Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
134
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134 Begründung des Entwurfs.

Behauptungen in gleiche Linie; wie diese anzuführen, so sind jene anzubieten; dasGesetz, nicht das Gericht, sagt den Parteien, was uon ihnen behufs Durchführungihrer Ansprüche zu beweisen sei, und wer uon ihnen dieses zu beweisen habe, wiedas Gesetz, nicht das Gericht, die Parteien darüber belehrt, welche Behauptungen siezur Begründung ihrer Ansprüche und zur Widerlegung der gegnerischen Ansprüchevorzubringen haben. Demgemäß ist der Beweisbeschluß nichts anderes, als eineVerfügung, welche die Aufnahme bestimmter angebotener Beweise zuläßt- er enthältkeine Beweisauflllge, keine Aufforderung an die Parteien, nachträglich den Beweisvon Thatsachen anzutreten, welche das Gericht für erheblich hält, die Parteien aberfür unerheblich erachtet haben, keine Regelung der Beweislast. Die Nothwendigkeituud das Bedürfniß, die Beweislast zu regeln, wird prinzipiell nicht berührt, wohlaber wird dieses Bedürfniß im Hinblick auf das Ergebniß geführter oder nichtgeführter Beweise in sehr vielen Fällen praktisch sich gar nicht geltend machen. Diemaßgebenden Gedanken sind, wie nicht zu verkennen ist, in dem norddeutschen Entwurfzu einem korrekteren Ausdrucke gelangt, als in dem hannoverschen Entwurf; beideEntwürfe, sowie andere Gesetzeswerke trifft aber gemeinsam der Vorwurf, daß sie inder systematischen Anordnung der Vorschriften über das ordentliche Verfahren vorKollegialgerichten erster Instanz der hannoverschen Prozeßordnung gefolgt sind, währenddoch bei völlig veränderter Anlage des Verfahrens eine dieser Aenderung entsprechendesehr abweichende systematische Behandlung jener Vorschriften geboten ist, wenn Klar-heit der prozessulllischen Verhältnisse gewonnen werden soll.

8 8.Die Rückwirkungen der Beseitigung der Urtheilsnatur, welche die Beweis-uerfügung nach gemeinem deutschen Prozeßrechte, wie nach der hannoverschen Prozeß-ordnung an sich trägt, liegen zu Tage. Der hannouersche Gesetzgeber verfuhr ganzkonsequent, wenn er das Nachholen von Einreden, Repliken u. s. w. bis zum Beweis-urtheil frei gab, nach dem Erlasse desselben aber nur im Restitutionsfalle gestattete,während das unmotivirte Nachholen der Rechtsbehelfe bis zum Endurtheil als einenothwendige Konsequenz des MündlichkeitspiinzipB sich darstellt, wenn die Beweis-verfügung prozeßleitender Natur ist. Ebenso konsequent verfuhr der hannouerscheGesetzgeber, wenn er nur bis zum Erlasse des Veweisurtheils die allgemeinenKontumazilllfolgen eintreten ließ, die nach diesem Zeitpunkte liegendenVersäumnißfälle aber besonders regelte, während der Eintritt der allgemeinenKontumazilllfolgen bis zum Endurtheil geboten erscheint, wenn die Beweisuerfügungprozeßleitender Natur ist. Wenn diese Rückwirkungen theoretische oder praktischeBedenken erregen, so wird zu wiederholen sein, daß jedes eingreifende Prozeßprinzipnebeil Vortheilen Nachtheile mit sich führt, welche hingenommen werden müssen, wennmail die Vortheile für überwiegend erachtet. Schwerlich kann aber der VersuchBilligung verdienen, unumgängliche wesentliche Konsequenzen der Mündlichteit aufeine künstliche Weise weg zu konstruiren.

Weit erheblichere Bedenken als die erwähnten Rückwirkungen erregt der Umstand,daß nach Beseitigung der Urtheilsnatur der Beweisuerfügung in verwickelten Fällenim Hauptverfahren, selbst wenn man dasselbe nur bis zum Erlasse des Beweis-33. beschlusses ms Auge faßt, ein schwer zu übersehender und j nicht ohne große Schwierig-keit zu beurtheilender Streitstoff sich anhäufen kann. Dieses ist die Folge der Ver-bindung des Beweises mit den Behauptungen, Diese Verbindung gestaltet sich inder Art, daß vor dem Erlasse des Beweisbeschlusses nicht allein beide Parteien ihreMitwirkung für den Beweis und die Widerlegung uon Thatsachen anzubieten, sondernauch auf das gegenseitige Anbieten sich zu erklären haben, daß über die Zulässigkeitder Beweismittel und die Veweiseinreden zu verhandeln ist, daß ferner das Editions-uerfahren wie das Aechtheitsverfahren in Betreff vorgelegter Urkunden, insbesondereauch das Verfahren durch Schriftenuergleichung, so lange nicht Zeugen oder Sach-verständige zu vernehmen oder Eide abzunehmen sind, dieser Partie des Verfahrensanheimfallen. Auch fehlt es für ein ungetrenntes Verfahren von einer solchen Aus-dehnung an jedem Vorgänge. Insbesondere findet er sich nicht in dem vom lüoclo<Is proLLäui'6 beherrschten Lcindergebiet. Nach diesem Gesetze zerfällt der Rechtsstreitunter Einwirkung des wichtigen Grundsatzes, daß jedes Urtheil, im Sinne des Gesetzesnicht allein das definitive, sondern auch das interlotutorische (cmi plHuF« Is loiiä)und da6 präparatorische (renclu ponr l'iuztruLtiuu äs 1<l L»u3L) Urtheil, das mit derSache befaßte Gericht der Regel nach desaisirt, in eine Reihe uon Inzidentverhand-