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1 (1880)
Entstehung
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152
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152 Vegrmidung de« Entwurfs,

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bestimmungen sind aber unter Berücksichtigung der Porschriften des Entwurfs überdie besonderen Gerichtsstände durch ein dringendes praktisches Bedürfniß nicht gebotenund um so weniger rathsam, als die thatsächliche Voraussetzung der Bcfugniß derEhefrau zur eigenen Begründung eines getrennten Wohnsitzes eine sehr schwierigeFeststellung erfordert, welche zu einer verschiedenartigen und bedenklichen Praxis führenwürde. Ist schon der Begriff der Verlafsung der Ehefrau ein thatsächlich ungeeignetesKriterium, so verstoßt die zweite, vom nordd, Entw, erforderte Bedingung, „daß derEhemann keinen Wohnsitz im Inland e habe", gegen das zu 8 13 erörterte allgemeinePrinzip.

2) Den durch Wohnsitz begründeten allgemeinen Gerichtsstand des Vaters theilendie ehelichen und die diesen gleichgestellten Kinder. Desgleichen theilen in Ansehungdes Gerichtsstandes die unehelichen Kinder den Wohnsitz der Mutter. Nach § 1?Abs. 2 behalten die Kinder diesen Wohnsitz, bis sie denselben in rechtsgültiger Weiseaufgeben. Dies kann geschehen nach erlangter Verfügungsfähigteil oder schon früherunter Hinzutritt der vormundschaftlichen oder auch väterlichen Genehmigung, Dnobloße Aufhören des väterlichen oder mütterlichen Wohnsitzes alterirt den Gerichtsstandder Kinder nicht.

Von der Aufstellung eines allgemeinen Gerichtsstandes der unter Vormund-schaft und Kuratel stehenden Personen bei dem Gerichte, in dessen Bezirke dieVormundschaftsbehörde ihren Sitz hat (nordd. Entw. 8 52, preuß. Entw. ß 10) istAbstand genommen. Ein praktisches Bedürfniß zur Konstituirung dieses den Prozeß-gesetzgebungen fast durchweg unbekannten Gerichtsstandes besteht nicht; auch ist esmit Rücksicht auf das Vorinundschaftsrecht nicht ohne Bedenken, den Schwerpunktder Repräsentation des Bevormundeten in die Verwaltungsbefugnisse der Vormund-schaftsbehörde zu legen.

Des

§ 18 (K. V. § 18, G, § 18)

geschah bereits bei der Begründung des 8 13 Erwähnung, Der deutsche Aufenthalts-ort des Beklagten begründet erst in Ermangelung eines in- oder ausländischenWohnsitze« den allgemeinen Gerichtsstand, Zur Erleichterung der Rechtshülfe erscheintes angemessen, nicht allein den dauernden Aufenthalt (röziäenes), sondern den Aufenthaltüberhaupt ins Auge zu fassen, und zwar um so mehr, als eine Grenze zwischenS. 56. längerem und kürzerem Aufenthalte nicht s wohl gezogen werden kann. Zur Begründungdes in Rede stehenden allgemeinen Gerichtsstandes genügt, daß der Beklagte sich indem Bezirke des Gerichts, bei welchem die Klage erhoben werden soll, so lange aufhält,daß ihm daselbst die Klage zugestellt werden kann.

Ist aber ein deutscher Aufenthaltsort des Beklagten nicht bekannt, so taunsich der Kläger an das Gericht des letzten Wohnsitzes des Beklagten wenden.Hierbei wird aber wiederum — wie oben bemerkt — zwischen In- und Auslandnicht unterschieden.

Die Grundsätze des

§ 19 (K. V. Z 19, G, § 19)

über den allgemeinen Gerichtsstand der juristischen Personen und anderer nicht nlseinzelne physische Personen in Betracht kommenden Parteien, welche nach dein bür-gerlichen Rechte vor Gericht belangt werden tonnen, entsprechen im Wesentlichen denbestehenden Rechten und stehen insbesondere in Uebereinstimmung mit den Vorschriftendes deutschen Handelsgesetzbuchs und des Reichsgesetzes, betreffend die Erwerbs- undWirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868 über den ordentlichen Gerichtsstand derGesellschaften und Genossenschaften. Die Vorschrift über den Gerichtsstand derGewerkschaften ist aus 8 96 des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 über-nommen. Die Bestimmungen des 8 IN haben übrigens nur eine subsidiäre Bedeutung,indem der für die Gesellschaft :e. im Allgemeinen durch Statut oder in andererWeise, z. B. durch Normatiubestimmungen :c., speziell bestimmte Gerichtsstand dem-jenigen aus 8 1^ vorgeht.

In Uebereinstimmung mit dem preußischen Rechte — Gesetz vom 26. April 1851Art. II Nr, 1 —, dem preüß. Entw. 8 13 und dem nordd. Entw.' 8 49 bestimmt der