138 Begründung des Entwurfs.
leitung des Rechtsstreits eine wenngleich nur formelle Mitwirkung des Gerichtsvoraussetzt, und daß der Vorsitzende für die Fortsetzung der Verhandlungen vonUmtswegen Sorge zu tragen hat. Nach dein Rechte des «üoäe äs proeeäurs civil«wird der Rechtsstreit ganz regelmäßig anhängig, ohne daß das Prozetzgericht von derExistenz desselben Kunde erhält, wie das Prozehgericht ganz regelmäßig durch jedes,auch das interlolutorische und rein präparatorische Urtheil mit dem anhängigenRechtsstreite befaßt zu sein aufhört. Die Vorschriften des Entwurfs dürften dienatürlicheren fein, welche auch irgendwelche Belästigung des Prozeßgerichts nicht ver-ursachen können.
Der unmittelbare außergerichtliche Prozeßbetrieb setzt Zustellungsbeamte voraus,welche eine selbständigere Stellung einnehmen, als Personen, die nach bestimmterAnleitung des Gerichts thätig werden. Das Institut selbständiger Zustellungsbeamtenhat sich nicht allein m den Rheinprovinzen, sondern auch in der Provinz Hannovervollständig bewährt, obwohl in dieser letzten Provinz nicht in gleicher Weise wie injenen Provinzen durch Anordnung eines Vorbereitungsdienstes und einer Prüfungfür die tüchtige Ausbildung jener Beamten Sorge getragen ist. Demgemäß kannnur in Frage kommen, ob auf die Prozeßparteien zu"nehmende Rücksichten es wider-rathen, den außergerichtlichen Geschäftsbetrieb den Parteien zu überlassen. DieseFrage wird, insoweit Anwaltszwang gilt, unbedingt zu verneinen sein, während beimangelndem Anwaltszwange alle Rücksichten gewahrt werden, wenn eine Parteiwählen kann, ob sie einen Zustellungsbeamten unmittelbar oder durch Vermittelungdes Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts beauftragen will. Nach dem Rechte desOnäs cle pluosäurs civils gilt der unmittelbare außergerichtliche Prozeßbetrieb auchfür Rechtsstreitigkeiten, welche nicht Anwaltsprozesse sind. Daneben tritt das Institutder Zustellung durch die Post, ein Institut, welches geeignet ist, den außergerichtlichenVerkehr unter den Parteien zu erleichtern und zu vereinfachen.
Es wird nicht zu verkennen sein, daß das System des Entwurfs alle Rücksichtenwahrt, von übertriebenen Konsequenzen aus dem Dogma der Reinhaltung des Richter-amts sich aber frei hält.
Das Verfahren des Entwurfs beruht auf der folgenden einfachen Regel. Wereine richterliche Entscheidung erwirken will, welche auf Grund einer mündlichen Ver-handlung erfolgen muß, hat die Gegenpartei in eine bestimmte, vom Vorsitzendendes Gerichts bezeichnete Sitzung laden zu lassen, und zwar mittelst Zustellung einesSchriftsatzes, in welchem die Gegenpartei von dem in der Sitzung zu stellendenGesuche und den für dasselbe sprechenden Gründen in Kenntniß gesetzt wird. DieGegenpartei ist bei Vermeidung der Kosten des verzögerten Prozesses verpflichtet,I S. 38. der vorladenden Partei vor dem Termine eine > Gegenerklärung zustellen zu lassen,in welcher sie mittheilt, ob und welche Gründe sie dem in der Sitzung zu stellendenGesuche entgegenzusetzen beabsichtige. In dem anberaumten Termine stellen dieParteien ihre Gesuche und verhandeln zur Sache.
Diese einfache Regel ist aber auch eine allgemeine. Sie gilt für alle Rechts-streitigkeiten, für jede Instanz, deren Verfahren überhaupt ein mündliches ist, fürdie Hauptsache wie für Zwischenstreitigkeiten, für jede Art der mündlichen Prozedur.
Für das Verfahren vor den Handels- und Amtsgerichten ist eine Abweichunginsofern zugelassen, als die Gegenpartei auf einen ordentlichen Gerichtstag ohne vor-gängige Bestimmung desselben durch den Vorsitzenden geladen werden kann, dieGegenpartei auch nicht bei Vermeidung der Kosten des verzögerten Prozesses verpflichtetist, der Partei vor dem Termine eine Gegenerklärung zustellen zu lassen.
Dem Entwurf ist die Unterscheidung zwischen einer ordinairen und summarischenProzedur im Sinne des LoäL cls pi-ooeäui-L civile fremd. Dagegen kennt er in demUrkunden- und Wechfelprozesse ein Verfahren mit materiell beschränkter Defensionund in dem Ehe- und Entmündigungsprozesse ein Verfahren mit nicht unwesentlichenAbweichungen, welche mit der Natur der Rechtsverhältnisse selbst im engsten Zusammen-hange stehen.
Neben dein durch das Mündlichkeilsprinzip beherrschten eigentlichen Prozeß-verfahren findet ein ganz abweichend tonstruirtes Verfahren Platz, welches derEntwurf als Mahnuerfahren bezeichnet. Dasselbe beruht auf der Erwägung, daß