140 Begründung des Entwurfs.
diesem erlassenen Urtheil, welches angefochten wird, im nächsten Zusammenhange steht,ist selbstverständlich, und das Fortwirten gewisser in erster Instanz bereits eingetretenerRechtsnachtheile nicht ausgeschlossen.
Wenn man die Berufung als ein Rechtsmittel, welches die rechtliche und diethatsächliche Seite eines Rechtsstreits zum Gegenstände hat, zuläßt, so ist die erwähnteKonstruktion desselben durch das das Verfahren beherrschende Mündlichkeitsprinzipso bestimmt geboten, daß es sehr erklärlich erscheint, wenn in diesem Punkte die aufmündlicher Prozedur beruhenden Prozeßordnungen im Wesentlichen übereinstimmen.Eine andere Frage ist es jedoch, ob es sich sür ein auf dem MündlichkeitsprinzipI S. 40. beruhendes Verfahren legislativ recht > fertigt, die thatsächliche Seite eines Rechtsstreitseiner wiederholten Würdigung durch einen höheren Richter zu unterwerfen, folgeweisedie Berufung in der Gestalt eines neuen Indizium zu gestatten. Diese Frage istseit einer Reihe von Jahren für das Strafverfahren lebhaft und eingehend erörtertworden. Der Gedanke, daß die Berufung in dieser Gestalt mit einem mündlichenStrafverfahren unvereinbar sei, hat sich nicht allein in der Theorie, sondern auch inder Gesetzgebung immer weitere Bahn gebrochen und ist für die deutsche Strafprozeß-ordnung adoptirt.
Die Frage, ob nicht dieser Gedanke wie seine Begründung für das Civilprozeß-uerfahren eine völlig gleiche Berechtigung habe, wie für das Strafverfahren, hat derPreußische Iustizministerialeniwurf von 1871 einer eingehenden Prüfung unterzogen.Er gelangt zu dem Ergebnisse, daß die Frage in Betreff der Endurtheile der mitEinzelrichtern besetzten Amtsgerichte zu verneinen, dagegen rücksichtlich der in ersterInstanz erlassenen'Endurtheile der Landgerichte sowie der Endurtheile der Handels-gerichte zu bejahen sei. Der Entwurf der Reichsciuilprozeßkommission von 1872 istdiesem Borgange gefolgt. Beide Entwürfe schließen gegen die erstinstanzlichen End-urtheile der Landgerichte und der Handelsgerichte die Berufung aus; sie gewährenstatt derselben ein (regelmäßig) auf die rechtliche Beurtheilung des Rechtsstreitsbeschränktes Rechtsmittel, eine freigestaltete i-evi^in in jure. Die Garantien gegeneine mögliche Gefährdung der Parteiinteressen durch die Abschneidung der Berufungsuchen beide Entwürfe theils in der Konstruktion des Verfahrens der ersten Instanz— sie beseitigen nicht nur die Eventunlmaxime, sondern verwerfen auch jede Präklusionmit nachträglichem Vorbringen — theils in einer verstärkten Besetzung der Erstinstanz-gerichte — sie fordern die Mitwirkung von fünf Richtern bei der Verhandlung undEntscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz. Diese Vorschläge haben Zustimmungund Widerspruch gefunden. Der Widerspruch war überwiegend. Die Gründe, aufwelche sich derselbe stützt, erscheinen von solchem Gewichte, daß es geboten ist, dieBerufung als Rechtsmittel gegen die Endurtheile aller Erstinstanzgerichte festzuhalten.
Die Anforderungen, welche man an den Staat in Betreff der Rechtspflegestellen kann, haben eine durch die Zwecke und die Bedürfnisse des Staats gegebeneGrenze. Vor den realen Verhältnissen des Lebens sinken Ideale und Theorien,welche in ihrer Konsequenz zu einer unbegrenzten Zahl der Instanzen führen. DieMasse der Sachen, deren Erledigung den Gerichten anheimfällt, steigt und die Zahlderjenigen, welche sich dem Dienste der Rechtspflege widmen, sinkt. Die Ansprücheder Iustizbeamten an den Staat wachsen und müssen, weil sie wohlbegründete sind,befriedigt werden, wenn nicht die Rechtspflege selbst schweren Sehaden leiden soll.Alles drängt zu einer starken, aber einfachen Gerichtsverfassung, in welcher mit einerthunlichst geringen Zahl von Personen zu operiren ist.
Diese Rücksichten haben schon seit langer Zeit in deutschen und außerdeutsche»Ländern sich wirtsam erwiesen. Die Berufung wurde für diejenigen Sachen beseitigt,welche dem Streitgegenstände oder der Veschwerdesumme nach einen bestimmten Werth-betrag nicht erreichen. Eine wirtlich bedeutende Wirkung äußerten jene Rücksichtenaber nur in den Ländern, welche unter der Herrschaft des Locke äs proeöclurL «ivilostehen, bis in neuester Zeit die bayerische und selbst die württembergische Gesetzgebungsich den in dem gedachten Ländergebiete herrschenden Grundsätzen anschlössen.I S. 41. >Nach der Gerichtsverfassung Frankreichs erkannten die Friedensrichter in Sachen
bis 50 Franken, die Erstinstanzgerichte und die Handelsgerichte in Sachen bis zu1000 Franken in erster und letzter Instanz. Im Jahre 1838 wurde die erstereSumme auf 100 Franken, die letztere Summe hinsichtlich der Erstinstanzgerichte auf1500 Franken erhöht. In dem neuesten proM cks rsvizion soll die erstere Summe