Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
157
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Vegrüntnmss des Entwurfs, 15?

weiden kann. Die Gründe für die Aufhebung des Vertrags stehen oft in engsterVerbindung mit der durch den Vertrüg begründeten Obligation. Auch erscheint dieseAusdehnung des im-um euntractu« gegenüber den im Auslande wohnenden Personenzur Ausgleichung der in 88 13, 18 angenommenen Grundsätze geboten.

Das französische Recht kennt den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nur fürHandelssachen, Ooäe Äe pro«, ari. 4Ü0. (^rre et Olilmveau ^äolpbe I,oi8 äe iavwcsäurL civile 4 Vä. I. xaz. 303, cj04. III. paZ. 516. Einen beschrankten Ersatzbietet für NichtHandelssachen der Gerichtsstand des clomieile elu(Oucls eivil lu-t. 111.(!oc>L cle pruo. art. 59) — das lorum i,rußaratum des französischen Rechts (ZachariäHandbuch des franzosischen Civilrechts 5. Aufl. eä. Anschütz I. S. 340 Note 1 -hannov. Prot. II. S. 476, 477). Daß das Bedürfniß dadurch nicht befriedigt wird,beweist, daß die Aufnahme des toruin ountraew« in den auf französischem Rechteberuhenden Lackiee cki preeeäur^ eivile liel re^nu cl'Italia urt. 91 erfolgt und vondem belgischen Entwurf in Vorschlag gebracht ist.

Für Klagen aus wechselmüßigen Verpflichtungen ist der Gerichtsstand besondersgeregelt (Z 542).

Die innerhalb der norddeutschen Prozeßkommission angezweifelte Bedürfnißfragefür einen besonderen Gerichtsstand in Meß- und Marktsachen haben von den umAuskunft ersuchten Bundesstaaten Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig und Sachsen-Weimar verneint. Preußen findet die Kreirung dieses von dem Handelsstanoe zuBerlin und Frankfurt a. O. begehrten Gerichtsstandes für nicht bedenklich, währendihn das Künigreill! Sachsen sogar für nöthig erklärt, um eine richtige Würdigungder Usancen des Meßortes und die nothwendige > Beschleunigung des Verfahrens inMeß- und Marktsachen sicher zu stellen. Folge dieser Enquete war der Z 62 desnordd. Entw., welcher als

8 30 (K. V, 8 30, G. 8 30)

aufrecht erhalten ist. Den Begriff der Meß- und Marktsachen präcisirt der Aus-schluß deraufden in das Gebiet desKleinvcrkehrs fallenden Jahr- und Wochenmärkten ge-schlossenen Handelsgeschäfte, während sich die Bedeutung des Ausdrucks „Handels-geschäfte" aus den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs Art. 271 ff. ergiebt (verql.nordd. Protot. S. 1240, 2284 ff.). Die Nothwendigkeit der Beschleunigung desVerfahrens hat in den Vorschriften der 88 226 und 440 über die Einlassungsfristund des Gerichtsverfassungsgesetzes Z 165 über die Feriensachcn Ausdruck gefunden.Der Gerichtsstand der VermügenLverwaltung bezieht sich, wie übereinstimmendmit Z 63 des nordd. Entw. zur Vermeidung einer unrichtigen Ausleguug ausdrück-lich in

8 31 (K. V. 8 31, G. 8 31)gesagt wird, nur auf die uetio äireet«. des Geschäftsherrn und die aetiu eoulrariades Verwalters, Trotz des abweichenden und ganz allgemein gehaltenen Ausdrucks„Klagen aus der geführten Verwaltung" stehen auch § 7 des nürnberger Entwurfs— Protokolle S. 49 —, 8 21 des hannov. Entwurfs (Protokolle S. 478), § 20 desureuß. Entwurfs (Motive S. 18), ferner die Prozeßgesetze von Hannover 8 11,Baden 8 33, Württemberg Art. 42, Bayern Art. 27 auf dem gleichen Standpunkte.Für die Klagen dritter Personen aus der geführten Verwaltung ist dieser besondereGerichtsstand neben demjenigen des Vertrags kein Bedürfniß.

Die Vorschrift (nordd! Entw. § 63, nürnb. Entw. 8 ? Abs. 2), daß der Ort,an welchem die die Verwaltung leitende oder beaufsichtigende obrigkeitliche Behördeihren Sitz hat, als Ort der geführten Verwaltung gelten soll, ist nicht aufgenommenworden, weil eine solche Bestimmung entbehrlich erscheint und zu Intonvenienzen,sowie zu einer unbilligen Belästigung des Klägers führen kann.

8 32 (K. V. 8 39, G. 8 32)Das torum üelieti entspricht den meisten Gesetzgebungen (z. B. Hannover 8 12,Baden 8 34, Württemberg Art. 4-1, Bayern Art, 29). Der Begriff „unerlaubteHandlungen" umfaßt sowohl die strafbaren Handlungen als auch die Fälle dercivilrechtiichen Verschuldung, insbesonoere die Fälle, in denen die gemeinrechtliche»ei!« lezi« iuiuiliae begründet ist. Das im preußischen Rechte rezipirte besondere