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1 (1880)
Entstehung
Seite
145
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Äegrüudung des Entwurfs. 145

aussetzung begründet, daß er dieselben richtiger würdigen und auf ein gegebenesFaktum anwenden werde, als ein ihm nachgeordnetes Gericht. Je beschränkter dagegender Geltungsbereich einer Rechtsnorm ist, um so begründeter ist die Befürchtung, daßeinzelne Mitglieder, ja selbst ein einzelnes Mitglied des obersten Gerichtshofes einenganz überwiegenden, durch die Verhältnisse nicht gerechtfertigten Einfluß auf dieEntscheidung ausüben werde.

Die große organisatorische und politische Bedeutung der beleuchteten Vorschrifttritt hervor, wenn man daneben erwägt, daß es ungeachtet der Zulassung der Beru-fung gegen die in erster Instanz erlassenen Endurtheile der Landgerichte und gegendie 'Endurtheile der Handelsgerichte ausführbar ist, sehr große Bezirke der Oberlandes-gerichte zu bilden. Erstrecken doch die beiden preußischen Nppellationsgerichte zu Kölnund Celle, für welche ebenso wie für die ihnen Nachgeordneten Gerichte mündlichesherfahren gilt, sich über ein weites Gebiet mit drei und zwei Millionen Seelen, ob-wohl sie ApvelllltionLgerichte sind und die Appellation auch die thatsächliche Seite desRechtsstreits ergreift.

Werden Oberlandesgerichtsbezirke von einer Größe gebildet, welche das Prozeß-verfahren zuläßt, so wird schon von vornherein das Reichsgericht grundsätzlich alsein Gerichtshof für das Recht des Deutschen Reichs angesehen werden können. Freilichwird daneben einstweilen das gemeine Ciuilrecht, das Civilrecht des preußischen All-gemeinen Landrechts und des rheinischen Gesetzbuchs den Gegenstand der Kognitiondes obersten Gerichtshof« bilden, allein dieser Rechtsstoff wird sich allmälig mindernund schließlich durch ein allgemeines deutsches Civilgesetzbuch erseht werden. Dannwird der oberste Gerichtshof nicht allein grundsätzlich, sondern auch faktisch einGerichtshof für das deutsche Neichsrecht sein. ^

§16.

Die Civilprozeßordnung ist als ein Theil eines größeren Ganzen gedacht, welchesdie Gerichtsverfassung, das Civilverfahren und das Strafverfahren umfaßt.

Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang ist es erklärlich, daß Vorschriften,welche dem Civilverfahren und dem Strafverfahren ihrem wesentlichen Gehalte nachgemeinsam sind, aus dem Entwurf der Civilprozeßordnung ausgeschieden j und dem > S. 47.Entwurf der Gerichtsverfassung überwiesen sind. Hierher gehören besonders die Vor-schriften über Rechtshülfe, Oeffentlichkeit der Sitzungen und Sitzungspolizei sowieüber Gerichtssprache, Berathung und Abstimmung (vergl. Gerichtsverfassungsgesetz88 127 ff.).

Selbstverständlich finden auch die Vorschriften über die Gerichte und derensachliche Zuständigkeit in dem Gesetze über die Gerichtsverfassung ihren richtigen Platz.Es ist jedoch von Interesse, hier hervorzuheben, daß man bei der Bearbeitung undFeststellung des Entwurfs der Ciuilprozeßordnung davon ausgegangen ist, daß derEntwurf der Gerichtsverfassung die nachfolgenden Fundamentalsätze anerkennt.

Für das Reichsgebiet bestehen zur Ausübung der ordentlichen streitigen Civil-gerichtsbarkeit erster Instanz und mit örtlich abgegrenzten Gerichtssprengeln Land-gerichte, Handelsgerichte und Amtsgerichte. Die Verfassung der Landgerichte und derHandelsgerichte ist eine kollcgialische, während die Amtsrichter als Einzelrichter ver-handeln und entscheiden.

Vor die nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses zu errichtenden Handelsgerichtegehören handelsrechtliche Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Werthbetrag. DenAmtsgerichten werden alle Rechtsstreitigkeiten über uermügensrechtliche Ansprüche,deren'Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nichtübersteigt," sowie gewisse einfache oder schleunige Erledigung erheischende, oder regel-mäßig auf Grund genauer örtlicher Kenntniß zu entscheidende Nechtsstreitigkeftenüberwiesen. Für alle nicht den Handelsgerichten oder den Amtsgerichten zugetheiltenRechtsstreitigkeiten sind die Landgerichte zuständig. Sämmtliche genannte Erstinstanz-gerichte sind ordentliche Gerichte.

AIs Gerichte zweiter Instanz sind den Amtsgerichten die Landgerichte, denLandgerichten und Handelsgerichten die Oberlandesgerichte vorgeordnet.

Die Gerichtsbarkeit dritter Instanz wird von einem obersten Gerichtshofe, demReichsgerichte, ausgeübt.

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