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1 (1880)
Entstehung
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154
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154 Begründung des Entwurfs.

Der

8 33 (K, V, 8 23, G. 8 23)enthält einen besonderen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus gesellschaftlichen undgenossenschaftlichen Verhältnissen, indem er im Anschlüsse an die Vorschriften des'8 19 bestimmt, daß Gemeinden, Körperschaften, Gesellschaften, Genossenschaften undandere Personenvereine bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz und folge-weise ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, Klagen gegen ihre Mitglieder als solcheerheben können (Locks cle proosdurL civile art. 59, Bayern Art. 16, Baden Z 3l),nordd. Entw. 8 55). In Uebereinstimmung mit diesen Gesetzgebunasarbeiten undin Anerkennung des sachlichen Grundes, auf welchem dieser Gerichtsstand beruht,I S. 58. soll das Gericht des 8 23 > auch sür solche Klagen der Gesellschafter zuständig sein,welche sie aus den Rechtsverhältnissen der Sozietät gegen einander anstellen.

Gegenüber den neuen Grundsätzen, auf denen die §§ 13 und 18 des Entwurf«beruhen, hat der durch

Z 34 (K. V. 8 24, G. 8 24)zugelassene Gerichtsstand des Vermögens seine besondere Bedeutung. Gegen einePerson, welche in Deutschland keinen Wohnsitz hat, sollen nach 8 24 Klagen wegenuermögensrechtlichcr Ansprüche bei dem Gerichte erhoben werden können, in dessenBezirke sich das Vermögen jener Person oder der mit der Klage in Anspruch genommeneGegenstand befindet. Diese Vorschrift schützt die Gläubiger der im Auslandewohnenden oder im Inlande ohne Domizil sich umhertreibenden Schuldner und istein bewährter Satz des preußischen Prozeßrechts — Z 25 der Allg. Ger. Ordn. Th.I Tit. 2 Anh. § 34 —. Gleicherweise bestimmen die Prozeßordnungen für Braun-schweig Z 26, Oldenburg Art. 15, Bayern Art. 19 und Württemberg Art. 34 fürdie Schuldner ohne Wohnsitz und ohne Aufenthaltsort. In der Ausdehnung des§ 24 ist dies Forum dem gemeinen Rechte und den meisten neueren Gesetzgebungs-arbeiten nicht bekannt, und es stehen ihr insofern legislative Bedenken entgegen, alsbei zerstreuten Vermögensstücken eine große Zahl von Gerichtsständen begründetsein kann, und jedes geringfügige, vielleicht nur zufällig zurückgelassene Vermögensstückeinen Gerichtsstand herbeizuführen vermag. Auf der anderen Seite macht aber dieZulassung dieses Gerichtsstandes denjenigen des Arrestes entbehrlich und dient deshalbzur Vereinfachung der die Gerichtsstände betreffenden Vorschriften, Da der Gerichts-stand des L 24 vorzugsweise den Zweck hat, daß die im Inlande vorhandenen Ver-mögensstücke als Gegenstände der Zwangsvollstreckung benutzt werden können, s«rechtfertigt sich die Beschränkung dieses Gerichtsstandes auf Klagen wegen vermügens-rechtlicher Ansprüche. Da ein Vermügensgegenstand auch mit einer dinglichen Klagein diesem Gerichtsstände in Anspruch genommen werden kann, so bietet derselbe inBetreff beweglicher Sachen in gewissem Sinne einen Ersatz für das auf unbeweglicheSachen beschränkte Forum der belegenen Sache. Der zweite Satz des H 24 hat denZweck, einen in der preußischen Praxis hervorgetretenen Zweifel zu beseitigen. DasOber-Tribunal hatte in der vielfach als unpraktisch angefochtenen Entscheidung vom3. Dezember 1848 entgegengesetzt erkannt (Entscheidungen des Ober-Tribunals Bd. 19S. 433).Die

§8 35—37 (K. V. 88 25-27. G. 88 25—27)handeln von dem dinglichen Gerichtsstände, Der Entwurf hat diesen Gerichtsstandnur für unbewegliche Sachen anerkannt und in Betreff der im 8 25 aufgeführtenKlagen für einen ausschließlichen erklärt. Darin entspricht der Entwurf der preuß,A. G. O. 1.2, 88 10?, 116, dem tüoäe ÜL prao. art. 3, 59, den Prozeßordnungen vonWürttemberg Art. 45 und Bayern Art, 21, dem preuß. Entw. 8 21, hannou. Entw.8 17, sächs. Entw. 8 ?5, nordd. Entw. 88 56, 58. Nach den Prozeßordnungen vonHannover 8 8, Oldenburg Art. 19 8 1, Baden 8 26 ist der Gerichtsstand der belegenenSache blos elektiu. Die auch dem kanonischen Rechte und dem älteren deutschenGenchtsgebrauche entsprechende Nusschließlichieit des dinglichen Gerichtsstandes fürdie Klagen des 8 25 rechtfertigt sich durch Gründe des internationalen Rechts —Protokolle der hannoverschen Prozeß-Kommission Bd. I S. 437 ff. — und durch die