Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
125
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Begründung des Entwurfs. 125

des Rechtsstreits berufenen Richtern durch die ssewichtigsten sachlichen Gründe gebotenwerde.

Es giebt Prozeßatte, welche uon Partei zu Partei, mit oder ohne Mitwirkungvon Zustellungsbeamten erfolgen oder auf Veranlassung der Parteien uon den Ge-richtsschreibern oder,Zustellungsbeamten ausgehen. Selbstverständlich kann hier vondem Grundsatze der Mündlichkeit keine Rede sein. Ein Gleiches gilt aber auchin den Fällen, wo Parteien eine Thätigkeit des Gerichts in Anspruch nehmen, welche,wie insbesondere in der Instanz der Zwangsvollstreckung, mehr ordnend, administrativ,nicht eigentlich prozessualisch ist.

Selbst m denjenigen Fällen ist für den Grundsatz der Mündlichkeit kein Raum,wo eine richterliche Entscheidung auf einseitigen Antrag einer Partei zu treffen istoder doch getroffen werden kann. Dahin gehören beispielsweise Arreste und einst-weilige Verfügungen, die Ablehnung eines Richters und die Bestimmung des rechtenRichters. In derartigen Fallen wird der Gesetzgeber, um die richtige Anwendungder Gesetze zu sichern, auszusprechen haben, daß die Entscheidung ohne vorgängigemündliche Verhandlung erfolgen tonne, wodurch nicht ausgefchlosfen wird, daß dasGericht nach Lage des "einzelnen Falls entweder der Gegenpartei Gelegenheit giebt,sich zu Protokoll oder mittelst eines Schriftsatzes zu erklären, oder erst entscheidet,nachdem eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise angeordnet worden ist. Dagegendürfte es sich nicht empfehlen, uon einer Entscheidung in berathender Sitzung zusprechen, weil dieser technische Ausdruck nicht gemeinverständlich ist, und, auf einentzinzelrichter angewandt, als gänzlich unpassend empfunden werden muß.

Demgemäß bleibt als durch den Grundsatz der Mündlichkeit beherrscht nurdasjenige Parteiverfahren übrig, welches als ein gleichzeitiges sich darstellt,mag dasselbe nun wirtlich gleichzeitig sein oder nach oer Intention des Gesetzgebersgleichzeitig sein sollen (Versaumnihverfahren). Diesen Gedanken kann man auchso ausdrücken: dasjenige Verfahren, welches als eigentliche Verhandlung zwischenden streitenden Parteien sich charakterisirt, beruht auf dem Grundsätze derUündlichteit.

I Spricht der Gesetzgeber diesen Gedanken in dem Gesetze als einen allgemeinen > S. 21.aus, so werden die einzelnen Anordnungen im Sinne desselben auszulegen sein.Hiervon wird auch der Gesetzgeber ausgehen dürfen, wenngleich es sich empfehlen wird,in Fällen, wo es zweifelhaft fein kann, ob ein Verfahren als ein gleichzeitiges vomGesetzgeber gedacht sei, ausdrücklich auszusprechen, daß die Entscheidung nach vor-gll'nglger mündlicher Verhandlung zu erlassen sei.

Die wahre Bedeutung und die Folgen des Grundsatzes der Mündlichkeitmüssen sich aus der ganzen Konstruktion des Verfahrens ergeben. Dieselben in schroffenSätzen auszusprechen, nützt nicht, schadet vielmehr, weil derartige Sätze leicht Miß-verständnisse erregen, indem sie wegen ihrer allgemeinen Fassung als uneingeschränktgültig angesehen werden, während sie doch durch anderweite Vorschriften des Gesetzeserheblichen Beschränkungen unterworfen sind.

Insbesondere bedarf es schwerlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift,daß, wenn im Laufe einer bestimmten mündlichen Verhandlung ein Wechsel imRichterpersonal eintritt, die mündliche Verhandlung uon Neuem zu beginnen habe.Hierin liegt eine ganze unabweisliche Konsequenz des Grundsatzes, welche auchentsprechende Anwendung finden müßte, wenn je ein zur Urtheilsfällung berufenerRichter erklären sollte, daß ein für die Beurtheilung oes Rechtsstreits wesentlicherTheil der Verhandlung seiner Erinnerung entschwunden sei. Wer in solchen Kon-sequenzen Uebelstände erblickt, welche das schriftliche Verfahren nicht kennt, der hatzu beachten, daß jedes Prinzip neben feinen Lichtfeiten auch Schattenseiten hat unddaß die Lichtseiten des einen Prinzips Schattenseiten des andern entgegengesetztenPrinzips sind.

Es fragt sich schließlich, ob von dem richtig verstandenen Grundsatze der unmittel-baren Verhandlung des Rechtsstreits vor dem zu seiner Entscheidung berufenenRichter oder konkreter von den beiden bereits wiederholt erwähnten Folgen diesesGrundsatzes Ausnahmen zu gestatten seien?

Von dem Satze, daß der Richter bei der Urtheilsfällung das thatsächliche Vor-bringen nur insoweit zu berücksichtigen habe, als es ihm uon den Parteien uorgetragenwurde, selbst wenn es in den bei ihm hinterlegten vorbereitenden Schriftsätzen enthalten