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118 Begründung de5 Entwurfs.
Die Geschichte der Prozeßgesetzgebung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beweistunwiderleglich den Satz, daß die weitläufigen Formen einer ordentlichen Prozedurim Laufe der Zeit durch die einfachen Formen einer beschleunigten Prozedur verdrängtwerden. Im alten Rom trat an die Stelle des Prozesses mittelst ls^i» »c-tio derm-clo Mliüioi-nm privätorum und wiederum an dessen Stelle die früher nur alsAusnahme von demselben zugelassene extraordinarm «ausas eozuitio. Das von derClementine 82LVL als Ausnahme von dem alten m-clo ^uäioiariuz des kanonischenRechts eingeführte beschleunigte Verfahren hat in Deutschland bereits seit zwei Jahr-hunderten das Regelverfahren vollständig verdrängt und die Fortbildung desbeschleunigten Verfahrens, als des neueren'ordentlichen Prozesses, ist auf dem vonder Clementine 8asps betretenen Wege der Vereinfachung und Abkürzung des Ver-fahrens viel weiter und über die von der Clementine noch eingehaltenen Grenzenlängst hinausgegangen. Die neueste Geschichte der Gesetzgebung bietet weitere Belegefür den obigen Satz. Die preußische Verordnung vom 1. Juni 1833 führte dasneue (summarische) Verfahren für eine beschränkte Zahl von Fällen, also als Ab-nahmeverfahren, ein; allein bereits durch die Verordnung vom 21. Juli 1846 wurdedieses Ausnahmeverfahren zum ordentlichen Verfahren erhoben, die Prozedur derAllgemeinen Gerichtsordnung aber nur für eine sehr beschränkte Zahl von Rechts-streitigkeiten beibehalten. Von besonderem Interesse ist es ferner, daß der für dasVerfahren nach dem ^ocls ds proeLäuro civile- so überaus wichtige Unterschiedzwischen ordinären und summarischen Sachen, nachdem derselbe bereits seit Jahrzehntenden lebhaftesten Anfechtungen unterlegen hatte, nicht allein in dem neuesten Projektefür Belgien, sondern auch in dem für Frankreich in der Art beseitigt ist, daß dieProzedur in summarischen Sachen die durchgreifende Regel bilden soll.
In dieser geschichtlichen Entwickelung liegt für jeden Gesetzgeber eine wichtigeLehre, welche er nicht übersehen darf, wenn er dem Verkehrsleben seines Volkes diegebührende Rücksicht gewähren will.
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S. 12. Innerhalb des deutschen Prozesses findet seit Jahrzehnten eine Bewegung I statt,
über deren Tiefe, Nachhaltigkeit und Zielpunkte man sich wenigstens jetzt nicht mehrtäuschen kann. Diese Bewegung geht unverkennbar von oer Schriftlichkeit zur Münd-lichkeil hin. Sämmtliche neuen "Prozeß-Ordnungen, die Literatur des deutschenProzeßrechts, die Verhandlungen fast aller deutschen Landesvertretungen sind Beweisefür die Bewegung selbst und deren Ziel. Wir stehen mitten in dieser Bewegung;hier liegt der berechtigte Standpunkt für den Gesetzgeber.
Ueber die erwähnten prozessualischen Gegensätze der Schriftlichkeit und Münd-lichkeit des Verfahrens ist Mancherlei geredet und geschrieben worden, allein einallgemeines wirkliches Verständniß der Sache ist nicht gewonnen. Eine Verständigungüber die Begriffe muß hier versucht werden. Zu diesem Ende wird es sich empfehlen,das Verfahren nach den Prozedursnstcmen der oben gesonderten Gruppen nebeneinander zu stellen, zu prüfen und gegensätzlich zu beleuchten. Uebrigens wird dieDarlegung stch auf das regelmäßige Verfahren vor Kollegialgerichten der erstenInstanz beschränken können, dieses auch nur insoweit, als die obigen Gegensätzereichen, in Betracht zu ziehen haben.
I. Von den beiden, für das landrechtliche Gebiet des preußischen Staatsbestimmten Verordnungen (1833, 1846) verhalt sich die letztere nouellenartig zu derersteren, welche wiederum eine, die Allgemeine Gerichtsordnung in ihren Grundlagenabändernde Novelle ist. In den beiden späteren, für die gemeinrechtlichen Gebietebestimmten preußischen Verordnungen (1849, 1867) ist die neue Prozedur ohnewesentliche Abweichungen, aber übersichtlicher geordnet. Die Darlegung wird sichder Verordnung von 1867, da sie die neueste Entwicklungsphase enthält, angemessenanschließen.
Wenn das Gericht die bei ihm eingereichte Klage für vollständig und begründethält, so findet eine schriftliche Instruktion der Sache nöthigenfalls bis zur Duplit zuProtokoll oder durch Schriftwechsel statt. Ist diese Instruktion beendigt oder dieVerhandlung der Replik oder der Duplik binnen vorgeschriebener Frist nicht erfolgt,so werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung in eine Sitzung des Prozeß-gerichts geladen. In dieser Sitzung hat zuvörderst ein Mitglied des Gerichts auf