Begründung des Entwurfs. 14?
nur zu prüfen, wenn derselbe unter den Parteien streitig ist oder wenn gegen dennicht erschienenen Beklagten die Erlassung eines Versäumnißurtheils beantragt wird.In Anschluß an die Vorschrift des Z 250 verordnet der H 3, daß das Gericht denWerth des Streitgegenstandes nach freiem Ermessen festzusetzen hat. Folgeweisehat das Gericht auch frei zu würdigen, ob zum Zwecke dieser Feststellung eine vonden Parteien beantragte Beweisaufnahme erforderlich ist. Fehlt es dem Gerichte anden nothwendigen Grundlagen für die Werthsfeststellung, so kann es in Anwendungder allgemeinen Vorschrift H 129 auch von Amtswegcn die Einnahme des Augenscheinsund die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Für die Werthsschätzung wird der nach allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilendeWerth des Streitgegenstandes maßgebend sein, (Prot. der norddeutschen Prozeß-kommission Bd. I S. 80). Die württembergische Prozeßordnung Art. 21 und derhannoversche Entwurf ß 6 erklären den „Verkehrswerth" für entscheidend. Ein andererWerth wird nur ausnahmsweise zur Berücksichtigung kommen können, wenn nach demInhalte der Klage der Affektionswerth beansprucht wird, oder wenn der Streitgegen-stand aus besonderen sachlichen Verhältnissen für eine der Parteien einen höheren'alsden gemeinen Werth hat.
Der maßgebende Zeitpunkt für die Werthsberechnung ist nach Z 4 die Erhebungder Klage. Die ßß 222, 441, 442 bestimmen des Näheren, wann die Klage alserhoben gilt. Der für den Zeitpunkt der Klaqeerhebung angenommene Werth bleibtfür die Dauer des Rechtsstreits maßgebend. Anders verhält es sich, wenn nicht derWerth des Streitgegenstandes, sondern dieser selbst im Laufe des Prozesses sichuerändert. In Uebereinstimmung mit § 22? Nr. 2 des Entwurfs sprechen die badischeProzeßordnung L 17, die bayerische Prozeßordnung Art. 11 Abs. 3, der hannoverscheEntwurf Z ? Abs. 2, der preußische Entwurf ß 63 und der norddeutsche Entwurfß 21 ausdrücklich aus, daß die Minderung des Streitgegenstandes oder die Ermäßigungder Streitansprüche von der einen oder anderen Seite auf die Zuständigkeit desKollegialgerichts ohne Einfluß bleiben. Entgegengesetzt ist die Sache unter Beachtungder Vorschriften über die Prorogation für den Fall geregelt, daß durch Anträge ausLß 232 Nr, 2. 3., 23? oder durch Erhebung einer Widerklage der Gegenstand desRechtsstreits erweitert wird (§ 44?).
Im Widersprüche insbesondere mit dem preußischen Rechte (Verordnung vom21, Juli 1843 ß 1, Gerichtskostengesetz vom 10. Mai 1851 ß 11 Nr. 1, preuß. Entw.Z 50) bestimmt der ß 4, daß Früchte, Nutzungen (gesetzliche und vertragsmäßige —nordd, Protok, I S. 80 —) Zinsen, Schäden und Kosten bei der Werthsberechnungschlechthin und nicht etwa nur hinsichtlich des während der Dauer des Prozesses auf-laufenden Betrags außer Betracht bleiben, insofern sie als Nebenforderungen geltendgemacht werden. Diese Bestimmung kann allerdings zur Folge haben, daß, wennder Werth solcher Nebenforderungen die Zuständigkeit der Amtsgerichte übersteigt,ihre Geltendmllchung aber in Verbindung mit einem geringeren Hauptanspruche erfolgt,das Amtsgericht, wenn dagegen die Nebenforderungen selbstständig eingeklagt wer l den, > S, 50.das Landgericht zuständig ist. Praktisch werden indessen solche Fälle äußerst selteneintreten. Die angedeutete Inkonsequenz hat wesentlich theoretische Bedeutung undkann bei einer Frage, für deren Entscheidung gewichtige Gründe der Zweckmäßigkeitsprechen, nicht einmal die Berücksichtigung beanspruchen, welche sie in Art. 21 derwürttembergischen Prozeßordnung dahin gefunden hat, daß eine Nebenforderung,welche für sich die Zuständigkeitssumme erreicht, in Betracht gezogen werden soll.Die Zweckmäßigkeit spricht entscheidend für die Bestimmung des Entwurfs; es empfiehltsich, daß die Werthsermittelung zum Zwecke der Kompetenzbestimmung nach klarenund einfachen Regeln geschehe. Es erfordert dies insbesondere die für den Prozeßvor Amts- und Handelsgerichten zugelassene Einleitungsform durch Ladungsurkundedes Gerichtsvollziehers (ß 441). Das entgegengesetzte Prinzip würde, auch wenn esnur hinsichtlich der vor der Klageerhebung entstandenen Nebenforderungen Anerkennungfände, praktisch manche Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten zur Folge haben, indeminsbesondere bei feststehendem Werthe des Haupiansuruchs die Werthsermittelung derNebenforderungen oft schwierig sein und Beweiserhebungen veranlassen kann.
Bei der Berechnung des Werths des Streitgegenstandes sind nach § 5 mehrereAnsprüche, welche in einer Klage geltend gemacht werden, zusammenzurechnen. DieseBestimmung findet selbstverständlich auch dann Anwendung, wenn die mehreren
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