158 Begründung des Entwurfs,
torum für Klagen aus außerehelicher Schwängerung — Z 11 Ges. vom 24. April1854, preuß. Entwurf § 28 — ist nicht übernommen; die Frage des Gerichtsstandeswird durch die civilrechtliche Beurtheilung dieses Klagegrunoes entschieden.Der
8 33 (K. V. § 33, G. 8 33)bestimmt den Gerichtsstand der Widerklage. Die unbedingte Zulassigkeit der Erhebungeiner Widerklage im Gerichtsstande der Klage mochte in früherer Zeit mit Rücksichtauf die größeren Schwierigkeiten der Rechtsuerfolgung und die Hemmnisse, welche derGewährung der Rechtshülfe entgegenstanden, für Deutschland gerechtfertigt sein.Gegenwärtig sind diese Momente bei der eingetretenen völligen Umgestaltung derS. 63. Verhältnisse nicht mehr von Bedeutung. Bei einem > Verfahren, welches auf demGrundsatze der Mündlichkeit beruht, ist es außerdem nicht angemessen, die Geltend-machung verschiedener mcht zusammenhangender Ansprüche im Wege der Klage undWiderklage zu begünstigen, indem eine solche Verbindung nur zu leicht eine bedenklicheVerwirrung des Verfahrens herbeiführen kann. Es erscheint daher gerechtfertigt,daß der Entwurf die Zulassigkeit der Widerklage von der Konnexität derselben mitder Klage abhängig macht. Andererseits konnte aber der Entwurf — wie dies indem nürnberger Entwurf 8 14 und dem preuß, Entwurf 8 30 geschehen — dieWiderklage nicht auf diesen Fall beschränken, er mußte dieselbe vielmehr — inAnschluß an den hannov. Entw. 8 25 und an die württcmbergische ProzeßordnungArt. 49 — auch gestatten, wenn die Widerklage auf einen Gegenanspruch gegründetwird, welcher im Wege der Einrede geltend gemacht werden kann. Denn da demBeklagten die Befugniß nicht entzogen werden darf, die Verhandlung und Entscheidungvon Gegenansprüchen in dem anhangigen Prozesse durch eine Einrede herbeizuführen,so fordert die Rücksicht auf die Vermeidung der Vervielfältigung und Zersplitterungder Prozesse, diese Verhandlung und Entscheidung soweit auszunutzen, daß über denGegenanspruch seinem ganzen Umfange nach rechtskräftig (8 283 Abs. 1) entschiedenwird. Eine Erweiterung hat das torum rsc-onventiomz noch durch die Zulassung derPiäsudizilll-Inzidentklage (§ 243) erfahren, eine Erweiterung, welche durch "eineangemessene Regelung der Lehre von der Rechtskraft der Urtheile geboten war, undbei den 88 243 und 283 zu rechtfertigen ist.
Den einzigen Fall des Gerichtsstandes des materiellen Zusammenhanges giebtin diesem Titel der
8 34 (K. V. 8 34, G. § 34)
für die Klagen der Prozeßbevollmächtigten, Beistände, Zustellungsbevollmächtigtenund Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen an dem Gerichte des Haupt-prozesses, unter welchem das Gericht erster Instanz verstanden wird, so daß bei diesemauch die Gebühren und ProzeßcmZlagen aus dem Verfahren der höheren Instanzeneinzuklagen sind. Nach dem rheinischen Rechte war letzteres streitig. Dieser Gerichts-stand entspricht der preuß, Praxis (8 8 Instr. vom 24. Juli 1833) und ist im ß 1«nürnb. Entw., Z 32 preuß. Entw., § 88 sachs. Entw. und Bayern Art. 28 — auchfür Ansprüche gegen Advokaten :c, wegen zuviel erhaltenen Vorschusses — vorgesehen.Im § 34 sind neu hinzugetreten die unter dem gleichen Gesichtspunkte zu beurtheilendenKlagen der Zustellungsbevollmächtigten. Aus der allgemeinen Fassung des 8 34folgt ohne Weiteres, daß solche Ansprüche auch vor dem Handelsgericht eingeklagtwerden können, soweit sie im handelsgerichtlichen Prozesse entstanden sind. DieserGerichtsstand erleichtert es den Anwälten, die Vertretung ausländischer Prozeßparteienohne vorherige Einforderung eines Gebührenvorschusses zu übernehmen. Auch erübrigtdie Zulassung dieses Gerichtsstandes die vorherige gerichtliche Festsetzung der einzu-klagenden Gebühren und Auslagen, welche schwer zu vermeiden wäre, wenn dieKlage vor anderen Gerichten erhoben werden müßte.
Die Prozeßordnungen von Hannover 8 13, Bayern Art. 33 Abs. 3, OldenburgArt. 21 und Baden 8 45 generalisiren das Forum der Konnexität und erklären dasGericht der Hauptsache ohne Unterscheidung für die im Laufe des Hauptprozesseshervortretenden Nebensachen für zuständig. Der vorliegende Entwurf vermeidet einesolche allgemeine Bestimmung, erkennt jedoch den Gerichtsstand des ZusammenhangesS. 64. m einzelnen Anwendungen an, z.B. für >die Hauptinteruention §8 61, 639, für das