Begründung des (intmurfö, 123
Gerichten hat eine ganz andere Entwickelung sich Bahn gebrochen. Es werden nurdie Gesuche ohne deren Begründung verlesen, und wenn in der zweiten oder in einerferneren, zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Sitzung die eine Partei aus-bleibt, so wird auf Grund der von ihr hinterlegten Konklüsionen entschieden, obwohldieselben, abgesehen von den Gesuchen, zur Kenntniß der Richter in der öffentlichenSitzung des Gerichts gar nicht gekommen sind. Damit wird dem Gerichte viele Zeit,Richtern und Anwälten viele Langeweile gespart; aber man ist dem Grundsatze derZchriftlichkeit verfallen. Es ist interessant, im Schlink'schen Kommentar eine Phaseder Ent> Wickelung beim Landgerichte zu Trier zu lesen. Er sagt: „Das Deponiren I S. 18.der Qualitäten ist bei den Tribunalen erster Instanz, wobei viele neue Sachen vor-zukommen pflegen, eine etwas langweilige und zeitraubende Arbeit, deren Nutzenzum Theil problematisch ist. Man kann sich nämlich vorstellen, daß, da diese Sachenin der Sitzung, in welcher die Anträge deponirt werden, nicht zum Vortrage gelangen,das Gericht dem Verlesen der Anträge leine Aufmerksamkeit schenkt, weil es dieseohne Entwickelung des faktischen und rechtlichen Theils nicht verstehen kann, unddaher überspringen auch die Anwälte ganze >L?ätze der Motive und beeilen sich fertigzu werden, so daß man sie oft kaum versteht."
Die bayerische Civilprozeßordnung hat sich der Rechtsentwickelung bei denrheinischen Gerichten angeschlossen. Sie ordnet nur das Verlesen der Gesuche an,knüpft aber an diesen Akt die wichtige Folge, daß die Sache lontradiktorisch wird.Die zweite der oben erwähnten Folgen des Verlesens der motivirten Konklusionenhat das Gesetz nicht gebilligt.
Das System des rheinischen Prozesses hält zwischen den unter I, und II.entwickelten Systemen die Mitte. Aus dem unter II. enwickelten System folgtezweierlei: zuerst, daß das Gericht Alles zu berücksichtigen hat, was ihm mündlichvorgetragen wird, wenngleich es in den der mündlichen Verhandlung vorausgehendenSchriftsätzen nicht angeführt wurden ist' sodann aber zweitens, daß das Gerichtein thatsächliches Vorbringen, welches m den der mündlichen Verhandlung voraus-gehenden Schriftsätzen enthalten ist, den Gegenstand der mündlichen Verhandlungaber nicht gebildet bat, nicht berücksichtigen darf. Für das System unter I. giltweder die erste noch oie zweite Folge, für das System unter III. gilt die erste, nichtaber die zwecke Folge. Mit anderen Worten heißt das: nach rheinischem Prozeßrechtebesteht für die Parteien kein sachlicher Zwang, den Rechtsstreit vor den zu seinerEntscheidung berufenen Richtern in freier Rede und Gegenrede überhaupt, beziehungs-weise vollständig zu verhandeln. Wenn dessenungeachtet im Gebiete des rheinischenRechts ein Verfahren besteht, welches mit dem Verfahren in dem Gebiete der neuerenpreußischen Reformgesetze keine Aehnlichkeit hat, so erklärt sich dieses ganz einfachdaraus, daß die oben erwähnten außerordentlichen Umstände, unter deren Voraus-setzung auch die letzteren Reformgesetze zu einem befriedigenden Ergebnisse hättenführen können, im Gebiete des rheinischen Rechts im vollen Maße vorhanden sind.Der Loäs cls zn-neeclurL civile ist bereits über zwei Menschenalter hinaus für dieRhcinprovinz matzgebendes Gesetz. Magistratur und Advokatur sind von den großenVorzügen einer in freier Rede und Gegenrede vor sich gehenden Verhandlung desRechtsstreits tief durchdrungen. Sie erblicken in einer solchen ein nationales Gut,welches ihnen um so lieber ist, als sie in früherer Zeit lebhaft darum gerungenhaben. Die Advokat - Anwälte, mit deren Amt überdies das Notariat unvereinbarist, setzen die Berechtigung, bei jedem Gerichte des Landes als Advokaten aufzu-treten, der Verpflichtung ihres Amtes bei dem Gerichte, für dessen Dienst sievorzugsweise berufen sind, nicht nach, machen vielmehr von jener Berechtigung so gutwie gar keinen Gebrauch. Sie widmen ihr Leben demjenigen Gerichte, für dessenDienst sie verpflichtet wie berechtigt sind. An Persönlichkeiten kann das beste Ver-fahren scheitern und durch Persönlichkeiten ein mangelhaftes Verfahren gehoben werden.
Wenn nun, nachdem die verschiedenen Systeme entwickelt und gegensätzlich ge-prüft sind, die Frage aufgeworfen wird, welchem System ein Gesetzgeber, l welcher > S. 19.nicht für einzelne Ländestheile, sondern für das ganze Deutsche Reich Recht schaffensoll, sich anzuschließen habe, so kann die Antwort für ihn, wenn er die realen Ver-hältnisse des Lebens berücksichtigen will und berücksichtigen muß, kaum zweifelhaftsein. Will der Gesetzgeber nicht von vorn herein darauf verzichten, daß sein Gedankefür den bei weitem größten Theil des Geltungsbereichs des Gesetzes Leben gewinne