156 Begründung des Entwurfs.
in diesem Falle vorab die Bestellung eines gemeinsamen Gerichtsstandesfür die Erben besonders beantragen müßten.
Nach der Entfernung, beziehungsweise Verkeilung des Nachlasses haben dieGläubiger, insoweit für den Anspruch nicht das Erbschaftsgericht aus anderen Grün-den zuständig ist, dem Gerichtsstande der Erben in gleicher Weise zu folgen, wiedemjenigen des Erblassers bei verändertem Domizile.
Unter den Ansprüchen an die Erben als solche sind Ansprüche zu verstehen,welche nach dem Tode des Erblassers an die ungetheilte Erbschaftsmassc, z, B. durchVerträge der Erben als solcher begründet werden (Verhandlungen der nürnbergerKommission S. 61).
Die im nordd. Entw. Z 60 Abs. 8 vorbehaltene abweichende Bestimmung derLandesgesetze — preuß. A. L. R. Thl. I Tit. 17 8 132 — über die Fortdauer desGerichtsstandes der Erbschaft zu Gunsten der Nachlaßgläubiger, wenn die Theilungdes Nachlasses ohne Benachrichtigung derselben geschieht, erscheint nicht von genügenderBedeutung, um gegen das Interesse der Rechtseinheit aufrecht erhalten zu werden.
Die" Bestimmungen des hannou. Entw. 8 19 Abs. 4 und Württemberg Art. 48Abs. 3, welche den ausschließlichen Gerichtsstand der belegenen Sache gegenüber dem-jenigen der Erbschaft rcserviren, sind schon bei Berathung des norddeutschen Entwurfs— Protok, 1 S. 52 — absichtlich Übergängen. Ohne Gefahr der Zersplitterung desTheilungsuerfahrens lassen sich die unbeweglichen Sachen, welche der Universalsuccessillüunterliegen, der Verfügung des Erbschaftsgerichts nicht entziehen.
Nach
Z 29 (K. V. S 29, G.,H 29)welcher das lorum oontrlietuz bestimmt, ist als solches das Gericht des Orts Zuständig,wo der Vertrag von dem Beklagten zu erfüllen ist. Im Gegensatz zur gemeinrecht-lichen Praxis — Wetzell, System des ordentlichen Cwilprozesses Nil, II. S. 455—456 — und zum preußischen Rechte — A. G, O I. 2 88 142 ff. — verlangt derEntwurf nicht mehr, daß der Benagte in dem Bezirke dieses Gerichts anzutreffen feioder dort Vermögen besitze. Unter Beseitigung dieser Beschränkungen ist im Interessedes Verkehrs der Gerichtsstand des Vertrags möglichst frei gestaltet und im Anschlüssean den nürnberger Entw. Z 6, preuß. Entw. 8 19, hannov. Entw. 8 20, nordd.Entw. 8 61, Württemberg Art. 42 der Ort der Vertragserfüllung als maßgebendanerkannt. Die Prozeßordnung von Hannover 8 10 bestimmt alternativ und dievon Oldenburg Art. 16 subsidiär den Ort des Vertragsabschlusses. Die neuereDoktrin geht aber davon aus, daß es keinen Fall gebe, in welchem die aushülfs-S. 61. weise Er > wähnung des Vertragsorts an Stelle des Erfüllungsorts nöthig wäre,daß vielmehr für jeden Fall ein Erfüllungsort bestimmt sei. Der hannov. Entw,,Württemberg und Baden Z 31 bezeichnen den Erfüllungsort noch näher als den Ort,„an welchem der Betrag von dem Beklagten nach ausdrücklicher oder stillschweigenderUebereinkunft der Parteien, nach der Natur der Sache oder nach gesetzlicherBestimmung zu erfüllen ist," Eine solche Spezialisirung erschien unnöthig. Der§ 29 des Entwurfs lautet so generell, daß in denselben alle Momente fallen, durchwelche der Erfüllungsort sirirt werden kann. Die von der bayerischen Prozeß-ordnung Art. 23 getroffene Beschränkung des torum «ontriletii« auf die Fälle, mdenen die Erfüllung eines Vertrags nur an einem bestimmten Orte möglich oder derOrt derselben in dem Vertrage ausdrücklich bezeichnet ist, konnte schon deswegennicht adoptirt werden, weil sie mit den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs Art.324, 325, 342 in Widerspruch steht.
Die in diesem Forum zulässigen Klagen sind die Klagen auf Erfüllung sowieAufhebung des Vertrages und die Klagen auf Entschädigung wegen Nichterfüllungoder nicht gehöriger Erfülluug. Die vorhin allegirten neueren Legislationen bestimmenin gleicher Weise die Kompetenz dieses Gerichtsstandes. Ferner liegt es in derKonsequenz der Rechtsentwickelung, wenn der Entwurf auch oie Präjudizialklage aufFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags (8 223) in diesemGerichtsstande zuläßt. Die Zuständigkeit für die Vertragsaufhebungsklagen mußtebesonders mit Rücksicht auf Art. 1184 des Oaäs «vil und den gleichen Satz desbadischen Landrechts erfolgen, welche in der Praxis dahin angewendet werden, daßauf Entschädigung nicht ohne gleichzeitige Klage auf Aufhebung des Vertrags geklagt