Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
121
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Begründung deü Lntwurfs, 121

vollständiger mündlicher Vortrass erstattet wird. Geschieht das nicht, so muß an dieStelle dieses Vortrags ein Referat in der betreffenden Sitzung treten, fofern mannicht die einzelnen Richter zur Durchsicht der Akten verpflichten will. Auch muß einsolches Referat in jedem Falle erstattet werden, gleichviel, ob beide Parteien ver-handeln, oder nur die eine oder andere, gleichviel ferner, ob umfassend verhandeltwurde oder nicht; denn nicht das mündlich vorgetragene, sondern das vor der münd-lichen Verhandlung schriftlich festgestellte Sachverhältniß bildet die Grundlage für dierichterliche Entscheidung. Nach jenen Vorschlägen tritt demgemäß an die Stelle deskontrolirten, folgeweise sofortiger Berichtigung empfänglichen Vortrags ein unkontro-lirtes, späterer Anfechtung unterliegendes Referat. Das Wegfallen des Vortragsführt selbstverständlich keinen Zwang zur mündlichen Verhandlung für die Parteienherbei, würde aber den realen Verhältnissen gegenüber aller Wahrscheinlichkeit nachdie mündliche Verhandlung oder richtiger die für diese bestimmte Sitzung zu einervölligen Bedeutungslosigkeit hcrabdrücken.

II, Im vollen Gegensatze zu dem entwickelten System steht das System derzur vierten Gruppe vereinigten Gesetze und Gesetzentwürfe.

Auf die Klaganträge, welche einer richterlichen Vorprüfung nicht unterliegen,wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. In diesem verhandeln dieParteien nach Anleitung der schriftlichen Klaganträge und der vom Beklagten in derZwischenzeit dem Kläger zugestellten schriftlichen Gegenanträge in freier Rede überden Rechtsstreit, nachdem sie zuvor ihre Gesuche (Mita) gestellt haben. In diesermündlichen Verhandlung gestalten die Parteien, ungebunden durch den Inhalt dergewechselten Schriftsätze) soweit nicht das Verbot der Klagänderung einwirkt, dasSachverhaltniß und entwickeln dasselbe unter den einschlagenden rechtlichen Gesichts-punkten. Sie tonnen bis zum Schlüsse der mündlichen Verhandlung neue Thatsachen,insbesondere zur Begründung von Einreden, Repliken, Duvliken und einer Wider-klage vorbringen, auch, soweit eine Verbindung der Beweise mit den Behauptungenin den Gesetzeswerken geboten ist, neue Beweismittel zum Beweise oder zur Wider-legung von Thatsachen anbieten.

Wenn in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung beide Theilenicht erscheinen, so ruht das Verfahren; erscheint der Kläger nicht, so wird auf Antragdes Beklagten die Klage ohne Nachprüfung abgewiesen; erscheint aber der Beklagtenicht, so werden auf Antrag des Klägers die dem Beklagten vorher mitgetheiltenKlagthlltsachen für zugestanden angenommen und der Beklagte, foweit die Klagebegründet ist, uerurtheilt.

In diesem System ist der Grundsatz der Mündlichkeit nach den verschiedenenSeiten hin durchgeführt. Die schriftlichen Parteianträge, welche der > mündlichen > S. 16.Verhandlung vorausgehen und nach dem Gesetze den Charakter motivirter Konklusionenan sich tragen, verfolgen den Zweck, die bevorstehende mündliche Verhandlung vorzu-bereiten, einen geordneten Verlauf derselben und deren vollständige Durchführung zubefördern; dagegen wirken sie sachlich in einer den Inhalt der mündlichen Verhandlungbestimmenden Weise nicht ein. Die Parteien treten vor ein unbefangenes Gericht;dieses erfährt nicht durch ein Referat, wie der Rechtsstreit in bestimmten und fest-stehenden Grenzen sich bereits entwickelt hat, sieht vielmehr vor seinen Augen, wieder Rechtsstreit sich entwickelt und seine Grenzen erhält.

Aus dem Verhältnisse der Schriftsätze, welche der mündlichen Verhandlungvorausgehen, zu dieser selbst folgt wenigstens als Regel zweierlei: zuerst, daß dasGericht Alles zu berücksichtigen hat, was ihm mündlich vorgetragen wird, wenngleiches in den vorbereitenden Schriftsätzen nicht angeführt worden ist; zweitens abermngekehrt, daß das Gericht ein thatsächliches Vorbringen, welches in den vorbereiten-den Schriftsätzen enthalten ist, den Gegenstand der mündlichen Verhandlung aber nichtgebildet hat, nicht berücksichtigen darf. In dieser zweiten Folge liegt für eine jedePartei ein sehr entschiedener sachlicher Zwang, den Rechtsstreit 'und zwar vollständigmündlich zu verhandeln.

Dieses mündliche Verfahren hat sich, obwohl der Uebergang zu demselben voneinem rein schriftlichen Verfayren ein sehr schroffer war, feit fast zwei Jahrzehntenin der Provinz Hannover völlig bewährt. Es trat ins Leben und mußte ins Lebentreten, wie es der Gesetzgeber gedacht hatte. Nur ein Uebelstand ist, wenngleichnicht bei allen Gerichten, hervorgetreten, dessen hier erwähnt werden mag,, obwohl