128 Begründung des Entwurfs.
Uebrigens ist der Gedanke, daß der Thatbestand des Urtheils einem Berichtigungs-uerfahren unterliegt, den deutschen auf Mündlichkeit des Verfahrens beruhendenGesetzeswerken mit dem Oocks an proeoclurs civile gemeinsam. Jene erweitern nurdie Frist und verstellen den Berichtigungsantrag nach uorgängiger mündlicher Ver-handlung zur Entscheidung des Gerichts, welches den Thatbestand feststellte.
Nur der norddeutsche Entwurf hat sich von den allgemein geltenden, bewährtbefundenen Anschauungen losgesagt und nach langem Hin- und Herschwanken derKommission sich zu Vorschriften bekannt, welche bereits mehrfach lebhaft getadeltworden sind und als unannehmbare bezeichnet werden müssen.
Ein Verfahren, welches die Berichtigung des Thatbestandes zum Gegenständehat, kennt der norddeutsche Entwurf nicht. Er unterscheidet, ob ein thatsächlichesVorbringen im Thatbestande erwähnt oder bezeugt ist, eine Unterscheidung, welche' neu und fein ist, aus diesen: Grunde aber auch wenig anspricht. Was bezeugt ist,steht unwandelbar fest; in Betreff dessen, was erwähnt ist, hat das Gericht nachfreier Ueberzeugung zu entscheiden, ob es als feststehend anzusehen sei oder nicht.Das Erstere ist bedenklich, das Letztere unnatürlich. Richter, welche einer bestimmtenmündlichen Verhandlung nicht beigewohnt haben, tonnen darüber, ob im Laufe dieserVerhandlung bestimmte Erklärungen erfolgt sind, nicht urtheilen, weil es für die freieUeberzeugung an der erforderlichen thatsächlichen Grundlage mangelt. Noch unnatürlicher,weil den herrschenden Rechtsanschauungen widersprechend, ist es aber, wenn Anträgeund Erklärungen, welche durch das Sitzungsprotokoll festgestellt sind, als zurück-genommen oder abgeändert gelten sollen, wenn diese Zurücknahme oder Abänderungin dem Urtheil, insbesondere in dem Thatbestande, bezeugt wird. Die Feststellungdurch das Sitzungsprotokoll erfolgt ja gerade zu dem Zwecke, lim die richtige Fest-stellung des Sachverhältnisses im Urtheil zu sichern, so daß also das Sitzungsprotokollin Betreff der Darstellung des Sachverhältnisses im Thatbestände des Urtheils Gegen-beweis liefert. Werden durch das Sitzungsprotokoll festgestellte Anträge öderErklärungen zurückgenommen oder abgeändert, so wird diese Zurücknahme oderAbänderung zum Sitzungsprotokolle festzustellen sein; der Richter kann das erwähnteZeugniß mit Wirksamkeit im Urtheil nicht abgeben, weil die Feststellung zum Sitzungs-protokolle darauf abzweckt, ihn in seiner freien Thätigkeit zu beschränken.
Man hat sich zu solchen Neuerungen entschlossen, um den Grundsatz der Münd-lichkeit recht strenge durchzuführen. Dieses ist aber nicht nöthig. Auch kann dieKonsequenz nicht zugegeben, vielmehr darf behauptet werden, daß es eine VerletzungIS, 25. jenes Grundsatzes enthält, wenn Richter, welche einer bestimmten > mündlichen Ver-handlung nicht beigewohnt haben, darüber urtheilen sollen, ob im Laufe diesermündlichen Verhandlung ein Antrag gestellt oder abgeändert, eine Erklärung abgegebensei oder nicht.
Schließlich mag noch bemerkt werden, daß die Vorsitzenden der hannoverschenGerichte wiederholt und übereinstimmend sich dahin geäußert haben, daß auf Berich-tigung des Thatbestandes gerichtete Anträge zu den größten Seltenheiten gehören,w« auch einzelne Vorsitzende, welche in Betreff der die Feststellung des Thatbestandesbezielenden gesetzlichen Vorschriften theoretische Bedenken hatten, erklärt haben, daßdie Erfahrung diese Bedenken als begründete nicht erscheinen lasse.
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Das schriftliche Verfahren ist seiner Natur nach ein einseitiges, ungleichzeitiges.Der schriftliche Prozeß bewegt sich in festbestimmten Stadien vorwärts; auf die Klagefolgt die Vernehmlllssung, auf diese die Replik, auf die Replik die Duplik. JederSchriftsatz hat einen bestimmten Inhalt und selbst für diesen eine bestimmte Reihen-folge, Die tcchnisch-prozessulllische Regel, daß Repliken nicht zu antizipiren seien, hatfür den schriftlichen Prozeß Sinn und Bedeutung. Die Uebertragung dieser Verhält-nisse auf den mündlichen Prozeß, welcher seiner Natur nach ein zweiseitiges, gleich-zeitiges Verfahren ist, würde, selbst wenn sie durchzuführen wäre, ganz unnatürlichein. Die mündlichen Parteivorträge müssen geordnete sein, der Vorsitzende hatsierauf zu achten, und muß befugt sein, die Trennung der Verhandlung über ver-chiedene Punkte anzuordnen, wenn deren gemeinschaftliche Verhandlung die Ueber-ichtlichkeit aufheben würde. Allein innerhalb dieser Schranken darf eine weiterenicht aufgeführt, eine bestimmte mündliche Verhandlung nicht in Stadien zerlegt und