Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
151
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Begründung des Entwurfs. 151

Die

8Z 14—16 (K. V. §8 14—16, G, M 14—18)

stellen den allgemeinen Gerichtsstand für diejenigen Fälle fest, in denen der denGerichtsstand begründende Wohnsitz uon dem Beklagten nicht frei gewählt, sonderndurch Beruf oder Amt bestimmt ist.

Der Ausdruck „Militärperson" in den HZ 14 und 15 findet seine Erläuterungin dem § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874. Den zweiten Absatz des8 14 ergänzt der 8 21 Abs. 2.' Die 88 14 und 21 Abs. 2 entsprechen dem 8 39Abs. 2 des Reichsmilitärgesetzes.

Der 8 16, welcher, insoweit es sich um Reichsbeamte handelt, mit dem Reichs-becuntengesetze vom 31. März 1873 8 21 im Wesentlichen übereinstimmt, unterscheidet-wischen Deutschen, welche das Recht der Exterritorialität genießen, und zwischen imAuslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundesstaats. Die exterritorialenDeutschen können ihren Wohnsitz außerhalb ihres Heimathsstaats in und außer demDeutschen Reiche haben. In ersterer Beziehung wird auf Art, 10 der Reichsver-fassung und auf die von den deutschen Bundesstaaten bei einander beglaubigtenMissionen verwiesen. Beispiele der im Auslande stationirten Beamten sind dieZolluereinsbeuollmächtigten im Großherzogthum Luxemburg (Zollvereinsvertrag vom8. Juli 186? Art. 20). Auf Wahlkonsuln — ctr, 88 9 und 6 des Reichs-Konsulats-gesetzes vom 8. November 188? — findet der 8 16 keine Anwendung.

Die im 8 16 bezeichneten Personen sollen in Ansehung des Gerichtsstandesden Wohnsitz behalten, welchen sie in dem Heimathsstaate hatten. Nicht prinzipaliter— wie nach den Prozeßordnungen für Bayern Art. 13, Abs. 1, Oldenburg Art. 13,.Hannover 8 6, Baden Z 19 —, sondern nur eventuell tritt an die Stelle des letztenWohnsitzes die Landeshauptstadt, Ist die letztere in mehrere Gerichtsbezirke getheilt,so ist, wie in der Prozeßordnung für Bayern Art. 13 Abf. 2, festgesetzt, daß der alsWohnsitz geltende Bezirk von der Justizverwaltung durch allgemeine Anordnungbestimmt wird. In dem Reichsbeamtengesetze 8 21 ist auch der Fall vorgesehen,daß für den Beamten im Deutschen Reiche kein Heimathsstaat besteht: für diesenFall ist der allgemeine Gerichtsstand vor dem Stadtgerichte zu Berlin begründet.

Der

8 17 (K. V. 8 1?, G- 8 17)behandelt den accessorischen Gerichtsstand abhängiger Personen. Durch die Stellungdes 8 18 hinter den 8 17 wird zum Ausdruck gebracht, daß der abgeleitete Gerichts-stand nicht anders als durch den Wohnsitz des Ehemannes, des Vaters, der Mutterbestimmt wird und in Ermangelung eines Wohnsitzes derselben ein accessorischerGerichtsstand nicht begründet werden kann. Die Vorschriften der 88 14—16 geltenaber auch gegenüber dem abgeleiteten Gerichtsstande. Um dieserhalb mögliche Zweifelauszuschließen, sind die betreffenden Bestimmungen dem 8 17 vorangestellt.

Einen abgeleiteten Gerichtsstand hat:

1) die Ehefrau. Sie theilt in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitzdes Ehemannes, auch wenn sie nach dem bürgerlichen Recht während der Dauer derEhe emen selbstständigen Wohnsitz zu begründen vermag. So lange der Wohnsitzdes Ehemannes besteht, ist für die Bestimmung ihres allgemeinen sGerichtsstandes > S. 55.nicht ihr Wohnsitz, sondern der Wohnsitz des Ehemannes ausschließlich maßgebend.

Wird die Ehe durch den Tod des Ehemannes oder durch Scheidung ynoackvineuwlli getrennt, so fällt der abgeleitete Gerichtsstand fort. Der Scheidung «inoaäviueuluin ist die immerwährende Trennung uon Tisch und Bett durch 8 1? gleichgestellt.Nenn und so lange der Ehemann kein Domizil hat, wird die Ehefrau in Beziehungauf ihren Gerichtsstand als selbstständige Person angesehen und begründet ihrenGerichtsstand selbstthätig nach Maßgabe der in dem Entwürfe für die Konstituirungeines allgemeinen Gerichtsstandes 88 13, 18 aufgestellten Vorschriften. Erlangt instehender Ehe der Ehemann von Neuem ein Domizil, so tritt die Ehefrau wieder inden abgeleiteten Gerichtsstand zurück. Der norddeutsche Entwurf § 50 Abs. 2 schreibtferner vor, daß der „abgeleitete Gerichtsstand der Ehefrau aufhöre, wenn die Ehefrauuon dem Ehemanne verlassen ist und dieser keinen Wohnsitz im Inlande hat"; desgl.Württemberg Art. 33 Nr. 1, preuß. Entw. § 7 Abs. 2, 3. Solche Ausnahme-