Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
133
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Begründung des Entwurfs. 13Z

durch bedingtes Endurheil auferlegten Gide und die Rcalisiruna, der in diesem Urtheilan nie Leistung oder Nichtleistung der Eide geknüpften Folgen zum Gegenstande.Das Hauptverfahren ist nach der einen wie nach der anderen Seite hin durch einUrtheil abgeschlossen, welches nicht allein Richter und Parteien für die Instanz bindet,sondern auch, als Endurtheil qualifizirt, sofortiger Anfechtung durch Rechtsmittelunterliegt.

Es ist nun möglich, denjenigen umfangreichen Prozeßabschnitt, welcher alsHauptverfahren bezeichnet wurde, wiederum in zwei Abschnitte zerfallen zu lassen,welche in sich und gegen einander durch ein Urtheil abgeschlossen werden. Dieses istder Punkt, in welchem die hannoversche Prozeßordnung von den mit ihr zur viertenGruppe vereinigten Gesetzeswerten sich ganz wesentlich unterscheidet. Das Haupt-uerfahren der hannoverschen Prozeßordnung zerfällt in zwei Abschnitte, von denender erstere die Behauptungen der Parteien, der > letztere den Beweis der bestrittenen > S. 31.Behauptungen zum Gegenstande hat. Die beiden Abschnitte werden getrennt undabgeschlossen durch eine richterliche Verfügung, in welcher nach Prüfung des von denParteien vorgelegten Prozeßstoffs diesen eröffnet wird, was und von wem zu beweisensei (richterliche Feststellung des Beweissatzes und der Beweistast). Dieserichterliche Verfügung ist ein Urtheil, welches für die Instanz Richter wie Parteienbindet, und von den letzteren, wie jedes andere Zwischenurtheil, erst gelegentlich desEndurtheils angegriffen werden kann.

Die Frage, ob man in diesem Punkte sich der hannouerschen Prozeßordnunganschließen solle, bewegte die hannoversche Prozeßtonferenz auf das lebhafteste; dieErörterung derselben mit ihren Folgen nahm die Zeit vieler Monate in Anspruch.Eine kleine Majorität wollte Verbindung des Beweises mit den Behauptungen undlediglich prozeßleitende Beweisverfügung" In dieser Gestalt ist das Verfahren ausdem sog. hannoverschen Entwurf in die ihm folgenden späteren Gesetzeswerke, ins-besondere auch in den norddeutschen Entwurf übergegangen. Es ist erklärlich, daßbei Berathung des letzteren Entwurfs der Streit über jene Frage nicht wieder auf-genommen würde: nach Lage der Verhältnisse verlohnt es sich nicht, einen Streitfortzusetzen, welcher voraussichtlich ohne allen und jeden Erfolg sein würde. Einerganz entschiedenen Strömung der neueren Gesetzgebung hat man zugesehen, wenngleichin dem Umstände etwas sehr Charakteristisches erblickt werden mag, daß in neuesterZeit mehrere angesehene Mitglieder der preußischen Rechtsanwaltschaft für die Scheidungdes Verfahrens im Sinne der hannoverschen Prozeßordnung sehr entschieden dasWort ergriffen haben.

Demgemäß ist ein Hauptverfahren anzunehmen, welches erst durch das unbedingteoder bedingte Endurtheil abgeschlossen wird, in dem einerseits das Gebot der Ver-bindung der Beweise mit den Behauptungen herrscht, andererseits aber die eineBeweisaufnahme bezielende Verfügung dieselbe Natur hat, wie jede andere prozeß-leitende Verfügung.

Nur das Gebot der Verbindung der Beweise mit den Behauptungen und dessenBedeutung für das Verfahren giebt zu besonderen Bemerkungen Veranlassung.

Das System der Veweisverbindung im schriftlichen Prozesse führt jedenfallseinen großen Nachtheil und einen großen Vortheil mit sich. Der erstere besteht inder oft großen Anhäufung unnützer Beweisanerbieten, Der letztere beruht in demUmstände, daß die Parteien durch das Gebot gezwungen werden, bie Operation ihresVehauptens durchzuführen, wahrend sie nach den Grundsätzen des gemeinen deutschenProzehrechts diese Operation unterbrechen dürfen, wenn sie dieselbe nur so weit fort-gesetzt haben, daß das Gericht im Stande ist, genau zu erkennen, daß und auf welcheWeise die von den Parteien für sich angeführten juristischen Begriffe einen realenInhalt haben und sich auf ein im Leben wirklich existirendes Rechtsverhältniß, nichtaber auf eine falsche juristische Beurtheilung von Thatsachen stützen. In einemmündlichen Verfahren, nach welchem die Parteien ohne fachliche Nachtheile dasAnerbieten der Beweise bis zum Schlüsse der mündlichen Verhandlung verschiebenkönnen, verliert selbstverständlich einerseits dieser Vortheil wie andererseits jenerNachtheil sehr erheblich an Bedeutung.

Ein durch den Grundsatz der Beweisverbindung beherrschtes schriftliches odermündliches Verfahren unterscheidet sich seiner Anlage nach ganz wesentlich < von dem > S. 32.Verfahren des gemeinen deutschen Prozeßrechts, Die Beweise treten mit den