Vegründunss des Entwurf!,, 139
der tägliche Verkehr eine Masse von Rechtsstreitigteiten hervorruft, welche lediglichaus dem Grunde vor die Gerichte gelangen, weil der Schuldner aus Saumseligkeit,Nachlässigkeit oder wegen Mangel augenblicklich bereiter Mittel eine unstreitige unddeshalb der richterlichen Feststellung nicht bedürfende Forderung nicht berichtigt. Indem erwirkten, unter Androhung sofortiger Zwangsvollstreckung ergehenden Zahlungs-befehle liegt für den Schuldner eine ernste Mahnung, seinen Gläubiger zu befriedigen.
Zu.
Das bestehende Rechtsmittelsystem hat im Entwurf Abänderungen erlitten,welche ihrem allgemeinen Charakter nach schon hier zu beleuchten sind.
Der Begriff eines Rechtsmittels ist kein historisch gegebener; in der Prozeß-theorie wie in den Gesetzgebungen wird er in verschiedenem Sinne genommen. ImEntwurf werden unter Rechtsmitteln prozessualische Rechtsbehelfc verstanden, wodurchEntscheidungen, welche die Rechtskraft noch nicht bcschritten haben, vor einem höherenRichter angefochten werden. Damit scheiden aus der Reihe der Rechtsmittel dieWiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Einspruch, die Nichtigkeitsklage und dieRestitutionsklage, Die Wiedereinsetzung bezweckt, die Folgen der Versäumung einerNothfrist zu beseitigen und die Anfechtung einer durch Ablauf der Nothfrist rechts-kräftig gewordenen Entscheidung zu ermöglichen; über den Antrag auf Wiedereinsetzungenffch'eidet das Gericht, welchem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlungzusteht. Der Einspruch gehört zur Zuständigkeit desjenigen Gerichts, welches dasUngehorsamsurtheil erließ und hat nicht rechtskräftige Urtheile zum Gegenstande.Die Nichtigkeitsilage und die Restitutionsklage richten sich stets gegen rechtskräftigeUrtheile und gehören nicht zur Zuständigkeit eines höheren Richters. > Von der < S. 39.Wiedereinsetzung wird im Zusammenhange mit den Folgen der Versäumung, vondem Einsprüche im Zusammenhange mit dem Ungehorsamsurtheil gehandelt. DieNichtigkeitsklage und die Restitutionsklage, welche in gleicher Weise, wenn auch ausverschiedenen Gründen, die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheilgeschlossenen Verfahrens bezwecken, bilden den Gegenstand eines besonderen Buchs;fast sämmtliche Prozetznormen sind beiden Klagen gemeinsam.
Als Rechtsmittel kommen in Betracht die Berufung, die Revision und dieBeschwerde.
Unter diesen Rechtsmitteln ist die Beschwerde von einer mehr untergeordneten,nebensächlichen Bedeutung. Den Gegenstand der Anfechtung bilden verhältnißmäßigeinfache unbedeutende Entscheidungen; für die Anfechtung selbst und deren Erledigungempfehlen sich daher thunlichst einfache Formen. Die einzelnen Entscheidungen,welche den Gegenstand der Beschwerde bilden, können nicht wohl in einer allgemeinenGesetzesformel zusammengefaßt werden. Zur allgemeinen Charalterisirung der einzelnenEntscheidungen dient jedoch Folgendes. Wenn die übrigen auf mündlicher Prozedurberuhenden Rechtsmittel, ihrer ganzen Konstruktion nach, nur solche richterliche Ent-scheidungen zum Gegenstande haben, welche nach vorgängiger mündlicher Verhandlungim Verhältnisse der einen Partei zur andern erfolgte sachliche Entscheidungen enthalten,so fallen dem Gebiete der Beschwerde Entscheidungen anheim, welche entweder einemündliche Verhandlung nicht voraussetzen oder einen Streit zwischen den Parteienund dritten Personen bezielen oder eine sachliche Entscheidung nicht enthalten.Nur ganz ausnahmsweise sind Entscheidungen, auf welche diese Kriterien nicht passen,dem Rechtsmittel der Beschwerde unterworfen, weil die untergeordnete Bedeutungder Entscheidungen die Anwendung der einfacheren Prozeßformen rechtfertigt.
Die sonstigen Rechtsmittel haben nur Endurtheile zu ihrem Gegenstande.
8 13.Die Berufung stimmt dem Grundcharakter nach mit der römischrechtlichenAppellation überein. Das Verufungsrecht ist nicht, wie die gemeinrechtliche Befugnitzder Appellation, ein Recht auf Kritik des Verfahrens erster Instanz oder auf Nach-prüfung und Berichtigung des unterrichterlichen Urtheils vom Gesichtspunkte derFrage aus, ob gerecht geurtheilt, d. h. das dem Unterrichter vorgelegte Materialrichtig gewürdigt sei, vielmehr das Recht auf Gewährung eines neuen Indizium,aus Erneuerung" und Wiederholung des Rechtsstreits vor einem anderen Richter. Daßdas neue Verfahren mit dem vorausgegangenen Verfahren, insbesondere mit dem in