Begründung des Entwurfs, 12?
Für die Fixirung des Sachverhältnisses kommen die vorbereitenden Schriftsätze,das Sitzungsprotokoll und der Thatbestand im Urtheil in Betracht.
Als der normale Fall wird es anzusehen sein, daß eine Kongruenz zwischendem mündlichen Vortrage und dem Inhalte des, die mündliche Verhandlung > vor- > S. 23.bereitenden Schriftsatzes in den wesentlichen Stücken des Sachverhältnisses besteht.Wird dieselbe aufgehoben, so kann sie durch das Sitzungsprotokoll hergestellt werden.Es fragt sich, in welchem Umfange und in welcher Weise dieses vorzuschreiben odernachzulassen ist? In dieser Beziehung ist die Rechtsentwickelung m der ProvinzHannover nicht ohne Interesse. Der Gesetzgeber war ängstlich für die Herstellungder Kongruenz durch das Sitzungsprotokoll bemüht gewesen, indem er, ohne zwischenGesuchen und sonstigem thatsächlichen Vorbringen zu unterscheiden, vorschrieb, daß allethatsächlichen Abweichungen des mündlichen Vortrags vom Inhalte der gewechseltenSchriften nicht allein auf Antrag, sondern auch von Amtswegen zum Sitzungsprotokollefestzustellen seien. Während nun ein Theil der Vorsitzenden diese Vorschriften, wiesie gemeint waren, zur Anwendung brachte, sehr vereinzelte Vorsitzende dieselbengeradezu mißbrauchten, unterschied sehr bald eine größere Anzahl von Vorsitzendenohne jeden genügenden Anhalt im Gesetze zwischen Abänderungen im strengen Sinneund sonstigen Abweichungen, indem sieiene, nicht aber diese zum Sitzungsprotokolle fest-stellen ließen. Bei Gelegenheit der Berathungen der hannouerschen Prozcßkonferenzerklärten sich die Vorsitzenden in ganz überwiegender Zahl dahin, daß es genüge,wenn von Amtswegen nur Abänderungen der Gesuche (Mit»,) zum Sitzungsprotokollefestgestellt würden. Diese Ansicht ist in dem Entwurf jener Konferenz und denihm folgenden Gesetzeswerken zur Geltung gelangt; nur der norddeutsche Entwurfhat der Sache schließlich eine andere Wendung gegeben.
Wenn man von den Abänderungen der Gesuche, deren bereits früher gedachtwurde, absieht, so wird es sich empfehlen, diese Angelegenheit für Anwaltsprozessein folgender Weise zu ordnen,
Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltendgemachte Anspruch ganz ooer theilweise erledigt wird, werden unbedenklich auch vonAmtswegen zum Sitzungsprotokolle festzustellen sein, ohne Rücksicht darauf, ob ihrerin den vorbereitenden Schriftsätzen gedacht ist oder nicht. Gerichtliche Geständnissewerden, wie auch der Oocle cle proeeclure civile und andere Gesetze vorschreiben, aufAntrag festzustellen sein, selbst wenn sie bereits im Schriftsatze angekündigt sind, weilsie, einmal abgegeben, im Laufe der Verhandlungen nicht zurückgezogen werden können.Dieser Grund spricht für die gleiche Behandlung der Annahme und der Zurück-schiebung zugeschobener Eide. Sonstige Abweichungen des mündlichen Vortrags vondem Inhalte der vorbereitenden Schriftsätze werden gleichfalls nur auf Antrag fest-zustellen sein.
Insoweit eine Feststellung auf Antrag erforderlich ist, wird dieselbe behufsForderung des Geschäftsgangs nicht im, sondern zum Sitzungsprotokolle mittelstÜeberreichung nachträglicher Schriftsätze, welche formlos sein können, zu erfolgen haben.
Das Sachverhaltmß wird im Thatbestände des Urtheils festgestellt. DiesesItück des Urtheils geht nach dem Oeele He proeeäure civile von den Anwälten aus.Der betreffende Anwalt theilt die von ihm bearbeiteten sog. Qualitäten demgegnerischen Anwalt mit, welcher berechtigt ist, binnen vierundzwanzig StundenWiderspruch zu erheben, worüber der Vorsitzende entscheidet. Dieses System gehörtals eine auf die Spitze getriebene Konsequenz des Grundsatzes, daß der Richter nurzu entscheiden habe, zu den größten Sonderbarkeiten des franzosischen Prozeßrechts.Begründet in der Ordonnanz von 1667, durch die Intermediair-Gesetzgebung beseitigt,wurde es in den <üc>üe äe proceclure I civile wieder aufgenommen, obwohl eine große > S. 24.Reihe von Appellhöfen sich dagegen erklärte. Im Mutterlande selbst wegen seineroffensichtlichen Mängel lebhaft angefochten, ist es nicht allein in dem Ooäe de Aeneve,sondern auch im neuesten belgischen Gesetzesprojekte aufgegeben. Wenngleich in derbayerischen Prozeßordnung ohne irgend welche wesentliche Aenderung aufgenommen,wird dieses System doch schwerlich deutsches Prozeßrecht werden können, Die Rück-sicht, daß in Folge dieses Systems den Richtern ein gutes Stück nicht gerade ange-nehmer Arbeit erspart wird, kann dasselbe, ganz abgesehen von den ihm entgegenstehendenprinzipiellen Bedenken erheblichster Art, nicht rechtfertigen, weil es deutschen Rechts-anschauungen widerspricht, daß ein Urtheil theilweise von Anwälten bearbeitet wird.