150 Begründung des Entwurfs.
Rücksicht darauf, ob es sich um den allgemeinen oder einen besondern Gerichtsstandhandelt.
Der Entwurf erkennt ferner keinen privilegirten Gerichtsstand an und reseruirtnur durch Z 3 des Einführungsgesetzes den landesrechtlich bestehenden Sondergerichts-stand der Landesherren und der landesherrlichen Familien.
Die Vorschriften über das Forum von Ausländern, welche im Inlande alsExterritoriale leben, berühren Straf- und Civilprozeß und gehören daher nach demin der allgemeinen Begründung § 16 entwickelten Gesichtspunkte in das Gerichts-uerfassungsgesetz (vgl. (Serichtsuerfassungsgcsetz W 6—9).I S. 53. I In Uebereinstimmung mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen und allen neueren
Prozeßgesetzen erklärt der
§ 13 (K. V. ß 13, G. 8 13)als den Prinzipalen Entstehungsgrund des allgemeinen Gerichtsstandes den Wohnsitzdes Beklagten. Der Entwurf giebt gleich den Prozeßordnungen für Bayern Art. 12,Württemberg Art. 32, Baden Z 18, Hannover § 5, Oldenburg Art. 11, BraunschweigZ 25 keine Definition des Wohnsitzes, davon ausgehend, daß der prozeßrechtlicheWohnsitz mit dem civilrechtlichen Wohnsitze identisch sei und daß der Begriff desWohnsitzes, sowie die Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz begründet und auf-gehoben wird, durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmt werden. Eskann mithin nicht zweifelhaft sein und bedarf einer ausdrücklichen Bestimmung nicht,daß, insofern nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Jemand an mehrerenOrten Wohnsitz hat, der allgemeine Gerichtsstand dieser Person an jedem der mehrerenOrte begründet ist.
Nach den angezogenen Prozeßgesetzen und den neueren Prozeßgesetzentwttrfen— preuß. Entw. Z 4, hannov. Entw. S 10 — gilt der Grundsatz des Z 13 nurinsoweit, als der Wohnsitz des Beklagten im Inlande belegen ist. Auch nach demnordd. Entw. ZZ 43, 44 tritt in Ermangelung des inländischen Wohnsitzes derGerichtsstand des Aufenthalts und, wo auch dieser unbekannt oder im Auslande,der des letzten inländischen Wohnsitzes ein. Gegen Personen, welche im Auslandeihren Wohnsitz haben, kann jedoch
a) im Gerichtsstande des Aufenthalts seitens der Ausländer nur wegenvermögensrechtlicher Ansprüche,
b) in dem des letzten inländischen Wohnsitzes nur aus den vor Begründungdes ausländischen Domizils entstandenen Rechtsverhältnissen geklagtwerden.
Diese Vorschriften sind kasuistisch und entbehren eines festen Prinzips, DerEntwurf hielt es daher für angemessen, in konsequenter Anwendung des Grundsatzes,hinsichtlich des Gerichtsstandes nicht zwischen Inländern und Ausländern zu unter-scheiden, einen Schritt weiter zu gehen und in den Fällen der ZS 13, 18 den allge-meinen Wohnsitzgerichtsstand dort anzunehmen, wo der Beklagte wohnt, gleichviel,ob der Wohnsitz im Inlande oder im Auslande liegt. Der subsidiäre allgemeineGerichtsstand am Aufenthaltsorte in Deutschland (§ 18) findet daher nur Anwendung,wenn der Beklagte gar keinen Wohnsitz hat, weder innerhalb noch außerhalbdes Deutschen Reichs; und ebensowenig soll in Betreff des letzten Wohnsitzes —welcher für Beklagte ohne Domizil und ohne bekannten deutschen Aufenthaltsort denallgemeinen Gerichtsstand begründet — unterschieden werden, ob der Beklagte denletzten Wohnsitz im Inlande oder im Auslande hatte. Der Entwurf hofft mit diesenGrundsätzen eine dem Rechtsbedürfnisse der Gegenwart entsprechende Fortbildung desinternationalen Rechts zu fördern und besorgt hieraus keine Gefährdung der deutschenInteressen. Die besonderen Gerichtsstände der belegcnen Sache, des Vertrags, desVermögens «. ZZ 25, 29, 24 werden genügen, um in den geeigneten Fällen den imAuslande wohnhaften Schuldner vor ein inländisches Gericht zu ziehen. In besondererBerücksichtigung der einschlagenden Verhältnisse hat der Entwurf zu Gunsten derInländer einige Ausnahmen von der allgemeinen Regel bestimmt für die Ehescheidungs-klage der verlassenen deutschen Ehefrau Z 544 Abs, 2, für die EntmündigunqsklageI S. 54. und die Klage auf Wiederaufhebung der Entmün > digung ZZ 568, 579, endlich füreinige Fälle im Zwangsoollstreckungsverfahren ZS 654, 677, 726.