Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
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144
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144 Begründung des Entwurfs.

> S, 45, I Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurtheile

regelmäßig nur soweit statt/als durch dieselben die der Rechtskraft fähige Entscheidungdes Urtheils erster Instanz abgeändert oder die Berufung als unstatthaft verworfenwird. Die Revision ist also ausgeschlossen, wenn die Berufung als unbegründetzurückgewiesen wird. Es handelt sich um den bekannten Gegensatz konformer unddifformer Erkenntnisse. Die beschränkende Vorschrift dürfte als eine aus sachlichenGründen gerechtfertigte anzusehen sein. Wenn den Anforderungen, welche die Prozeß-parteien an den Staat stellen können, schon dadurch genügt sein dürfte, daß derStaat den Prozeßparteien zwei Instanzen eröffnet, so wird von einer Partei mitgutem Grunde verlangt werden tonnen, daß sie sich beruhige, wenn der Ausgangbeider Instanzen ein gleich ungünstiger für sie gewesen ist. Der gegen diese Auffassunggeltend gemachte Einwand, daß das zweite Urtheil auf anderer thatsächlicher Grund-lage beruhen tonne, als das erste, die Uebereinstimmung beider Erkenntnisse daherleicht eine zufällige sei, und das zweite unter solchen Verhältnissen wesentlich denCharakter einer erstinstanzlichen Entscheidung trage, kann als zutreffend nicht betrachtetwerden. Maßgebend ist die der Rechtskraft fähige Entscheidung des Urtheils ersterInstanz. Der Rechtskraft fähig ist aber ein Urtheil nur insoweit, als über den durchdie Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch oder über das Bestehen oderNichtbestehen einer mittelst Einrede geltend gemachten Gegenforderung entschieden ist,Mag nun auch der Berufungsrichtcr von einer verschiedenen Nechtsauffassung odervon einer verschiedenen thatsächlichen Grundlage aus zu demselben Urtheile gelangtsein, immerhin läßt sich nicht ohne Grund behaupten, daß eine Entscheidung, welchevon abweichenden Standpunkten aus sich als richtig ergiebt, als eine solche erscheine,die besondere Bürgschaft der Richtigkeit an sich trage und darum der Partei dengeringsten Anspruch auf Zulassung zu einer dritten Instanz gewähre.

Der Kognition des Revisionsgerichts sollen nur solche Rechtsnormen unterliegen,deren Geltungsbereich sich über den Bezirk desjenigen Oberlandesgerichts, welcheodas Berufungsurtheil gesprochen hat, hinaus erstreckt. Die in dieser Vorschrift ent-haltene Beschränkung der Revision ist von der größten organisatorischen und politischenBedeutung, ihrem Charakter nach aber von der in den beiden anderen Vorschriftenenthaltenen Beschränkung ganz wesentlich verschieden. Die letztgedachte Vorschriftwird an und für sich durch fachliche Gründe gerechtfertigt, ja geboten, so daß sie zurGeltung zu bringen wäre, auch wenn ein Bedürfniß, die Geschäftsmasse des oberstenGerichtshofes zu beschranken, gar nicht anzuerkennen sein möchte.

Der rechtfertigende Gründ für die Eröffnung einer dritten Instanz vor einemobersten Gerichtshofe wurde in dem Bedürfnisse nach Einheit des Rechts und derRechtspflege gefunden. Dieser Gedanke kann gar nicht zur Geltung kommen, wennes sich um Rechtsnormen handelt, deren Geltungsbereich entweder mit den Bezirksgrenzendes^Oberlandesgerichts zusammenfällt oder innerhalb diefer Grenzen liegt. Die Einheitdieser Rechtsnormen kann das Oberlandesgericht ebenso gut und besser wahren alsein oberster Gerichtshof, Daß eine solche Rechtsnorm auch der Kognition eines andere»Oberlandesgerichts unterliegen kann, ist richtig, wird jedoch als etwas rein Zufällige-,außer Betracht bleiben müssen. Wenn man aber den obigen, die Zulassungeiner dritten Instanz rechtfertigenden Grund unberücksichtigt lassen oder oenfelben

I S. 46. I sogar verwerfen wollte, so würde doch die Zulassung eines weiteren, lediglich dierichterliche Würdigung bezielenden Rechtsmittels dadurch bedingt sein, daß die Mit-glieder des höheren Gerichts prafumtiu qualifizirter sind als die Richter der Vorder-instanz, das Recht zu weisen. Für diese Annahme fehlt es nun aber an jedemGrunde, wenn es sich um Prouinzialgesetzc und Lotalstatuten, insbesondere umProvinzielles oder lokales Gewohnheitsrecht, sowie ferner um die Rechtsübung inBetreff dieser Rechtsnormen handelt. Es wird vielmehr gerade die umgekehrteAnnahme Platz greifen, weil die hier fraglichen Rechtsnormen meist mit Eigenthüm-lichkeiten, mit den Nechtsllnschauungen, Sitten und Gebräuchen, mit den Lebens- undVerkehrs«erhältnissen der Geltungsbereiche jener Rechtsnormen im engeren Zusammen-hange stehen, diese Eigenthümlichkeiten aber von dem ihnen näher stehenden Ober-landesgerichte präsumtiv richtiger gewürdigt weiden, außerdem aber Rechtsnormenpräsumtiv sicherer und besser angewandt werden, wenn sie häufiger, als wenn sieselten den Gegenstand der richterlichen Kognition bilden. Je allgemeiner die Rechts-normen sind, welche ein oberster Gerichtshof anzuwenden hat, umfomehr ist die Vor-