Begründung des Entwürfe,, 155
<Zr! wägung, daß eine richtige Würdigung und eine sichere Feststellung der Rechts- > S. 59.Verhältnisse des Grund eigenthums vorzugsweise von dem Richter der belegenen Sachem erwarten ist. Unter dem Ausdrucke „Besitzungen" sind die sämmtlichen Besitzklagenmit Einschluß der intei-äict«, »äiMoenäaL pö88tz88iom8 verstanden worden. Hinsicht-lich der Klagen, welche Servituten und Reallasten betreffen, ist die Vorschrift auf-genommen, daß der dingliche Gerichtsstand — sowohl für die uctio ooicksZoria, alsfür die aotio ne^atoria — durch die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücksbestimmt werde. Dieser Grundsatz, welcher hinsichtlich der negatorischen Klage in derpreußischen Praxis bezweifelt worden ist (Reskript vom IN. April 1840, Just. Min.Vl. 1840 S. 146; dagegen Koch Civilprozeßrecht Bd. 2 S. 45 Anm. 33), stimmt mitdem gemeinen Rechte und neueren Prozeßgefctzen (Hannover ß 8, Württemberg Art. 45,Bayern Art. 21) überein; behufs Herbeiführung einer gleichmäßigen Anwendung desGesetzes erschien es angemessen, den Grundsatz gesetzlich festzustellen.
Der Z 26 gewährt dem Kläger in Uebereinstimmung mit dem hannov. Entw,Z 1? und mit Württemberg Art, 45 nur das Recht, im dinglichen Gerichtsstandemit einzelnen Klagen, durch welche eine dingliche Belastung oder die Freiheit voneiner solchen geltend gemacht wird, die konnexen persönlichen Klagen zu verbinden,insoweit sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind. Der preuß. Entw. Z 22 undder nordd. Entw. Z 59 haben diese letztere Beschränkung nicht. Eine Ausdehnungauf den Fall der Erhebung der Klagen gegen verschiedene Personen ist durch einpraktisches Bedürfniß nicht geboten, aus inneren Gründen nicht genügend gerechtfertigtund aus prozessulllifchen Rücksichten wegen der Gefahr, daß durch Klagenhäufung eineVerwirrung des Verfahrens herbeigeführt werde, nicht zu billigen.
Das Motiv, welches für die Geltendmachung dinglicher Rechte den Gerichts-stand der belegenen Sache rechtfertigt, ist auch hinsichtlich der in 8 27 beregtenäetious8 in rein «criptÄL zutreffend. "Hinsichtlich der Klagen wegen Ersatz des einemGrundstücke zugefügten Schadens ist dieser Gerichtsstand erfahrungsmäßig für die-jenigen, welche auf Ersatz des Schadens einen Anspruch haben, von Wichtigkeit. AusGründen der Zweckmäßigkeit ist ferner das dingliche Forum für Klagen auf Ent-schädigung wegen Expropriation eines Grundstücks zu billigen (vgl. Reichsgesetz von,21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebungvon Festungen ß 42).
Die Bestimmungen des
Z 28 (K. V. § 28, G. § 28)
über den Gerichtsstand der Erbschaft stehen im Einklang mit dem nürnberger Entw§ 9, Baden § 29, Bayern Art. 22, Württemberg Art. 48, dem preuß. Entw. ZZ 25, 26und dem hannov. Entw. H 19.
Mit den allegirten Gesetzen unterscheidet der Entwurf in Betreff der Dauerdes Gerichtsstandes der Erbschaft zwischen den Klagen der Erben und Vermächtniß-uehmer einerseits und zwischen den Klagen der Nachlaßgläubiger gegen den Erblasserund die Erben als solche andererseits. Für erstere gilt der Gerichtsstand der Erb-schaft ohne Beschränkung. In diesen Fällen ist das Gericht, vor welchem der Erblasserseinen letzten allgemeinen Gerichtsstand hatte, recht eigentlich zum Erbschaftsgerichteberufen. Das Recht desselben ist für die Rechte der Erben und Legatare allgemeinmaßgebend, insoweit es sich nicht um die Succession in Güter handelt, welche vonder Üniversalsuccession ausgeschlossen sind (Lehen, Htammgüter, Familienfideikommisse,Bauergüter) > vgl, Stobbe, Handbuch des deutschen Priuatrechts I S. 214 ff. Gegen- > ^>. 60.über den Nachlaßgläubigern erscheint das Erbschaftsgericht nicht in gleicher Art alsdas naturgemäß kompetente Gericht. Vielmehr ist seine Zuständigkeit nur auf einegewisse Zeit im Interesse der Rechtsuerfolgung der Gläubiger erstreckt, so langehierfür erhebliche Gründe vorliegen (hannov. Prot, II S. 454—463, 489—499),Als solche sind anerkannt:
u) der Aufenthalt des Nachlasses im Bezirke des Nachlatzgerichts. Der
Gerichtsstand dient zum Schutze der inländischen Nachlaßgläubiger gegen
ausländische Erben eines inländischen Erblassers,b) das Vorhandensein mehrerer Erben bis zur erfolgten Theilung. Es würde
die Rechtsverfolgung der Gläubiger unbillig erschweren, wenn sie auch