Begründung des Entwurfs. 119
Grund eines vor dein Termine aus den bisherigen Verhandlungen angefertigtenschriftlichen Referats eine kurze mündliche Darstellung der Sache zu geben; hieranknüpft sich dann der mündliche Vortrug der Parteien.
Wie die Klage, so bilden auch Vernehmlassung, Replik und Duplik festeProzeßstadien, deren Nichtinnehaltung fachliche Nachtheile mit sich führt. Vom Gegnerangeführte Thatsachen und beigebrachte Urkunden, worüber eine Partei in der demVorbringen nächstfolgenden schriftlichen Auslassung sich gar nicht oder nicht vollständigerklärt, werden für zugestanden und anerkannt erachtet. Auf Thatfachen beruhendeEntgegnungen (Einreden, Repliken, Dupliken) gehen für die Instanz verloren, wennsie in der für dieses Vorbringen bestimmten schriftlichen Auslassung nicht geltendgemacht weiden.
In dem Termine zur mündlichen Verhandlung hat jede Partei, soweit diesesnicht bereits früher geschehen ist, die Beweismittel, deren sie sich zum Nachweife oderzur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, anzugeben. Eine spatereVervollständigung der Beweisantretung ist im Falle des Widerspruchs des Gegnersnur dann zulässig, wenn die neuen Beweismittel erst aus der stattgehabten Beweis-aufnahme sich ergeben haben. Die Gideszufchiebung ist jedoch bis zum Erlaffe desEndurtheils zulässig.
I Nach erfolgter Beweisaufnahme werden die Parteien zur mündlichen Schluß- I S. 13.Verhandlung und Entscheidung in eine Gerichtssitzung unter der Verwarnung vorge-laden, daß gegen den Ausbleibenden angenommen werden würde, er habe zurUnterstützung seiner Behauptungen und Anträge nichts weiter anzuführen und wolledie Entscheidung der Sache nach Lage der Akten erwarten.
Wenn in dem auf die Klage anberaumten Termine zur schriftlichen Instruktionder Kläger nicht erscheint, fo wird angenommen, daß er auf dem Klageantrage besteheund die weitere Entscheidung oder Verfügung des Richters nach Maßgabe der Klageund der erfolgten oder nicht erfolgten Einlassung des Verklagten erwarten wolle.Erscheint in dem Termine der Letztere nicht, ist auch eine schriftliche Klagebeantwortungnicht eingegangen, so nimmt das Gericht die in der Klage angeführten Thatsachenfür richtig an und erkennt, soweit die Klage begründet ist, nach dem Antrage derKlage. — Wenn in den, nach beendeter schriftlicher Instruktion zur mündlichen Ver-handlung anberaumten Termine beide Parteien nicht erscheinen, so bleibt die Sachebis auf Anrufen der einen oder andern Partei auf sich beruhen. Erscheint die eine derParteien nicht oder läßt sie sich auf die Sache nicht ein, fo kann die andere aufÄontumazilllverhündlung antragen. In diesem Falle werden alle streitigen, von dernicht erschienenen oder sich nicht einlassenden Partei angeführten, mit Beweismittelnnicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt, sowie alle von derselben vorzu-legenden Urkunden als nicht beigebracht erachtet, alle von dem Gegner angeführtenThatsachen aber, welchen noch mcht ausdrücklich widersprochen worden ist, für zuge-standen, ingleichen die von dem Gegner beigebrachten Urkunden für anerkannt erachtet.Dasselbe gut, wenn eine der erschienenen Parteien auf ein neues Vorbringen derandern Partei, soweit dasselbe bei der mündlichen Verhandlung noch zulässig ist, sichnicht einläßt.
Unter sehr erschwerenden Umständen kann Restitution gegen Frist»erfäumnisseertheilt werden, wenn nämlich der Grund der Versäumung "in Naturbegebenheitenoder anderen unabwendbaren Zufällen liegt. Gegen ein öei nicht erfolgter Klage-beantwortung erlassenes Kontumazialerkenntniß findet Restitution ohne dieselbe recht-fertigende Gründe statt. >
Auf die mündliche Verhandlung kann nicht verzichtet werden; dagegen sollenHindernisse in der Perfon des bevollmächtigten Rechtsanwalts in der Regel nichtberücksichtigt werden, wenn es sich um die Verlegung des Termins zur mündlichenVerhandlung auf einseitigen Antrag handelt.
Aus dieser Darlegung des Verfahrens geht mit größter Klarheit und Be-stimmtheit hervor, daß das streitige Sachuerhaltniß durch schriftliche Auslassungenentweder zu richterlichem Protokolle" oder in Schriftsätzen festgestellt wird, daß alsoin dieser Beziehung mcht die mündliche Verhandlung, sondern die Schrift entscheidendist. Demgemäß findet irgend welcher Zwang der Parteien, überhaupt und vollständigin der Gerichtssitzung mündlich zu verhandeln, nicht statt. Beide Parteien könnenvollständig oder unvollständig verhandeln, wie die eine Partei, nicht aber die andere.