Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
141
Einzelbild herunterladen
 

Begründung des Entwurfs, 141

M Franken betragen. In Belgien sind die Summen bereits jetzt höhere; nach demneuesten pi-uM cle revision sollen die Friedensgerichte in Sachen bis zu 3(10 Franken,die Erstinstanzgerichte und die Handelsgerichte in Sachen bis zu 2500 Franken inerster und letzter Instanz entscheiden. Nach der bayerischen Civilprozeßordnung istdie Berufung gegen die Urtheile der Einzelgerichte durch eine Beschwerdesumme von25 Gulden, gegen die Urtheile der Bezirks- und Handelsgerichte durch eine Beschwerde-summe von 300 Gulden bedingt. Nach der württembergischen Civilvrozeßordnungbeträgt die Verufungssumme 100 oder 400 Gulden, je nachdem es sich um Endur-theile der Oberamtsgerichte oder der Kreisgerichte handelt.

Derartige Vorschriften sind vom Standpunkte einer, höheren Ansprüchen ent-sprechenden Rechtspflege nur all) rein willkürliche zu bezeichnen, weil sie jeder innerenRechtfertigung entbehren. Die Gründe, welche für und gegen die Nothwendigkeiteiner zweiten Instanz sprechen, haben mit dem Werthe des Streit- oder Beschwerde-Gegenstandes nichts zu thun. Auch wird die Prinzipwidrigleit der Vorschriften nichtdadurch gemindert, daß für die von der Berufung ausgeschlossenen Rechtsstreitigkeitenganz oder theilweise ein laxeres Erstinstanzuerfahren stattfindet, vielmehr spricht dieserUmstand gerade umgekehrt für die Zulassung der Berufung, weil damit die Möglich-keit gegeben wird, die Sache von Neuem in einem Verfahren zu verhandeln, welchesfeiner ganzen Anlage nach eine größere Gewähr für eine gründliche Rechtsprechungdarbietet. Die Erwägung, daß die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnisse zu demWerthe des Streitgegenstandes stehen mühten, würde auf einer nicht gerechtfertigtenstaatlichen Bevormundung der Parteien beruhen, wenn der Betrag des Streitgegen-standes aber nach Hunderten bestimmt werden soll, selbstverständlich gar nicht Platzgreifen.

Es sind äußere Gründe, die finanziellen Interessen des Staats, welche zusolchen Vorschriften geführt haben. Diesen wird auch Rechnung getragen werdentonnen, aber durch Vorschriften, denen jede Willkür fremd ist. Wenn die Endurtheileder Amtsgerichte auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, wennferner die Erklärung der vorläufigen Vollstieckbarieit bestimmter Endurtheile derKollegialgerichte von"Rechtswegen einzutreten hat, wenn endlich der Gläubiger, sei esgegen, sei es ohne Sicherstellung, verlangen kann, daß die vorläufige Vollstreckbarkeitder Endurtheile der Kolleginlgerichte ausgesprochen werde, so ist dadurch ein ungemeinwirtsames Korrektiv gegen den übermäßigen Gebrauch des Rechtsmittels der Berufunggegeben und der Gesetzgeber dadurch der Nothwendigkeit überhoben, die zweite In-stanz für die Mehrzahl aller Rechtsstreitigkeit abzuschneiden oder doch zu schmälern,indem er der Berufung eine mehr oder weniger beschränkte Nichtigkeitsbeschwerdeoder einen diesem letzten Rechtsmittel nachgebildeten Rekurs substituirt.

8 14.

Den Anforderungen, welche die Prozeßparteien an den Staat stellen können,dürfte völlig genügt sein, wenn der Staat den Prozeßparteien die Möglichkeit > ge-währt, ihren Rechtsstreit in einem wohlgeordneten Verfahren zweimal zu verhandelnund die Entscheidung zweier wohlbesetzter Gerichte zu erwirken, vorausgesetzt, daß inFällen unheilbarer Nichtigkeit oder prätorischer Restitution den Parteien nachgelassenwird, durch Nichtigteits- oder Restitutionstlage die Wiederaufnahme des durch rechts-kräftiges Endurtheil geschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Dennoch kann einStaat, dessen Gebiet ein zu umfangreiches ist, als daß die Einsetzung eines einzigenOberlandesgerichts zulässig wäre, für geboten oder doch für wünschenswerth erachten,im Interesse der freilich nie vollständig zu erreichenden, aber doch thunlichst zu er-strebenden Einheit des Rechts und der Rechtsprechung eine dritte Instanz vor einemobersten Gerichtshofe zu gestatten. Wenn die Herbeiführung dieser Einheit auchvorzugsweise Aufgabe der Wissenschaft ist, so kann dieselbe durch den einen einzelnenRechtsstreit bezielenden richterlichen Spruch, wenngleich nicht direkt, so doch folge-weise gefördert werden.

Diese Erwägung war für die Vorschrift des Entwurfs maßgebend, nach welchergegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte das Rechtsmittel der Revision zuge-lassen ist.

Die Revision ist als ein auf die rechtliche Beurtheilung des Rechtsstreits be-schränktes Rechtsmittel, als eine frei gestaltete rLvizio in M'L konstruirt. Der