Begründung des Entwurfs. 143
gericht hat grundsätzlich, wie jedes Gericht, den Parteien Recht zu sprechen, und essind lediglich Gründe der Zweckmäßigkeit, welche eine Bestimmung rechtfertigen, wonachdas Revisionsgericht im Falle der Aufhebung des angefochtenen Urtheils die Sachemr anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuweisen hat, sofern die Sache nicht bereits zur Entscheidung reif erscheint. Daß dasletztere Gericht an die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zum Grundegelegt ist, gebunden sein muß, folgt ohne Weiteres aus allgemeinen Grundsätzen.
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Der Gesetzgeber hat, wenn er gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichtedas Rechtsmittel der Revision zuläßt, mit gewissen Schwierigkeiten zu kämpfen, welchemit der Große des Geltungsbereichs des Prozeßgesetzes wachsen. Die Einsetzungeines obersten Gerichtshofes genügt noch keineswegs, um den Zweck einer, wenn auchnur indirekten Förderung der Einheit des Rechts und > der Rechtsprechung zu erreichen.Wenn der Gerichtshof in mehrere Abtheilungen zerfällt, so fintt in demselben Maße,als die Zahl der Abtheilungen wächst, die Aussicht auf die Erreichung jenes Zwecke,weil alle künstlichen Mittel, die Differenz der Ansichten der mehreren Äbtheilungenzu beseitigen, zumal bei mündlichem Verfahren sich als ganz ungenügende erweisen.Wenn das etutsmäßige Richterpersonal des preußischen Ober-Tribunals aus 69 Mit-gliedern, das etatsmäßige Richterpersonal des Reichsoberhandelsgerichts aus 22 Mit-gliedern besteht, so würde die Zahl der Mitglieder eines obersten Reichsgerichts mitder Zuständigkeit der vorgedachten Gerichtshöfe auf 100 noch gering beziffert fein.Ein solcher Gerichtshof wird als Unmöglichkeit oder doch als eine fehlfame Institutionbezeichnet werden dürfen.
Wenn nun auch diese Schwierigkeiten nicht ganz beseitigt werden tonnen, sosind sie doch in erheblicher Weise dadurch abzuschwächen, daß man das Rechtsmittelder Revision nur unter Beschränkungen gestattet. Es fragt sich nur, welche Beschränkungendie richtigsten sind? Wie diese Frage auch beantwortet werden mag, stets wird einemobersten deutschen Gerichtshof ein überreiches Material zu Gebote stehen, um andemselben die Aufgabe der Förderung der Einheit des Rechts und der Rechtspflegezu bethätigen.
Die wirksame Erhebung des Kassationsreturses des französischen Rechts ist vonder vorgängigen Niederlegung eines Suttumbenzgeldes abhängig. Obwohl dieseVorschrift im System des Kassationsrekurses einer Rechtfertigung nicht ganz entbehrt,so ist sie doch für eine bedenkliche erachtet, aufgehoben und dann wieder hergestelltwurden, weil sie als eine nothwendige sich erwies, um den Kassationshof vor Ueber-bürdung mit Geschäften zu schützen. Im System der Revision als eines ordentlichencivilprozessualischen Rechtsmittels würde eine solche Vorschrift nicht allein Rechts-prinzipien widersprechen, sondern auch das Rechtsgefühl fchwer verletzen. Uebrigensist das Mittel ein grobes und deshalb wirtsames; es kommt, nur auf die Höhe derSuttumbenzfumme an, um das Rechtsmittel faktisch zu einem Privilegium der Reichenund der Armen, sofern man nämlich die Letzteren von der Befolgung der Vorschriftentbindet, umzugestalten.
Geringere Bedenken würde es erregen, wenn man die Zulässigkeit des Rechts-mittels von einer bestimmten Höhe des Streitgegenstandes oder des Beschwerdegegen-stcmdes abhängig machen wollte. Auch würde dieses Mittel als ein wirksamesangesehen werden müssen, weil man an und für sich die Summe beliebig hoch stellenkann. Eine entsprechende Vorschrift empfiehlt sich jedoch nicht, weil die Festsetzungder einen wie der anderen Summe auf Willkür beruht, sodann aber, weil die Be-schränkung der Rechtsmittel mit Rücksicht auf den Werthbetrag des Streitgegenstandesoder des "Beschwerdegegenstandes ebensowenig mit allgemeinen Prozeßprinzipien alsmit dem Rechtsmittelsystem des Entwurfs im Einklänge stehen würde.
Aus dem Entwurf ergeben sich die nachfolgenden Beschränkungen des Rechts-mittels der Revision.
Die Revision findet nur gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandes-gerichten erlassenen Endurtheile statt. Diese Vorschrift wird durch das System derGerichtsverfassung gerechtfertigt, wenn die Berufung gegen die Endurtheile der Amts-gerichte zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, welche dem Revisionsgerichte nichtunmittelbar wie die Oberlandesgerichte untergeordnet sind.
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