Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
132
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132 Begründung des Entwurfs.

ein Versäumnißurtheil handelt, ferner aber, daß die Bedenken, welche die unter I.und II. gezogenen nothwendigen Konsequenzen mit sich führen mögen, erheblich anGewicht verlieren, wenn der Prozeß in mehrere Prozeßabschnitte, die mündlicheVerhandlung in mehrere gesonderte mündliche Verhandlungen zerfällt. Dieser letztereGedanke wird in größerem Zusammenhange zu entwickeln sein.

8 7.

Es entspricht den Anforderungen eines mündlichen Verfahrens, daß der Prozeß-stoff einer mündlichen Verhandlung ein thunlichst beschrankter sei, nicht zu Vielerleiund zu Verschiedenartiges umfasse; daß die Möglichkeit leichter Uebersicht gegebenund bei Bestimmung dieser Möglichkeit nur die gewöhnliche durchschnittliche Befähigungvon Richtern und Anwälten in Betracht gezogen werde, daß die behufs Abgabe einesUrtheils erforderliche Würdigung des in emer mündlichen Verhandlung vorgelegtenProzeßstoffs dieser der Zeit nach so nahe folge, als es die Verhältnisse nur immergestatten.

Diese und andere mit jenen zusammenhängende, bereits früher erwähnte Gründelassen es von größter Bedeutung erscheinen, daß das Verfahren in mehrere Abschnittemit einem bestimmten Prozeßstoffe zerfällt, welche in sich und gegen einander durchden Richter wie die Parteien bindende Urtheile abgeschlossen, später in ihrer Ver-bindung das Endurtheil ergeben. Man kann sehr wohl einem schriftlichen Versahrengegenüber den Satz rechtfertigen, daß Theilurtheile nicht zu erlassen sind, Zwischen-urtheile den Richter der Instanz nicht binden dürfen, und dennoch das Gegentheilfür ein mündliches Verfahren aus mehr formalen Gründen für geboten erachten.

Von großer Nichtigkeit in der erwähnten Richtung ist die dem Gerichte gewährteVefugniß, auf Antrag oder von Amtswegen entweder eine Trennung der Verhandlungund der Entscheidung oder auch bei ungctrennter Verhandlung eine getrennte Ent-S. 3N. scheidung eintreten zu lassen. Wenn über einen von > mehreren klagend geltendgemachten Ansprüchen, wenn über einen Theil eines Anspruchs, oder wenn im Falleiner erhobenen Widerklage über die Klage oder die Widerklage mittelst Endurtheils(Theilurtheil) vorab entschieden wird, so ist damit dasjenige, was Gegenstand desUrtheils bildet, vollständig für die Instanz erledigt. Es ist selbstverständlich, daßRechtsbehelfe irgend welcher Art, welche den erledigten Theil des Prozeßstoffs betreffen,für die Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können, und daß ein im späterenLaufe des Rechtsstreits ergehendes Versäumnißurtheil den erledigten Theil des Prozeß-stoffs überall nicht berührt. Wenn über einen von mehreren selbstständigen Angriffs-oder Vertheidigungsgründen (Klaggründen, Einreden, Repliken :c.) durch einZwischenurtheil, welches Richter und Parteien für die Instanz bindet, vorab entschiedenwird, so ist es wiederum selbstverständlich, daß Rechtsbehelfe aller Art, welche denerledigten Prozeßstoff betreffen, nicht nachgeholt werden können, während durch einim weiteren Laufe des Rechtsstreits zur Hauptsache erlassenes Versäumnißurtheil dasZwischenurtheil folgeweise, wenngleich einstweilen nur provisorisch, in Wegfall kommenkann.

Aber auch abgesehen von der Vorschrift, welche die Trennung der Verhandlungund Entscheidung und damit die Bildung besonderer Prozeßabschnitte in das Ermessendes Gerichts verstellt, wird die Nothwendigkeit einer Trennung der mündlichen Ver-handlung in mehrere Abschnitte kraft gesetzlicher Regel anzuerkennen sein.

Die Natur der Sache ergiebt, daß Streitpunkte zwischen einer Prozetzparteiund einem Dritten den Gegenstand eines besonderen Prozeßabschnitts (Zwischenstreits)bilden, welcher in erster wie in einer weiteren Instanz ein für sich bestehendes 5!ebenhat. Auch ist es, wenngleich nicht durch die Natur der Sache geboten, so doch zulässigund behufs Erlangung der großen Vortheile getrennter Prozeßabschnitte empfehlens-wert!), einzelne Verhandlungen unter den Parteien selbst, so H. B. die Verhandlungenüber die Edition oder die Aechtheit von Urkunden, als Zwischenstreit anzuerkennen.

In Betreff der Hauptsache ist es historisch und sachlich gerechtfertigt, dreiProzeßabschnitte als möglich anzuerkennen, welche als Vorverfahren, Hauptverfahrenund Nachverfahren bezeichnet werden können. Das Vorverfahren hat oie Frage zumGegenstande, ob der Beklagte verpflichtet sei, auf die Klage zu antworten. Es handeltsich hier um eine sehr geringe Zahl von Prozeßeinreden, deren Einfachheit es gestattet,das Konzentrationsprinzip durchzuführen. Das Nachverfahren hat die Ableistung der