Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
148
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148 Begründung des Entwurfs,

Ansprüche, welche in einer Klage verbunden sind, auf verschiedenen Gründen beruhenoder wenn sie von mehreren Klägern oder gegen mehrere Beklagte erhoben sich(nordd. Entw. Z 14 Abs. 1). Eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klageund der Widerklage erfolgt dagegen nicht, indem eine solche Zusammenrechnung ausinneren Gründen nicht gerechtfertigt ist und praktisch zu erheblichen Uebelständenführen würde.

Die ZZ ü9 stehen nicht im Widersprüche mit dem durch 8 3 für entscheidenderklärten freien Ermessen des Gerichts; sie geben die leitenden Grundsätze für dieWerthsberechnung in einzelnen besonderen Fallen, welche in der Praxis oft vorkommenund in welchen die Feststellung des Werths des Streitgegenstandes erfahrungsmäßignach verschiedenen Grundsätzen geschieht. Eine solche verschiedenartige Praxis ist aberunerwünscht; es sollen daher die 88 68 auf die Herbeiführung eines übereinstimmende»Verfahrens der Gerichte wirken und gleichzeitig 'für die Parteien bei der Veurtheilunz,der Zuständigkeit des anzugehenden Gerichts als Anhalt dienen.

Zusätzlich zu den Vorschriften des 8 9 bestimmen manche Gesetze und Gesetz-entwürfe (Bayern Art. 4, Württemberg Art, 21 Nr. 3, preuß. Entw. 8 49, bannen.Entw. 8 6 Nr. 3, nordd. Entw. 8 12 ^Nr. 6), daß bei Prozessen über Rechte aufwiederkehrende Nutzungen die gesetzlich erforderliche Ablösungssumme als Streit-gegenstand zu berechnen sei. Der Aufnahme dieser Vorschrift in eine deutsche Prozeß-ordnung steht entgegen, daß die Lcmdesgcsetze für dergleichen Rechte einen sehrverschiedenen Ablösungswerth festsetzen; es würde dies für Prozesse über an sich gleichwerthe Rechte eine verschiedenartige Kompetenz der Gerichte im Deutschen Reiche zurFolge haben. Außerdem ist die Berechnung des Ablösungswerths selbst oft sehrschwierig und kasuistisch, wie es z. B. nach den preußischen Gesetzen vom 2. März 1850un einzelnen Falle darauf ankommt, ob der Berechtigte oder der Verpflichtete aufAblösung provozirt, ob die Entschädigung in Land, Geld oder Rente zu gewähren ist,ob das ablösbare Recht mit einer Gegenleistung verbunden ist u, f. w.l S. 51. > Die

88 10, 11 (K. V. 88 10.11. G. 88 10.11)sollen widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte üb^r die sachlicheZuständigkeiiLfrage in Beziehung auf einen und denselben Rechtsstreit thunlichstverhüten.

Der 8 1^ versagt jedes Rechtsmittel gegen das Urtheil eines Landgericht«aus dem Grunde, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts in der Sache begründetgewesen sei. Bei der präsumtiu besseren Rechtsprechung des Kollegialgerichis fehltes an einem fachlichen Grunde, dem Beklagten dieserhalb ein Rechtsmittel zugestatten.

Wenn sich in einem Prozesse das zunächst angegangene Gericht auf Grundeiner Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig für unzu-ständig erklärt hat, so bindet diese Entscheidung nach 8 H jedes Gericht, bei welchemdie Sache später anhängig wird, sei es ein Gericht derselben oder einer anderenGattung. Durch diese Vorschrift soll die Möglichkeit, daß für denselben Rechtsstreitsich mehrere Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, aus dem-selben Grunde rechtskräftig für sachlich unzuständig erklären, und dadurch für diese»Fall der Eintritt der Anwendbarkeit des 8 35 Nr. U ausgeschlossen werden.

Da nach dem Gerichtsuerfassungsgesetze 8 ^3 die Handelsgerichte ohne Rück-sicht auf den Werth des Streitgegenstandes in Handelssachen zuständig sind, so werde»alle Fragen der sachlichen Zuständigkeit erledigt, wenn das Amts- oder Landgerichtsich rechtskräftig für unzuständig erklärten, weil eine Handelssache vorliege. Hataber das Handelsgericht rechtskräftig seine Inkompetenz ausgesprochen, weil keimHandelssache im Streite sei, so ist die Entscheidung der nicht minder zur sachlichenZuständigkeit gehörigen Frage über den Werth des Streitgegenstandes zwischen Amts-und Landgericht noch offen und es kann daher aus diesem Grunde von dem zweit-angegangenen Gerichte wiederum ein Urtheil auf Unzuständigkeit ergehen. DasselbeErgebniß gewinnt man in dem Falle, daß ein Amts- oder Landgericht ihre Unzu-ständigkeit nur aus dem Grunde angenommen haben, weil der Streitgegenstand mehroder weniger als Einhundert Thaler werth sei. Die Rechtskraft des erstergangenenUrtheils bezieht sich hier nur auf diese Frage und es bleibt noch zu entscheiden, ob