Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
135
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Begründung des Entwurfs. 135

lungen, welche in sich und gegeneinander abgeschlossene Prozeßabschnitte bilden.Daneben kommt, ganz abgesehen von dem bedeutungsvollen Grundsätze der Unteil-barkeit des gerichtlichen Geständnisses, in Betracht einmal die auf Gebot und Sitteberuhende urkundliche Festsetzung der Rechtsverhältnisse, zweitens aber, daß in derGerichtssitzung nur über die Art der Beweisführung und deren Zulässigkeit verhandeltund entschieden wird, während die weiteren Veweisuerhandlungen in der Regel demVerfahren vor einem Richterkommissair anheimfallen. Das sind Grundsätze, vondenen die ersteren aus später zu besprechenden Gründen nicht übernommen werdenkönnen, der letztere nicht, weil er auf dem Gedanken beruht, daß in ordinairenSachen Zeugen nie in der Sitzung vernommen werden, einem Gedanken, welcherselbstverständlich zurückzuweisen ist. Man wird auch hier in der Erwägung emeBeruhigung finden dürfen, daß die einfachen Sachen die Regel bilden und für ver-wickelte Sachen das prozesfualische Recht der Parteien, Rechtsbehelfe im Laufe dermündlichen Verhandlung nachzuholen, sowie die dem Richter gewährte Befugniß, einegetrennte Verhandlung und Entscheidung des Streitstoffs eintreten zu lassen, die noth-wendige oder doch wünschenswerthe Hülfe schaffen werde.

Es darf nunmehr den künstlichen Konstruktionen näher getreten werden, durchwelche die hannoversche und die norddeutsche Kommission die oben erwähnten Rück-wirkungen zu beseitigen suchten. Insbesondere hat die norddeutsche Kommission, demvon der hannoverschen Konferenz gegebenen Impulse folgend, die Sache mit Gründ-lichkeit und Umsicht in Angriff genommen. Auch muß man anerkennen, daß denDispositionen ein bestimmt und scharf formulirter Ausdruck gegeben ist, wenngleichman der Ansicht sein sollte, daß dieselben im hohen Grade bedenklich sind, weil sienicht allein den Fortgang der Prozedur unnöthigerweise stören, sondern auch derfreien, den Verhältnissen des konkreten Falls entsprechenden Bewegung des Gerichtsund der Parteien Hindernisse in den Weg legen.

In dem norddeutschen Entwurf wird vonHauptverhandlung" undSchluß-verhandlung" gesprochen. UnterHauptverhandlung" kann kaum etwas Anderesverstanden sein, als die mündliche Verhandlung bis zum Beweisbe > schlusse, während I S. 34.unterSchlußverhllndlung" die mündliche Verhandlung, welche nach erfolgter Auf-nahme von Beweisen stattfindet und das Ergebniß dieser Beweisaufnahme, wenn-gleich nicht zum ausschließlichen Gegenstände hat, zu verstehen sein dürfte. Hiernachhandelt es sich nicht um reine Gegensätze, indem zwischen den Schluß der Haupt-uerhandlung und der Schlußverhandlung eine weitere mündliche Verhandlung tretenkann, wenn neue Angriffs-, Vertheidigungs- oder Beweismittel im Restitutionsfallegeltend gemacht werden. Diese letztere mündliche Verhandlung würde man alsZwischenverhandlung ansehen und bezeichnen können. Der AusdruckHauptverhand-lung", auf welchen es wesentlich ankommt, hat in den preußischen Prozeßnovellen,aus denen er entnommen zu sein scheint, einem schriftlichen Verfahren gegenüberseinen vollen guten Sinn, welcher ihm im norddeutschen Entwurf mangelt. Wennin einem mündlichen Verfahren mit prozeßleitender Beweisverfügung die Sache ineinem Termine nicht durchgeführt weiden kann, weil sie nicht genügend aufgeklärtist, diese Aufklärung aber durch eine Beweisaufnahme beschafft werden soll, so kehrtdie Sache nach erfolgter Beweisaufnahme zur Sitzung zurück, um von Neuem iugrößerer Fülle verhandelt zu werden. Dieses kann sich beliebig wiederholen, bis dieZache vollständig zum Urtheil reif durch ein solches erledigt wird. Als Hauptver-handlung würde demgemäß, wenn man diesen Ausdruck überhaupt gebrauchen will,die dem Urtheil unmittelbar vorausgehende mündliche Verhandlung zu bezeichnensein. Auch der norddeutsche Entwurf wird von dem richtigen Gedanken geleitet,wenn es im § 491 heißt, bei der Schlußverhllndlung hätten die Parteien unter Dar-legung des gefammten Streitverhältnisses das Ergebniß der Beweisausführungvorzutragen.

Im norddeutschen Entwurf, welcher an den Schluß seiner Hauptverhand-lung wichtige praktische Folgen knüpft, ist nun offenbar im Hinblick auf dieseFolgen die Grenzlinie gleichsam durch eine feste geschlossene Mauer bezeichnetworden.

Der Veweisbeschluß, eine einfache prozeßleitende Verfügung, wird zuvörderstgerade so behandelt, als wenn er ein Urtheil wäre. Er ist nicht allein der Formeneines Urtheils theilhaftig, sondern soll auch einen Thatbestand und Entscheidungs-