Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
136
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136 Begründung des Entwurfs,

gründe enthalten. Das ist an sich ebenso unnatürlich als unpraktisch; unnatürlichinsofern, als Thatbestand und Entscheidungsgründe nur auf eine einfache ganzunpräjudizielle Verfügung, durch welche lediglich die Aufnahme eines Beweiseszugelassen wird, hinauslaufen, unpraktisch aber," weil es auf den Geschäftsgangstörend einwirken muß, wenn solche Weitläufigkeiten gefordert werden, wo es völligausreicht, daß ein Eid normirt oder daß angeordnet wird, ein Zeuge oder Sach-verständiger sei über den einen oder den andern Punkt zu vernehmen. Auch ist esdoch sicher angemessener, daß das nachfolgende Urtheil Thatbestand und Entscheidungs-gründe in sich asfnimmt, als daß e» dieserhalb auf eine vorausgegangene Prozeß-leitende Verfügung Bezug nimmt. Gerade umgekehrt bestimmt der § 31 der preußi-schen Prozeßnovelle vom 24. Juni 1867, der Richter habe die von ihm für zulässigund erheblich erachtete Beweisaufnahme durch einen ohne Beifügung von Gründenzu erlassenden Vorbescheid (Beweisresolut) anzuordnen, in welchem die Thatsachen,worüber Beweis erhoben werden soll, und die zu erhebenden Beweise zu bezeichnensind, während es sich empfehlen dürfte, den Beweisbeschluß in der betreffendenBeziehung wie jede andere prozeßleitende Verfügung zu behandeln. Insoweit stimmtS. 35, der hannoversche mit dem norddeutschen Entwurf überein; > der letztere geht jedochnach zwei Seiten hin weiter. Im Z 470 wird bestimmt: wenn angeordnet wordensei, daß die mündliche Verhandlung zunächst auf ein oder auf einzelne Angriffs- oderVertheidigungsmittel sich zu befchränken habe, so sei der Beweisbescheid erst dannzu erlassen, wenn die mündliche Verhandlung auch über die anderen Angriffs- oderVertheidigungsmittel geschlossen sei. Durch eine solche Vorschrift werden die großenVortheile, welche die dem Gerichte gewährte Befugniß, die Verhandlung und Ent-scheidung zu trennen, so gut wie ganz aufgegeben. Die getrennt durchgeführte Ver-handlung kann durch Urtheil oder Beweisbeschluß einstweilen nicht abgefchlosfcnwerden. Außerdem wird man aber genöthigt, den ganzen Streitstoff durchzuverhandeln,in allen denjenigen nicht seltenen Fällen ganz nutzloser Weise, in welchen voraus-sichtlich durch die Beweisaufnahme, insbesondere durch einen Schiedseid über einenPunkt, der ganze Rechtsstreit seine Erledigung findet. Andererseits bestimmt derS 420, daß nicht allein Zwischenurtheile, sondern auch Theilurthnle, o. h. Urtheileüber einen Theil eines Anspruchs oder über einzelne von mehreren Ansprüchen, zu-gleich mit dem Vorbescheide zu erlassen sind. Nenn also, wie dieses so häusig derFall ist, gleich im Anfange des Rechtsstreits auf Grund der Erklärungen des Be-klagten sich herausstellt, daß ein Theil des Anspruchs oder einer von mehreren klagendgeltend gemachten Ansprüchen unbestritten ist, so wird das Theilurtheil dennoch erstergehen dürfen, wenn der nicht streitige Theil durchuerhandelt ist. Einstweilen könnenviele Monate verstreichen, selbst wenn man besondere Komplikationen, wie sie z. B,durch ein Editionsvcrfahren entstehen, außer Betracht läßt.

Durch Vorschriften, wie sie in den §Z 420, 470 enthalten, dem hannoversche»Entwurf aber ebensowenig wie der hannouerschen Prozeßordnung bekannt sind, istman dahin gelangt, in einem bestimmten späteren Zeitpunkte den Prozeß überhauptund insbesondere das Beweisverfahren zu tonzentriren, indem eine und dieselbeVerfügung Theilurtheile, Zwischenurtheile und Beweisbescheide zusammenfaßt. Manhat damit eine Prozeßfigur gewonnen, welche derjenigen gleich ist, die der gemein-rechtliche deutsche Prozeß in der Verfügung, welche nach dem Schlüsse des sogenanntenersten Verfahrens ergeht, aufzeigt, freilich mit dem Unterschiede, daß einerseits dieBcweisverfugung kein Urtheil ist, andererseits aber Beweisverbindung stattfindet,folgeweife der Zeitpunkt, in welchem die generelle Verfügung ergeht, in "ein sehr vielspäteres Prozeßstadium fällt. Man fragt nun aber, welchen praktischen Nutzen dennsolche künstliche Konstruktionen gewähren, welche den Anforderungen eines mündlichenVerfahrens widersprechen, das Bedürfniß des einzelnen Falls unbeachtet lassen, Richterund Parteien in ihrer freien Bewegung beengen? Nach dem norddeutschen Entwurfkommen hier vorzugsweise zwei Punkte in Betracht.

Nach dem Schlüsse der Hauptverhandlung dürfen neue Thatsachen, sofern die-selben nicht bloße Hülfsthatsachen sind, und neue Beweismittel nicht vorgebrachtwerden, wenn nicht der Restitutionsfall vorliegt. Der Umstand, ob eine Thatsacheoder ein Beweismittel neu ist oder nicht, soll aus dem einseitig aufgenommenen,dem Berichtigungsantrage der Parteien nicht unterworfenen Thatbeständedes Beweisbescheids entnommen werden.