Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
153
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Begründung des Entwurf«, 153

8 20 lK, V. 8 20, G, !; 20)den allgemeinen Gerichtsstand des Fiskus nach dem Sitze derjenigen BeHürde, welcheberufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten. Eine Anwendung diesesGrundsatzes enthalten z. B. das Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgungder Mmtärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine u. s. w., vom27, Juni 1871 8 116 (N. G. V. S. 275) wegen der Klagen aus Rechtsansprüchen aufPensionen, Beihülfe und Bewilligungen, das Rcichspostgcsctz vom 28. Oktober 18718 13 (R. G. V. S. 347) in Betreff der Entschädigungsklagen wider den Reichspost-Mus, und das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 §151 (R. G. B. S. 61) lück-sichtlich der gegen den Reichsfiskus zu richtenden Klagen. Die Bestimmung des 8 20entspricht dem "Bedürfnisse der Staatsverwaltung nach möglichst einheitlicher Regelungdes Gerichtsstandes für diese das öffentliche Recht vielfach berührenden Prozesse undist den Bestimmungen der Partikularrechte (Bayern Art. 15, Baden § 21, Württem-berg Art. 38) vorzuziehen, welche den allgemeinen Gerichtsstand des Fiskus zu sehrzersplittern.

Die 88 21 und 22 vermitteln den Uebergang zu den besonderen Gerichts-ständen. Der

§ 21 <K. V. tz 2), G. H 21)

stammt ebenfalls aus dem preußischen Rechte, für welches die Kabinets-Ordre vom1. Juli 1832 verordnete, daß Personen der im § 21 bezeichneten Art in Injurien-,Alimenten- und Entschädigungsprozessen sowie in allen Rechtsstreitigkeiten, welche ausihren Dienst-, Erwerbs- und Kontraktsuerhältnissen entsprin > gen, dem persönlichen > S. 57.Gerichtsstande ihres Aufenthalts unterworfen sein sollen. Der Z 16 des preußischenEntwurfs, der Z 4 des Nürnberger Entwurfs eines Rechtshülfegesetzes und Württem-berg Art. 41 haben diesen Gerichtsstand aufgenommen hinsichtlich der für jene Per-sonen aus den am Aufenthaltsorte aus Verträgen, Handlungen oder Unter-lassungen entstandenen Verbindlichkeiten. Die Beschränkung des Gerichtsstandes aufdie am Aufenthaltsorte entstandenen Verbindlichkeiten ist wegen ihrerkasuistischen und nicht prinzipiellen Natur verfehlt. In Betreff dieser Verpflichtungenist der Gläubiger durcl) die besonderen Gerichtsstände des Vertrags, des Vermögens,der unerlaubten Handlung ausreichend geschützt. Die hannoversche Kommission über-ging daher diesen Gerichtsstand als überhaupt nicht erforderlich. Seinen eigentlichenWerth erhält das Forum erst durch feine Erhebung zu einem Quasidomizil derbetreffenden Personen mit der Wirkung, daß in demselben während des Aufenthaltsder Personen alle bestehenden uermögensrechtlichen Ansprüche ohne Rücksicht auf denEntstehungsort gegen sie verfolgt werden können. Mit dieser Erweiterung entsprichtder § 21 den Prozeßordnungen für Hannover § 7 Abs. 3, Bayern Art. 18, Braun-schweig ß 25, Baden 8 25 und Oldenburg Art. 14 § 4.

Für Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oderselbstständig einen Wohnsitz nicht begründen können, tritt an Stelle des Gerichts desAufenthaltsorts dasjenige" des Garnisonorts, welcher mit dem ersteren nicht noth-wendig zusammenfällt.

Der

8 22 !K. V. 8 22, G. § 22)

begründet — übereinstimmend mit dem Nürnberger Entwurf § 5, Bayern Art. 24bis 26, Württemberg Art. 40, Baden 8 32, preuß. Entw. 88 17, 18, hannov. Entw.8 16, nordd. Entw. 8 54 — einen besonderen Gerichtsstand der Niederlassung.Derselbe ist dem torum änmillilii nachgebildet: das Etablissement wird, was die aufden Geschäftsbetrieb desselben bezüglichen Klagen anlangt, dem Wohnsitze gleich-geachtet; dasselbe gilt für das Gut, was die Klagen aus den auf dessen Bewirth-schaftung sich beziehenden Rechtsverhältnissen betrifft (vergl. den Kommissionsberichtin den Verhandlungen der Nürnberger Konferenz über die in den deutschen Bundes-staaten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig zu gewährende NechtshülfeS. 36 ff,). Daß in diesem Umfange der Gerichtsstand durch das Bedürfniß gerecht-fertigt wird, beweist dessen allgemeine Anerkennung in den neueren deutschen Prozeß-gesetzen und Entwürfen.