Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
129
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Vegniudunss des Entwurfs. 129

für diese eine feste Reihenfolge festgesetzt werden. Geschieht dieses, so würde denParteien, welche durch die, eine mündliche Verhandlung, vorbereitenden Schriftsätzevon der Lage und dem Stoffe des Rechtsstreites bereits Kenntniß erlangt haben,ganz unnüthigerweise eine Beschränkung auferlegt, der mündlichen Verhandlung selbstaber wegen des Zerreißens des natürlichen Zusammenhangs des Streitstoffs alleLebendigkeit entzogen werden. Es tritt noch hinzu, daß die Feststellung, ob ein that-sächliches Vorbringen in einem früheren Stadium einer bestimmten mündlichen Ver-handlung erfolgt ist, großen Schwierigkeiten unterliegen muß, wenn man nicht zu den:ganz unzulässigen Mittel der schriftlichen Fixirung des Details der mündlichenPorträge greifen will, ja daß Me Feststellung von vorn herein ausgeschlossen ist,wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel im Richterp ersonal eintrat.

Diese Erwägungen führen zu dem Gedanken, daß eine bestimmte mündlicheVerhandlung, selbst wenn sie in mehrere äußerlich getrennte Akte zerfällt, als einW anzusehen ist. Dieser in den allgemeinen Motiven zum Entwurf der hannouerschenProzeßordnung entwickelte Gedanke hat zuerst in einem österreichischen Entwurf einerCivilprozeßordnung gesetzlichen Ausdruck gefunden. Diese Formulirung ist dann inden hannovrischen Entwurf sowie in die 'ihm folgenden Gcsetzeswerke, insbesondereauch in den norddeutschen Entwurf übergegangen. Es liegt jedoch ein Bedürfnißnicht vor, einen solchen doktrinären Satz dem Gesetze einzuverleiben, weil die Konstruktiondes Verfahrens ihn ergeben muß. Auch kommt hinzu, daß der Satz in seinerAllgemeinheit insofern Mißverständnissen ausgesetzt ist, als er dahin verstandenwerden kann und verstanden worden ist, daß auch Dispositionsakte, gerichtlicheGeständnisse, sowie I die Annahme und Zurückschiebung zugeschobener Eide im weiterenVerlaufe einer bestimmten mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden könnten.

Der Gedanke kann auch in folgender Weise ausgedrückt werden, und zwarkorrekter, wenn man in Betracht zieht, daß im Laufe einer bestimmten mündlichenVerhandlung ein Wechsel in dem Richterpersonal eintreten oder in Folge der Schwächedes menschlichen Gedächtnisses den zur Urtheilsfällung berufenen Richtern oder auchnur einem derselben diejenige Klarheit in der Erinnerung und Auffassung des that-sächlichen Vorbringens entschwinden kann, welche die Voraussetzung für eme sachgemäßeEntscheidung bildet. Wenn eine bestimmte mündliche Verhandlung eine Unterbrechungerleidet, weil sie wegen der einen oder anderen Schwierigkeit, insbesondere wegeneines hervortretenden Bedürfnisses der Aufklärung durch Aufnahme von Beweisennicht durchgeführt werden kann, so erscheint die fortgesetzte Verhandlung sachlichinsofern als eine neue, als prinzipiell in derselben der ganze Streitstoff vorgebrachtwerden muh. Diejenige mündliche Verhandlung, welche der Urtbeilsfällung unmittelbarvorausgeht, stellt sich demgemäß prinzipiell als die entscheidende dar.

Aus diesen Erwägungen ergeben sich nun wichtige Folgen für den Grundsatzder Konzentration der Rechtobehelfe, welche man als Eventualmaxime bezeichnet, undfür das Kontumazialsnstem.

I. Den Parteien steht es frei, Rechtsbehelfe jeder Art, insbesondere Einreden,Repliken, Dupliken, Widerklagen und Beweise, wie beim Beginne, so auch im ganzenweiteren Verlaufe einer bestimmten mündlichen Verhandlung vorzubringen. 'DieserGedanke hat, von Ausnahmen abgesehen, in allen Gesetzeswerken, welche auf Münd-lichkeit des Verfahrens in der einen oder anderen Gestalt beruhen, Geltung, obwohler in dem <^uäc ä« pi'oeeäm'L civile und den ihm folgenden Gesetzeswerken, ja selbstin der Bürgerlichen Prozeßordnung für das Königreich Bayern, keinen besonderenAusdruck gefunden hat. Dieses ist erklärlich, weil die sog, Euentualmaxime demschriftlichen Verfahren ihr Entstehen und ihre weitere Entwickelung verdankt. Indiesem ist, seiner Natur als einseitigem entsprechend, das Bedürfniß der Konzentrationder Rechtsbehelfe immer lebhafter empfunden worden, nicht aber im mündlichenVerfahren, weil letzteres schon wegen des gleichzeitigen VerHandelns der Parteieneine solche Beweglichkeit hat, daß ein Verbessern oder Nachholen besondere Schwierig-keiten mcht darbietet. Wer an das schriftliche Verfahren gewöhnt und von denVortheilen, welche die Euentualmarnne in diesem bietet, lebhaft überzeugt, Mißbräucheerheblicher Art für ein mündliches Verfahren ohne Euentualmaxime befürchtet, wirdzu erwägen haben, daß die befürchteten Mißbräuche in den Ländern des mündlichenVerfahrens nicht hervorgetreten sind, auch nicht wohl hervortreten konnten, weilAnwälte, welche umgeben von ihren Kollegen Angesichts des Genchts einen Nechts-

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