Bessründung des Entwurfs, 131
der Berufungsinstanz unter Vorbehalt der Geltendmachung von Vertheidigungsmittelnergeht, in Betreff der Zwangsvollstreckung als Endurtheil aufzufassen ist, dadurchaber für den Beklagten das wirksamste Motiv geschaffen wird, rechtzeitig mit seinenPertheidigungsmitteln hervorzutreten. Und ebensowenig ist zu befürchten, daß derProzeß verewigt werde. Der Rechtsstreit bleibt in der Berufungsinstanz anhängigund beschrankt sich auf die Verhandlung und Entscheidung der vorbehaltenen Ver-theidigungsmittel. — Zulässig und als weiteres Korrektiv gegen die beim Wegfall derEuent'ualmaxime befürchteten^Mißbräuche erscheint endlich eine Vorschrift, durch welchedas Gericht ermächtigt wird, wenn durch ein nachträgliches Vorbringen von Rechts-behelfen die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert wird, einer Partei, welchenach freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, den Rechtsbebelf zeitiger geltendzu machen, auch wenn dieselbe obsiegt, die Prozeßkosten ganz oder theilweise auf-zuerlegen.
Eine neue Nechtsentwickelung in dieser Lehre hat der norddeutsche Entwurfdadurch anzubahnen versucht, daß er zwischen selbstständigen Angriffs- und Verthei-diaungsmitteln einerseits, und Thatsachen, welche zur näheren Begründung einessetbstständigen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels dienen, andererseits unterscheidetund die letzteren sog. Hülfsthatsachen in einem weiteren Umfange als die ersterenzulassen will. Die neue" Unterscheidung ist schon begrifflich, jedenfalls aber praktischnicht durchführbar. Auch ist es unnatürlich, daß der Entwurf das nachträgliche Vor-bringen f. g. Hülfsthntsachen gestattet, nicht aber die nachträgliche Angabe von Beweis-mitteln für das doch zulässige neue Vorbringen. Der Zusammenhang, in welchemdie neue Ansicht mit der Lehre selbst steht, wird später hervorgehoben werden.
II. Es wurde bereits früher bemerkt, daß der Onäe cls proeeäurs oivils unddie ihm folgenden Gesetzeswerke, sowie die bauerische Prozeßordnung von dem Satzeausgehen, daß durch das bloße Verlesen der motiuirten Konklusionen, ja selbst derGesuche ohne Begründung, der Rechtsstreit dergestalt kontradiktorisch wird, daß keinVersäumnißurtheil ergehen kann, auch wenn einer der Anwälte in der zur mündlichenVerhandlung der Sache anberaumten Sitzung nicht erscheint. Es wurde danebenausgeführt/ daß dieser Satz nicht zu billigen sei, weil er dem Mündlichkeitsprinzipwiderspricht, insbesondere aber aus dem durchgreifenden praktischen Grunde, daß mitjenem Satze jeder sachliche Zwang für die Parteien, in freier Rede und Gegenredeihren Rechtsstreit den zur Entscheidung berufenen Richtern vorzutragen, beseitigterscheint. Wird der Satz aber aufgegeben, so folgt ohne Weiteres, daß eine Partei,welche eine bestimmte mündliche Verhandlung versäumt, in gleicher Weise zu behan-deln ist, möge nun die Versäumung in der ersten oder in einer weiteren zur Fort-setzung jener" Verhandlung anberaumten Gerichtssitzung eintreten. Dieser Gedankewird auch in den zur vierten Gruppe vereinigten Gesetzeswerken, wie in der hanno-verschen Prozeßordnung, so auch in dem norddeutschen Entwürfe, im Prinzip anerkannt.Auf den ersten Blick "kann diese Auffassung als eine unnatürliche, >ja befremdliche I S. 29.erscheinen, indem eine vielleicht weit vorgeschrittene bestimmte mündliche Verhandlungdurch den Erlaß des Vcrsäumnißurtheils auf den Anfang zurückgeworfen wird undetwa erlassene Zwischenurtheile zwar nicht aufgehoben werden, aber doch folgeweisein Wegfall kommen. DaZ Befremdliche verschwindet jedoch, wenn man beachtet, daßdas Versäumnißurtheil, so lange ein nicht näher zu motivirender Einspruch gegendasselbe stattfindet, formaler Natur ist, indem der Einspruch zur Folge hat, daß dasVersäumnißurtheil verschwindet und der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt wird,in welcher er sich vor dem Erlasse desselben befand. Ein aus dem Umstände, daßdiese Auffassung zu Verzögerungen führen kann, zu entnehmendes Bedenken wirddurch die Vorschrift zu beseitigen sein, daß jedes zweite oder fernere in derselbenInstanz gegen dieselbe Partei zur Hauptsache erlassene Versäumnißurtheil auch ohneAntrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist.
Die unter I. und II. erwähnten Folgen würden mißverstanden werden, wennman nicht beachtete, daß immer nur eme bestimmte mündliche Verhandlung, d. h.eine mündliche Verhandlung, welche einen bestimmten Prozeßabschnitt zum Gegen-stände hat, in Frage steht. Den verschiedenen Prozeßabschnitten entsprechen verschiedenebesondere mündliche Verhandlungen, von denen eme jede in sich und gegen die andereabgeschlossen ist. Hieraus folgt, daß es sich um eine völlige Aufhebung des Eventual-prinzips ebensowenig, als um die folgeweife Beseitigung von Theiüirtheilen durch
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