Begründung des Entwurfs. 159
Verfahren gegen einen Rechtsanwalt, welcher eine vorgelegte Urkunde zurückhält —8 122 — und gegen den ungehorsamen Zeugen — Z 340 —, für die Wiederauf-nahme des Verfahrens Z 523, für die Präjüdizial-Inzidentklage Z 243.Die
88 36, 37 (K. V. 88 36, 37. G. 8§ 36, 37)
bezeichnen die Fälle, in denen die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vergl.(was <!s zn-nc titrs 19: „äes rs^lLMLn« äs iu^s^) durch das im Instanzenzugezunächst höhere Gericht erfolgt, und regeln das Verfahren, welches in diesen Fälleneinzuschlagen ist, in möglichst einfacher, zweckentsprechender Weise. Nach dem preuß.Rechte A. G. O. I. 2 §Z 131 ff., preuß. Entw. W 39 ff. findet hier ein sogen, außer-ordentlicher Gerichtsstand statt.
Die Fälle der rechtlichen Behinderung des an sich zuständigen Gerichts —8 36 Nr. 1 — faßt der Z 41 zusammen. Thatsächlich ist das Gericht an derAusübung des Richteramts verhindert z. B. in dem Falle des Z 214.
Die Nr. 2 des L 36 ist entgegen dem vreuß. Entw. Z 39 Nr. 4 und demnordd. Entw. Z 69 Nr. 2 nicht auf den Fall beschränkt, daß in Folge einesStreites über die örtlichen Grenzen verschiedener Gerichte es ungewißist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei, sondern läßt den ß 36 allgemeineintreten, sobald die Zuständigkeit des Gerichts mit Rücksicht auf die Grenzenverschiedener Gerichte zweifelhaft ist. Es fallen mithin unter die Nr. 2 alleFälle, in denen das Gericht mit Rücksicht auf Umstände, die zu den Grenzen inBeziehung stehen, zweifelhaft wird, z. V., wenn die Grenze das Wohnhaus eines imGerichtsstände des Wohnsitzes zu belangenden Beklagten durchschneidet, wenn dieVerwaltung einer Gemeinde (§ 19) sowohl vom Gemeindehause aus, als aus derWohnung des Bürgermeisters geführt wird und beide Grundstücke in verschiedenenGerichtshezirken liegen. Durch die Fassung der Nr. 2 wird auch der Fall gedeckt,wenn eine unerlaubte Handlung (Z 32) sich aus mehreren in verschiedenen Gerichts-bezirten begangenen Handlungen zusammensetzt.
In den Fällen der Nr. 3 und 4 gewähren Hannover LZ 5, 8, Baden §S 22ff. 28., Württemberg Art. 39, 45, Bayern Art. 21, hannov. Entw. tzß 14, 17 den:Kläger das Wahlrecht unter den mehreren konkurrirenden Gerichten. Gegen dieEinräumung des Wahlrechts spricht durchgreifend, daß dasselbe durch die einseitigeBegünstigung des Klägers den Beklagten m eine zu nachtheilige Lage bringt, auchkeine Gewähr dafür bietet, daß dasjenige Gericht mit der Sache befaßt wird, welchesnach den Umständen des Falls als das am besten geeignete erscheint. Auch würdedas Wahlrecht des Klägers bei der Verschiedenheit der deutschen Civilrechte Unzu-träglichkeiten veranlassen und bei Kollusionen des Klägers mit einzelnen Beklagtenden übrigen zum Schaden gereichen können (vergl. nordd, Prot. I. S. 66). Mit demEntwurf entscheiden gegen" das Wahlrecht das preußische und französische Recht,Oldenburg Art. 29, 30, Braunschweig W 39, 40, Hannover H 18, vreuß. Entw.ß 39, nordd. Entw. Z 69.
Das Zusammentreffen mehrerer Gerichte der belegenen Sache — Nr. 4 ent-scheidet Baden Z 27 dahin, daß es den Rechtsstreit vor dasjenige Gericht verweist,in dessen Bezirke nach Maßgabe des Steueranschlags sich der grüßte Theil desStreitgegenstandes befindet. Diese Lösung erfordert aber durch die > vom Kläger I S. 65.zunächst einzuholenden Auszüge des Katasters eben so viel Zeit, als das Verfahrendes Entwurfs und macht den Aufwand von Kosten nothig. Der badischcn Bestimmungsteht ferner entgegen, daß manche Kataster die Grund- und Gebäudesteuer kombinirtangeben, daß die Höhe dieser Abgaben im Laufe der Zeit wechselt und daß jedenfallsder Rechtszustand bei der Verschiedenheit der deutschen Grundsteuergesetze kein ein-heitlicher sein könnte.
Der Z 36 kann selbstverständlich in einem anhängigen Prozesse unter Umständenerst in höherer Instanz eintreten. Der nordd. Entw. Z 72, preuß. Entw. Z 42 be-merken dies ausdrücklich.
Das zuständige Gericht wird bestimmt:
a) im Falle des ß 36 Nr. 1 von dem im Instanzenzuge zunächst höheren
Gerichte,d) in den übrigen Fällen des ß 36 von demjenigen im Instanzenzuge