Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
160
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1t)0 Begründung des Entwurfs.

Zunächst höheren Gerichte, zu dessen Bezirke die verschiedenen Gerichtegehören.

Hieraus folgt: gehören die Gerichte den Bezirken verschiedener Oberlandes-gerichte an, so erfolgt die Bestimmung durch das Reichsgericht. Eine Ausnahmeenthalt das Einführungsgcsetz zur Civilprozeßordnung § 6. Sind in einem Bundes-staate mehrere Oberlandesgerichte errichtet und ist in diesen: Bundesstaate auf Grundder Bestimmung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsuerfaffungsgefetze § 7 fi^bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingesetzt, so trifft das letztenBestimmung über den zuständigen Richter, wenn die betreffenden Gerichte innerhalbder Bezirke verschiedener dem Bundesstaate ungehöriger Oberlandesgerichte ihrenSitz haben. Dagegen tritt die Regel, also die Kompetenz des Reichsgerichts wiederein, falls es sich um die Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Bundesstaatenhandelt, weil in diesem Falle das Reichsgericht für alle in Betracht kommendenGerichte die gemeinsame Spitze bildet.

Gegen die in dem § 37 geordneten Verfahren ergangene Entscheidung schließengleich dem Entwurf auch Hannover 8 18 Abs. 3, Bayern Art. 35 Abs. 5, hanneu,Entw. § 26 Abs. 4 ausdrücklich die Beschwerde aus.

Witter Met.Vereinbarung üver die Zuständigkeit der Gerichte.

HZ 38—40. (K. V. 88 38^40, G. 88 38—4«,)

Im Einklänge mit der Tendenz der neueren deutschen Prozeßgesetze und Ent-würfe (Hannover H 19, Oldenburg Art. 27, Baden 88 46 ff., Württemberg Art.59—64, Bayern Art. 38, 39, preuß. Entw. 88 34 bis 38, hannov. Entw. 88 27, 28,nordd. Entw. HZ 76—78) gewahren die Vorschriften des dritten Titels der pi-oi-OMtwfm-i einen weiten Spielraum.

Das prorogirte Gericht hat kein Recht des Widerspruchs gegen die Prorogation,Ein solches Widerspruchsrecht, welches das gemeine Prozeßrecht, die badische Prozeß-ordnung 8 46 und der sächs. Entw. 8 71' einräumen, entbehrt der ausreichendenBegründung.

Ganz abgesehen davon — bemerken die Motive zur hannoverschen Prozeß-ordnung (Leonhardt, die bürgerliche Prozeßordnung 4. Aufl. S. 31) —, daß es nichtS. 66. passend sein dürfte, wenn die richterliche Thätigkeit nicht durch > feste Regeln bestimmtist, vielmehr nach Willkür geübt weiden darf, scheine es dem bei Anordnung derRechtspflege in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorherrschenden Gesichtspunkte aufdas Interesse der Parteien, die Erleichterung und Beförderung der Rechtspflege zuentsprechen, wenn dem übereinstimmenden Willen der Parteien auch in Betreff derBestimmung der Gerichtszuständigkeit Berücksichtigung geschenkt werde. Der hier-gegen zu erhebende Einwurf, daß unter solchen Umständen die Ueberhäufung einzelnerGerichte zu befürchten, dürfte rein theoretischer Natur sein. Das Interesse derParteien führe sie der Regel nach vor den an sich zuständigen Richter, eben weildas Gesetz bei der Ordnung der Gerichtsstände durch lokale Verhältnisse und dasInteresse der rechtsuchenden "Parteien geleitet werde. Hiervon aber ganz abgesehen,sei zu erwägen, daß nur der übereinstimmende Wille der Parteien entscheide, undder Erfahrungssatz zu beachten, daß die Parteien der Regel nach sich mit Mißtrauenbegegnen und in dem gegenseitigen Anerbieten Gefahr für sich erblicken, daß selbstdie Sachführer derartige Gesinnungen, auch wenn sie dieselben nicht theilen, nichtunberücksichtigt lassen dürften.

Tue Praxis hat die obige Bemerkung, daß der fragliche Einwurf rein theore-tischer Natur sei, als richtig bestatisst. Sowohl in den RheinvrouinZen, als auch inder Provinz Hannover ist von der Prorogation namentlich in der Richtung, daß zurKompetenz der Kullegialgerichte gehörige Sachen an die Einzelrichter gebracht sind,zwar in erheblichem Maße Gebrauch gemacht; allein die befürchtete Ucberlastunsseinzelner Gerichte ist dadurch nicht hervorgetreten (hannov. Prot. II, S. 557).

Eine Ausnahme ist in 8 3U Abs. 2 für die Handelsgerichte zugelassen, indem