S. 48. l II.
Besondere Begründung.
Erstes Buch.
Allgemeine Bestimmungen,
Erster Abschnitt.
Gerichte.
Erster Wel.
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte.
88 1-11.
88 1, !i. (Komm, Vorl. 8 1. Gesetz 8 1.)Die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte bilden einenorganischen Theil des Gerichtsverfassungsgesetzes, dessen gesonderter Erlaß in der all-gemeinen Begründung 8 16 gerechtfertigt ist. Der Entwurf verweist in 8 1 auf dieseBestimmungen (vgl/Gerichtsverfassungsgesetz 88, 12, 50, 51, 83, 84, 95, 106) undbeschränkt sich darauf, dieselben in einzelnen Beziehungen zu vervollständigen und zuergänzen.
1. Durch den Entwurf werden die Amtsgerichte für zuständig erklärt: fürdie Erlaffung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (M 744, 765,) für Beweis-aufnahmen zum ewigen Gedächtniß (8 430), für das Mahnverfahren (8 582), für denSühneversuch in Ehesachen (8 547), für die Zwangsvollstreckung (8 633). Den Land-gerichten sind die Ehe- und Entmündigungssache'n ausschließlich zugewiesen (88544,569, 579) — und den Handelsgerichten ist endlich für die Klagen auf Erlaffungvon Vollstreckungsurtheilen ausländischer Erkenntnisse (§ 610) und für die Klagen imschiedsrichterlichen Verfahren (8 812) die Zuständigkeit entzogen.
2. Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit derAmtsgerichte und der Landgerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt,sind Vorschriften über die Festsetzung dieses Werthes nothwendig, Vorschriften, welohcm Gemäßheit der Bestimmung des 8 2 durch die
88 3-9 (K. V. 88 3-9. G. 8s 3-9)ertheilt werden.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist instruktionell vorgeschrieben, daß die Klage,
S. 49, I bezw. die Ladungsurkunde den Werth des nicht in einer bestimmten Geldsumme
bestehenden Streitgegenstandes angeben soll, wenn die Zuständigkeit des Gerichts von
diesem Werthe abhängt (8ß 222, 441). Der Werth des Streitgegenstandes ist von
dem Gerichte in Gemäßheit der Bestimmungen über die Prorogation (88 38, 39)