122 Begründung des Entwurfs.
er mit dem System selbst nur im entferntesten Zusammenhange stellt. Derselbe bestehtin dem Ausfallen mündlicher Verhandlungstermine, sofern dasselbe, durch sachlicheGründe nicht gerechtfertigt, auf gegenseitiger Konnivenz der Anwälte im Hinblick aufdie Konkurrenz verschiedener an verschiedenen Orten wahrzunehmender Geschäfte beruht.In dieser Beziehung hat nicht sowohl die Verbindung des Notariats mit oer Anwalt-schaft, als der Umstand eingewirkt, daß die für den Dienst eines bestimmten Kollegial-gerichts berufenen, zur Vertretung der vor diesem Gerichte auftretenden Parteiennicht allein berechtigten, sondern auch verpflichteten Anwälte außerdem berech-tigt, aber nicht verpflichtet sind, bei jedem beliebigen Gerichte des Landes alsAdvokaten thätig zu werden, von dieser letzteren Berechtigung aber einen jenerVerpflichtung nicht entsprechenden Gebrauch machten. An einem Mittel, diesemUebelstande abzuhelfen, fehlte es nicht, allein es erschien bedenklich, von demselbenwährend eines Uebergangsstadiums Gebrauch zu machen.
III. Ein besonderes Interesse bietet das System des Locke äs proccäure civile,insbesondere auch wegen der Entwickelung, welche sich in demselben vollzogen hat.
Wenn der Beklagte auf die vom Kläger ohne Mitwirkung des Gerichts anihn gerichtete Aufforderung einen Anwalt bestellt hat, so können zwischen den ParteienSchriftsätze (ckstsnzs, rcponsc) gewechselt werden, welche dem Gerichte fremd bleibe»,Ist dieser Schriftwechsel erledigt oder als erledigt anzusehen, so hat der fleißigereTheil den Gegner in eine Gerichtssitzung zu laden, welche nicht zur mündlichen Ver-handlung, vielmehr nur zur Einleitung derselben bestimmt ist. Die Einleitung dermündlichen Verhandlung erfolgt aber dadurch, daß die Anwälte ihre motivirtenS. 17. Konklusionen (Gesuche und ! deren Begründung) verlesen und dieselben bei demGerichte hinterlegen. Die Anwälte können im Verlaufe der mündlichen Verhandlungihre motivirten Konklusionen ändern, müssen aber die Abänderungen schriftlich zumSitzungsprotokolle überreichen.
Das Verlesen der motivirten Konklusionen ist ein sehr bedeutungsvoller Akt,Mit diesem Akte wird die Sache dergestalt kontradiktorisch, daß kein Versäumniß-urtheil ergehen kann, auch wenn der Anwalt in der zur mündlichen Verhandlungder Sache bestimmten Sitzung nicht erscheint. Die Sache erscheint mit diesem Akteaber auch zur Entscheidung reif (sn ctut), so daß die Uitheilsfällung durch eine inder Zwischenzeit in der Person der Partei oder ihres Anwalts eintretende Aenderungnicht gehindert wird. Besonders dieser letztere Satz ist in dem Geltungsbereiche desLocke äs pi-accckui-c civile als mit den Anforderungen eines mündlichen Verfahrensunvereinbar lebhaft angefochten worden. Was von ihm gilt, gilt jedoch auch vondem ersten Satze, da beide im engsten Zusammenhange stehen.
Wie groß nun aber auch die prozessualische Bedeutung des Verlesens dermotivirten Konklusionen ist, so erscheint es doch selbstverständlich," daß dasselbe, zumalda die mündliche Verhandlung (Miäoirie) sich m der Regel dem Verlesen nichtanschließt, dieses auch in einer Reihe von Sachen nach einander zu erfolgen pflegt,für das Gericht ohne allen Nutzen ist, da die Mitglieder desselben, von einem Wechselganz abgesehen, das Verlesene sich für Wochen nicht so gegenwärtig halten können,um auf Grund desselben zu urtheilen. Nothwendige Folge ist, daß dieses voraus-sichtlich nutzlose Verlesen Richter und Anwälte in gleicher Weise langweilt. Manmöchte der Annahme geneigt sein, die Sache habe im Laufe der Zeit sich so gestaltet,daß in der zur Einleitung bestimmten Sitzung die Gesuche ohne Begründung, in derzur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung unmittelbar vor dem Beginne derRede und Gegenrede aber die Gesuche mit der Begründung verlesen würden. Einersolchen Entwickelung stand nur das Bedenken entgegen, daß der Locke äs proceckurecivile nicht den geringsten Anhalt für die Frage darbietet, von wem denn beim Aus-bleiben einer Partei in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung dievon dieser Partei niedergelegten Konklusionen verlesen werden sollen, um zur Kenntnißder Mitglieder des Gerichts zu gelangen. Nach Perrut möchte man annehmen, daßim Anfange der vierziger Jahre eine solche Rechtsentwickelung bei mehreren rheinischenGerichten sich geltend gemacht habe. Heutzutage werden nur bei einem rheinischenLandgerichte die motivirten Konklusionen in beiden Sitzungen verlesen, indem manbeim Ausbleiben der einen Partei in der zweiten Sitzung von der erschienenen Parteiverlangt, daß sie die gegnerischen Konklusionen verlese. "Damit wahrt dieses Land-gericht nothdürftig den Grundsatz der Mündlichkeit. — Bei den übrigen rheinischen