bestimmte Rechts-stieitigkeiten beschränkte Kompetenz der Handelsgerichte läßt es gerechtfertigt erscheinen,haß sie in einem einzelnen Falle eine gesetzlich nicht zu ihrer Zuständigkeit gehörendeZtreitsache ungeachtet des übereinstimmenden Willens der Parteien, dieselbe uor demHandelsgerichte zu verhandeln, von sich abweisen dürfen. Im Interesse der Parteienist aber eine solche Abweisung nur so lange für statthaft erklärt, als mcht einemündliche Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und auf dieselbe ein Beschluß verkündetist. Die Verhandlung und Entscheidung von prozeßhindernden Einreden beseitigt dieVefugniß zur Abweisung noch nicht, da das Handelsgericht vielfach erst durch dieVerhandlung zur Hauptsache in die Lage versetzt werden wird, mit Sicherheit beurtheilenin können, ob die Sache zu seiner Kompetenz gehört oder nicht. Ebensowenig genügtein Vertagungsbeschluß, um dem Handelsgerichte die Befugniß zur Abweisung zuentziehen, denn nur aus einem auf die Verhandlung zur Hauptsache selbst erlassenenBeschlusse läßt sich entnehmen, daß das Handelsgericht die Sache angenommen undauf sein Widerspruchsrecht Verzicht geleistet habe.

Der § 40 setzt der Prorogation bestimmte Schranken: er verhindert, daß dievom Gesetze aus besonderen Rücksichten im Interesse der öffentlichen Ordnung getroffenenKompetenzbestimmungen geändert werden. Die Prorogation ist deshalb unzulässig, wennder Rechtsstreit andere als vermügensrechtliche Klagen — z. B. Ehe- und Statussachen —, betrifft, sowie ferner, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist— z. B., wenn es sich um Ansprüche handelt, welche nur im dinglichen Gerichtsstande >gel- l S. 67.tcnd gemacht werden tonnen. Auch ist, um einer willkürlichen Aufhebung des allgemeinenGerichtsstandes vorzubeugen, der Prorogation nur dannrechtlicheWirkungbeigelegt, wennsie sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die daraus entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Dagegen greift der obige Gesichtspunkt rücksichtlich der sonstigenVorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, insbesondere nach Summennicht m dem Maße Platz, daß sich der Gesetzgeber genöthigt sehen müßte, dieselbenvon der Prorogation auszunehmen. Es wäre dies um so weniger angemessen, alsgerade hier in der Erweiterung der Priuatwillkür ein bedeutendes Mittel gegebenist, um die Nachtheile und Schwierigkeiten zu heben, welche mit der Abgrenzungder Zuständigkeit verknüpft sind. Denn mag auch der Gesetzgeber bei dieser Abgren-zung noch so sehr die Interessen der Parteien in Betracht ziehen, so bleibt doch einessewisse Willkür unvermeidlich, so daß im Einzelnen zahlreiche Fälle vorkommen kön-nen, in denen die Abgrenzung keineswegs dem Interesse der Parteien entspricht.Insoweit z, B. die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandesabhängt, liegt kein genügender Grund vor, die Parteien zu hindern, die Summe vonION Thalern nicht übersteigende, aber schwierige Sachen vor dem Landgerichte zuuerhanoeln und sich auf diesem Wege für die Rechtsmittelinstanzen den Zutritt zuden höheren Gerichten (Oberlandesgericht, Reichsgericht) zu eröffnen, oder umgekehrtdie amtsgerichtliche Kompetenz übersteigende, aber einfache Sachen in dem wenigerkostspieligen, dem Anwaltszwangs nicht unterworfenen. Mit dem Vortheile der sofortigenVullstreckbarkeit des Urtheils ausgestatteten amtsgerichtlichen Verfahren zur Erledigungzu bringen. Der Ausschluß der Prorogation in'derartigen Fällen würde das Gerichtverpflichten, in jedem einzelnen Falle den Werth des Streitgegenstandes zu prüfenund festzustellen. Damit würde die Veranlassung zu zahlreichen Kompetenzstreitigkeitenssegeben fein. Besonders würden die Inkonvenienzen beim Ausschlüsse der Prorogationin den S§ 447, 448 behandelten Fällen hervortreten, Ware z. B, das Amtsgericht indiesen Fällen stets genöthigt, seine Kompetenz zu untersuchen, fo würde jede Parteiein Mittel in die Hand bekommen, durch Erhebung eines die amtsgerichtliche Kom-petenz überschreitenden Anspruchs den durchverhandelten Prozeß auf seinen Anfangzurückzuwerfen. Der Entwurf hat daher, wie die allgemein gehaltene Fassung des8 38 Abs. 1 ergiebt, kein Bedenken getragen, zu gestatten, daß nicht nur ein örtlichunzuständiges Gericht durch Vereinbarung zuständig wird, sondern daß auch durchVereinbarung amtsgerichtliche Sachen vor die Landgerichte und landgerichtliche Sachenvor die Amtsgerichte, sowie handelsgerichtliche Sachen vor die Amts- und Landgerichte,und amts- und landgerichtliche Sachen uor die Handelsgerichte gebracht werden können.Auch hat der Entwurf keinen Anlaß, mit der bayerischen Prozeßordnung Art. 39Abs. 2 zur Erweiterung der Zuständigkeit eines Amtsgerichts zu fordern/ daß die

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