Nessrimdung des Entwurfs. 149
der Rechtsstreit eine Handelssache betrifft oder nicht. Zu demselben Resultateqelangt man endlich in noch anderen Fällen, insofern nach dem Gerichtsverfassungs-gesetze die sachliche Zuständigkeit der Gerichte nicht allein uon dem Werthe desZtreitgegenstandes oder von der Eigenschaft der Streitsache als Handelssache ab-hängen kann.
Der preußische Entwurf 88 60, 61 (Motive S. 24) und norddeutsche EntwurfLß 19, 18 (Protokolle I S. 93, III S. 1137, 1169, 1266) bestimmen entsprechend denW 10, 11. Die Bestimmung des 8 11 gilt auch nach Baden § 16 Abs. 3 und nachdem preußischen Gesetze vom 15. März 1869 8 4.
Ziutittt Wtl.Gerichtsstand.
§8 12—37. (K. V. 68 12—37, G. 88 12-37.)
Die 88 12—20 behandeln die allgemeinen Gerichtsstände, während sich die 8821—31 mit den besonderen Gerichtsständen beschäftigen. Der s 35 I normirt das > S. 52.Verhältniß mehrerer zuständiger Gerichte zu einander. Die §8 36, 37 ordnenfür bestimmte Falle die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das höhereGericht.
Mit Rücksicht auf den Zusammenhang, der zwischen einzelnen Gerichtsständenund den in der Prozeßordnung geregelten Materien besteht, ist darauf verzichtet,sämmtliche Gerichtsstände in dem zweiten Titel zusammenzustellen. Es finden sichdaher durch den ganzen Entwurf zerstreut Vorschriften über den Gerichtsstand. Fürdas Mahnverfahren fetzt der 8 582 die Gerichtsstände fest. Einen besonderenGerichtsstand bestimmen ferner der 8 61 für die Hauptintervention, der 8 523 fürdie Nichtigkeits- und Restitutionstlagen, der 8 542 für die Wechselklagen, die 88544, 569/579 für Ehe- und Entmündigungssachen, der L ?84 für die Amortisationvon Urkunden und der 8 812 für die Klage im schiedsrichterlichen Verfahren. Eineqroße Zahl uon Gerichtsständen stellt das achte Buch für die Zwangsvollstreckungauf (88 610, 616, 633, 635, 636, 639, 653, 654, 677, 702, 705, 720, 721, 724,
726). Außerdem regelt der Entwurf die Zuständigkeit für die Erledigung uon Neben-'treitigkeiten. Auch sind für einzelne Fälle (8 768 Abs. 2; Einführungsgesetz 88 ?,ll) andere reichs- uud landesgesetzliche Unordnungen über den Gerichtsstand auf-
recht erhalten.Nach
8 12 (K. V.' 8 12, G. 8 12)ist das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, füralle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, und nach ß 35 hat der Klägerunter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl. Eine Ausnahme tritt ein, wennfür eine Klaye durch die Prozeßordnung, durch das Einführungsgesetz zu derselbenoder durch ein anderes Reichsgesetz ein auss chließlicher Gerichtsstand begründet ist.Dem ausschließlichen Gerichtsstände hat jederandere Gerichtsstand zu weichen. Aus-schließliche Gerichtsstände schreibt der Entwurf, abgesehen von der Zwangsvollstreckung(§ 656) nur in beschränktem Maße vor: für die dinglichen Klagen des 8 25, fürdie Nichtigkeits- und Restitutionstlagen 8 523, für Ehe- und Entmündigungssachen88 544, 579.
Soweit nicht einzelne Ausnahmen bestimmt werden, gelten die Vorschriftenüber den Gerichtsstand nicht nur für die Inländer, d. h. die Angehörigen desDeutschen Reichs — Reichsuerfassung vom 16. April 1871 Art. 3, Gesetz von dem-selben Tage 8 2 Abs. 2, Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust derVuudes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 88 1—12 —, sondern eben-sowohl für die Ausländer, und zwar ohne Rücksicht auf die Parteistellung der be-treffenden Personen im Prozesse und — entgegen der altpreuß. Praxis (Erk. desOber-Tribunals vom 26. April 1855. Striethörst Archw Band 1? S. 144) — ohne