124 Begründung des Entwurfs.
und fruchtbringend wirke, so mutz er, von allen prinzipiellen Erwägungen abgesehen,dem unter II. entwickelten System sich anschließen, weil in diesem und nur in diesemein sachlicher Zwang für die Parteien liegt, den Rechtsstreit überhaupt und zugleichumfassend vor den zu dessen Entscheidung berufenen Richtern in freier Rede undGegenrede zu verhandeln.
Ein Gesetzgeber, welcher sich dem Gedanken hingeben wollte, er könne die durchlangjährige Sitte beherrschten Zustände der rheinischen Anwaltschaft in anderenGebieten durch Gesetzesparagraphen ins Leben rufen, würde in einer nicht zu ent-schuldigenden Täuschung sich befinden, felbst wenn die realen Verhältnisse ihmgestatteten, das Notariat von der Advokatur zu scheiden. In einer Zeit, welche nachMenschenaltern zählt, entwickeln sich solche Verhältnisse; jedenfalls müssen großeUebergangsstadien zurückgelegt sein. Die Uebelstände, welche m der Provinz Hannover,wie oben bemerkt, Heroortraten, verdienen um so mehr Beachtung, als dort dasmündliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von vorn herein der lebhaftestenSympathie der Advokatur sich zu erfreuen hatte.
Der Gesetzgeber muß sich entscheiden, entweder Schriftlichkeit oder Mündlichkeitdes Verfahrens; wenn diese, dann volle Mündlichkeit, kein halb schriftliches, halbmündliches Verfahren. Das letztere muß nothwendig in dem bei weitem größtenLändergebiete Deutschlands unter Einwirkung menschlicher Schwächen, alter Gewöh-nung, der Bequemlichkeit, des Mangels der Uebung in freiem Vortrage, des an sichsehr erklärlichen Bestrebens, den bisherigen Wirkungskreis zu sichern, zu denselbenErscheinungen führen, welche in dem Geltungsbereiche der neueren preußischen Ver-ordnungen klar zu Tage getreten sind. Um so mehr wird dieses der Fall sein, alsbei Anwälten, welche von den Vorzügen einer mündlichen Verhandlung nicht durch-drungen sind, gar leicht der Glauben entstehen kann, daß die Interessen der vonihnen vertretenen Parteien weit besser gewahrt seien, wenn Alles an Thatsachen undRechtsausführungen in den vorbereitenden Schriftsätzen niedergelegt, als wenn das-selbe möglicherweise in nicht sehr anziehender Form mündlich vorgetragen werde,reilich entspricht eine solche Behandlung der Sache in den vorbereitenden Schrift-
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ätzen überall nicht den gesetzlichen Vorschriften, nach welchen diese Schriftsätze, aufden wesentlichen Sachverh'alt beschränkt, nur eine Skizze des mündlichen Vortragsenthalten sollen: allein derartige gesetzliche Vorschriften werden, da dem Gesetzgeberkeine Mittel sich darbieten, um seinem Gebote Nachdruck zu verschaffen, stets denCharakter von I6FL8 imperteetaL an sich tragen.
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Der Grundsatz der Mündlichkeit bedarf seiner äußeren und inneren Bedeutungnach einer weiteren Entwickelung.
Mündlichkeit des Verfahrens ist ein zwar gängiger, aber inkorrekter Aus-druck. Man spricht richtiger von dem Grundsatze der Ünmittelbarkeit der VerhandlungS. 20. und versteht darunter, daß die Verhandlung der Parteien l über den Rechts-streit vor dem erkennenden Gerichte eine mündliche sein soll.
Aus dieser Formulirung ergiebt sich, daß der Grundsatz der Mündlichkeit eben-sowenig wie der Grundsatz der Öeffentlichkeit das ganze Prozehverfahren beherrscht.Er hat seine Bedeutung für den freilich erheblichsten, aber doch beschränkten Theildes Verfahrens.
Nach der obigen Formulirung findet der Grundsatz keine Anwendung aufZwischenstreitigkeiten, welche zwischen einer Partei oder auch beiden Parteien einer-seits und einer dritten Person, dem Nebenintervenienten, einem Zeugen oder demRechtsanwalt der Gegenpartei andererseits entstehen. Soll der Grundsatz auch aufderartige Zwischenstreitigkeiten Anwendung finden, was sich ohne Zweifel empfiehlt,so wird der Gesetzgeber besonders vorzuschreiben haben, daß dieselben nach vorgangigermündlicher Verhandlung zu entscheiden seien.
Die Beweisaufnahme als solche, insbesondere die Vernehmung von Zeugenund Sachverständigen, ist ein Akt, welcher sich zwischen dem Richter und einer anderenPerson vollzieht, keine Parteienuerhandlung, wenngleich den Parteien eine Mitwirkunggestattet sein und eine Parteienverhandlung die Beweisaufnahme begleiten kann.Damit wird aber selbstverständlich nicht verneint, daß die Beweisaufnahme, ins-besondere die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, vor den zur Entscheidung