Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
137
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Begründung des Entwurfs, 137

Nach dem Schlüsse der Hauptverhandlung findet das allgemeine Kontumazial-piäjudiz keine weitere Anwendung; das spätere Kontumazialverfahren ist vielmehrbesonders geregelt. Wenn nun in der sogenannten Schlußuerhandlung die einePartei ausbleibt, so wird entschieden auf Grund des einseitig auf j genommenen, > S. 36.der Parteikontrole nicht unterworfenen Thatbestandes, nach den Konferenz-urotoiollen selbst dann, wenn inzwischen ein Wechsel in der Person der Richter ein-getreten ist, indem man den neuen wie den alten Richtern ansinnt, nach freier Ueber-zeugung zu entscheiden, ob der Thatbestand dem Inhalte einer vielleicht weit zurück-liegenden mündlichen Verhandlung entspricht. Für den Fall, daß die Beweisaufnahmenicht vor dem Prozetzgerichte erfolgte, wird der erschienenen Partei zugemuthet, für dienicht erschienene Partei dasjenige vorzutragen, was die von dieser vorgeführtenBeweismittel ergeben.

Diese Satze enthalten gehäufte Anomalien, Singularitäten und Verletzungendes Grundsatzes der Mündlichkeit, welche schwerlich geeignet sein können, jenen künst-lichen Konstruktionen als Stütze zu dienen. Uebrigens fallen dieselben von vornherein in sich zusammen, wenn man aus allgemeinen oder aus besonderen, bereitsfrüher angedeuteten Gründen dafür hält, daß an sich neue Rechtsbehelfe bis zumSchlüsse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, vorgebrachtwerden dürfen: denn das freie Vorbringen von Rechtsbehclfen steht mit den gedachtenKonstruktionen in prinzipiellem Gegensatze,

Uebrigens mag schließlich noch darauf aufmerksam gemacht werden, daß derBeweisbeschluß im System des norddeutschen Entwurfs ein viel zu unbedeutender,der Zeit nach viel zu schwankender Akt ist, als daß davon wichtige prozessualischeFolgen abhängig gemacht werden könnten. Da die Einnahme des Augenscheins unddie Vernehmung von Sachverständigen auch von Amtswegen erfolgen kann, derUrkundenbeweis aber an und für sich zu einem Beweisbescheidc keinen Anlaß dar-bietet, so bleibt für diesen nur übrig die Vernehmung von Zeugen und der Schiedseid,sofern derselbe nicht durch bedingtes Endurtheil auferlegt wird.

§9.

Die prozessualische Einrichtung, welche man als den unmittelbaren Prozeß-betrieb durch die Parteien bezeichnet, ist in Veranlassung mehr zufälliger Umständein weiten Kreisen des deutschen Iuristenstandes der Art diskreditirt worden, daß esschwer hält, den Standpunkt einer unbefangenen Würdigung der Verhältnisse, welchedoch allein ein Verständniß ermöglicht, zu gewinnen. Hier kann dieser Punkt nurganz im Allgemeinen berührt werden.

Die Frage, ob Prozeßbetrieb unter Vermittelung des Gerichts oder unmittel-barer Prozeßbetrieb durch die Parteien, steht mit der sogenannten Verhandlungsmaximein keinem Zusammenhange. Wie auch der Prozeßbetrieb gestaltet sein möge, immerwird ein ausgedehntes und scharf durchgeführtes richterliches Prozeßleitungsamt fürdie mündliche Verhandlung in der Gerichtssitzung als erforderlich und gerechtfertigtsich ergeben. Nach dem Rechte des Oocle, cle pi-oceäni-L civile ist der Betrieb desProzesses den Parteien im weitesten Umfange überlassen. Die Sache ist bis in dieäußersten Konsequenzen verfolgt, so daß selbst die Bearbeitung der Urtheilsqualitäten,also eines Theils des Urtheils, den Anwälten anheimfällt. Man kann die Konse-quenzen eines Grundsatzes verwerfen, ohne den Grundsatz selbst und damit denGedanken zu verleugnen, auf welchem der Grundsatz beruht, daß in bürgerlichenRechtsstreitigkeiten die eigentliche Aufgabe des Richters das Rechtsvrechen sei. Werdie Verhältnisse übersieht, kann nicht wohl zweifelhaft sein, daß die Zeit gekommenist, um den Richter von Geschäften zu befreien, deren Erledigung wegen ihrer for-mellen, mechanischen Natur wissenschaftliche Befähigung, insbesondere juristi > sche > lH. 37.Ausbildung nicht erfordert und deshalb sehr wohl untergeordneten Beamten überlassenwerden darf.

Man kann zwei Seiten des Prozeßbetriebes unterscheiden: die Einleitung desRechtsstreits und die Fortführung der richterlichen Thätigkeit bis zur Verkündigungdes Endurtheils einerseits und die außergerichtliche Vorbereitung des weiteren Ver-fahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung, durch Zustellung von Schriftsätzenund Urtheilen andererseits.

Nach dem Entwurf gilt als weitgreifende Regel die Vorschrift, daß die Ein-