142 Vegiündunss des Entwurf«,
Revisionsrichter hat zu prüfen, ob das angefochtene Urtheil auf einer Gesetzesuer-
letzung beruht und bei dieser Prüfung das im Urtheil festgestellte Sachverhältnißzum Grunde zu legen, sofern mcht in oem Verfahren, welches zur Feststellung desSachverhältnisses geführt hat, eine Gesetzesuerletzung gerügt wird.
In dem Entwurf ist dieses Rechtsmittel als „Revision" bezeichnet, weil maneinen besseren Ausdruck nicht zu finden vermochte. Den in der neueren deutsche»Gesetzgebung üblich gewordenen, wenngleich der Sache nicht entsprechenden Ausdruck„Nichtigkeitsbeschwerde" wollte man meiden, weil er zu sehr an den Kassationsrekursdes französischen Rechts erinnert, mit diesem aber der Sache und den Formen nachvollständig gebrochen werden sollte.
Der Kassationsrekurs des französischen Rechts ist eine Rechtsbildung, welchemit der staatsrechtlichen Stellung des Kassationshofes in engster Verbindung steht,Daß neuere deutsche Gesetze den zur Aburtheilung der neueren Nichtigkeitsbeschwerdeberufenen BeHürden eine ganz andere staatsrechtliche Stellung, wie sie der Kassation^-Hof einnimmt, anwiesen, sich dennoch aber von den Vorschriften des von seinerGrundlage losgelösten Kassationsrekurses nicht frei machen konnten, wird immereine auffallende Erscheinung in der Geschichte der deutschen Gesetzgebung bleibe».
Die nachfolgenden Gegensätze weiden den Charakter der Revision deutlichhervortreten lassen.
Der Kassationshof, triduiml uni^ue et »eäsutairo aupre» äu cur^z leZislatik,ist ein Organ der oberaufsehenden Gewalt des Staats, welches im öffentliche»Interesse richterliche Urtheile wegen der darin enthaltenen Gesetzesverletzung vernichtet,
— Der Revisionshof ist ein Gericht, welches den Parteien Recht spricht und einPrivatinteresse schützt, indem es ein Urtheil aufhebt, wenn und insoweit es auf einerGesetzesverletzung beruht, folgeweise Parteirechte schädigt. Ihrem Charakter ent-sprechend ist die Revision von den Parteien zur Hand zu nehmen, während derKassationsrekurs auch von der Staatsbehörde erhoben'werden kann; die Rücksicht auf
43. die Beförderung der > Einheit des Rechts und der Rechtsprechung giebt nur denallgemeinen rechtfertigenden Grund für die Zulassung der Revision als einervrozessulllen Institution ab.
Der Kassationsrekurs als romöels extreme, hui ue peut avuir pour olifet ane1e maintien äe l'lwturite leZizlativs et <Io8 orcloinmuee« hat keinen Suspensiveffekt,wird durch die der gemeinrechtlichen Restitutionsklage entsprechende re<iuete civileausgeschlossen und gegen ein ari-et des Kassationshofes ist die regnete civile unzulässig,
— Die Revision als ein ordentliches civilvrozessualisches Rechtsmittel hat Suspensiv-effekt und schließt ihrerseits die Restitutionsklage aus; gegen ein Nemsionsurtheil istdie Restitutionsklage statthaft.
Der Kassationsrekurs bedarf ciuer streng formalen Begründung einerseits, weildas Urtheil nicht sowohl wegen einer nicht sachgemäßen Entscheidung, als wegen derVerletzung eines bestimmten Gesetzes angegriffen wird, andererseits, weil die Zulassungdes Rekurses von einer — für Elsaß und Lothringen bereits durch Reichsgesetz vom14. Juni 1871 ß 2 (N.G.V. 1871 S. 31?) beseitigten — Vorprüfung durch dieolmmbre üe« re^uetes abhängig ist. — Die Revision ist rücksichtlich ihrer Begründungso frei gestaltet, wie die Berufung. Daß der Revisionstläger, wenn er Mängel desVerfahrens rügt, die diesen Mangel ergebenden Thatsachen, wenn er behauptet, daßunter Verletzung des Gesetzes Thatsachen unrichtig festgestellt, übergangen oder alsvorgebracht angenommen seren, diese Thatsachen zu bezeichnen hat, ist Folge allgemeinerGrundsätze über die Substantiirung von Anträgen.
Die Prozedurformen vor dem Kasfationshofe weichen von den Prozedurformenvor den Gerichten ganz wesentlich ab, wenngleich dieselben als lorme-8 prezaue ,fuäi-eiaire» bezeichnet werden können; sie beruhen auf dem Prinzip der Schriftlichkeit.
— Die Prozedurformen vor dem Reuisionsgerichte sind die allgemeinen Prozeßformen,in Nichts verschieden von denjenigen, welche für das Verufungsverfahren Geltunghaben; sie folgen durchweg dem Prinzip der Mündlichkeit.
Der Kassationshof als Organ der oberaufsehenden Gewalt des Staats kann,wenn er dem Rekurse statt giebt, nur das angefochtene Urtheil vernichten, mcht aberden Parteien Recht sprechen; dieser Rechtsfpruch muß einem Gerichtshofe überlassenwerden, welcher grundsätzlich nicht an die Rechtsnormen gebunden ist, welche derKassationshof der Vernichtung des Urtheils zum Grunde gelegt hat. — Das Revisions-