Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
120
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120 Begründung des Ontwurfl,.

die eine vollständig, die andere Partei unvollständig verhandeln mag. Das Systembietet nicht die geringste Garantie dafür dar, daß der Rechtsstreit vor den zu seinerEntscheidung berufenen Nichtern von den Parteien verhandelt wird. Ein kurzes,aber vollständiges Referat eines Richters legt dar, wie das dem Rechtsstreite zumS. 14. Grunde liegende Sachverhältniß durch die schriftlichen Auslassungen der l Parteiensich gestaltet hat, bereits festgestellt ist. Dieses Referat, möglicherweise auf Grundvon Bemerkungen der Parteien dem Akteninhalte gemäß berichtigt, bildet die wesent-liche Grundlage für die richterliche Entscheidung.

Das Verfahren charakterisirt sich nicht als mündliches, sondern als schriftlichesVerfahren mit mündlicher Schlußverhandlung. Das Nebensächliche dieser mündlichenSchlußverhandlung tritt insofern hervor, als Hindernisse m der Person des bevoll-mächtigten Rechtsanwalts nach den Verordnungen von 1833, 1846, 1849 überallnicht, nach der Verordnung von 186? aber der Regel nach nicht berücksichtigt werdensollen, wenn es sich um die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlungauf einseitigen Antrag handelt, sowie feiner darin, daß, wenn in der mündlichenSchlußverhandlung beide Theile ausbleiben, die Sache nicht ruht. Daß ein solchesRuhen der Sache eintreten soll, wenn beide Parteien in der mündlichen Haupt-uerhandlung ausbleiben, daß der Verzicht der Parteien auf die mündliche Verhandlungin den späteren Verordnungen für unzulässig erklärt ist, während die Verordnungvon 1833 ihn zuließ, sind dem Grundsatze der Mündlichkeit dargebrachte Konzessionen,welche durch das System nicht gefordert weiden.

Dem Gesetzgeber mochte der Gedanke vorschweben, daß die schriftlichen Aus-lassungen der Parteien sich in den Grenzen motivirter Konklusionen halten würden,daß einem kurzen, wenngleich vollständigen, mündlichen Referate des Richters eineVerhandlung sich anschließen werde, welche auf Grundlage des schriftlich festgestelltenSachverhältnisses in freier Rede und Gegenrede den Rechtsstreit vorführt, das Sach-uerhältmß weiter entwickelt und unter die einschlagenden rechtlichen Gesichtspunktebringt. Wenn der Gesetzgeber von diesem Gedanken ausging, so ließ er sich denselbenFehler zu Schulden kommen, in welchen der Schöpfer der Allgemeinen Gerichts-ordnung verfiel, daß er nämlich die realen Verhältnisse des Lebens nicht genügendberücksichtigte. Jener Gedanke konnte dem System gegenüber nur dann zuwahrer Geltung gelangen, wenn einerseits mäßig beschäftigte, von dem Geiste derMündlichkeit durchdrungene Gerichte den Glauben, daß die Parteien einem fertigenUrtheile des Gerichts oder des Referenten gegenüber aufträten, nicht aufkommenließen, andererseits aber nicht mit Geschäften überhäufte, von der Bedeutung einesmündlichen Verfahrens lebhaft überzeugte Rechtsanwälte in der Lage sich befanden,ihr eigentliches Berufsleben in den Gerichten und nicht in ihrer Schreibstube zu führen.An diesen Voraussetzungen mangelte aber Vieles, da insbesondere die Rechtsanwälteeinen großen Theil ihrer Zeit dem Notariat und Verwaltungsgeschäften widmetenund widmen mußten. Es war nur zu erklärlich, wenn Rechtsanwälte selbst oder durchHülfsarbeiter Schriftsätze anfertigten, welche Alles enthielten, was sie möglicherweisemündlich hätten vortragen können, zumal da das Gesetz nicht einmal andeutete, daßfür Rechtsausführungen die Schriftsätze nicht bestimmt seien.

Das System mußte, wenn es nicht durch außerordentliche Umstände gehobenund gebessert wurde, die mündliche Schlußverhandlung zur Bedeutungslosigkeit, zueiner Scheinverhandlung herabsinken lassen. Daß dieses wirklich, von Ausnahmenabgesehen, der Fall ist, scheint ziemlich allgemein angenommen zu werden. Es wirdin den Motiven zum preußischen Entwurf von 1864 von den angesehensten Rechts-anwälten und von hochstehenden Richtern bezeugt. An skW Schriftsteller, welche mitbesonderer Lebhaftigkeit für das System im Allgemeinen Partei ergreifen, halten dochS. 13. das Verfahren wie es sich nach I dem System gestaltet hat und gestalten mußte, fürein unhaltbares. Sie werfen die Schuld auf das Referat; dasselbe soll entwederganz beseitigt werden oder nur auf besondere Unordnung des Vorsitzenden, um einekurze Uebersicht der Sachlage zu geben, eintreten. Diese Vorschläge sind legislativunhaltbar. Wenn nach einem Prozeßsystem das Sachverhältniß "durch schriftlicheAuslassungen der Parteien vor der mündlichen Verhandlung in der Art festgestelltwird, daß es, vom Restitutionsfalle abgesehen, in der mündlichen Verhandlung nichtverändert werden kann, so ist es legislativ völlig gerechtfertigt, daß über das fest-stehende Sachverhältniß in der öffentlichen Sitzung von einem Richter ein kurzer, aber