Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
117
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Begründung des Entwurfs, 11?

Rechtsuerfahren,.dlls aus dem altgermanischen nur einzelne Elemente in sich aufnahm,nach und nach, weniger auf dem Wege der Gesetzgebung als des Gewohnheitsrechts,verdrängt worden. Es liegt in der Natur der Sache, daß dies in den verschiedenenLändern, je nach den lokalen Verhältnissen und nach den Regierungsgrundsätzen derFürsten, bei der schwachen Einwirkung des früheren Reichsregiments, nicht überallauf dieselbe Weise und mit demselben Ergebnisse geschah. Zwar bildete sich auf derfremden Grundlage allmälig der gemeine deutsche Prozeß aus; allein dieser kam theilsnicht zur vollen Durchbildung eines in sich bestimmten und festgegliederten Verfahrens,theils blieb er seiner fremdartigen Grundlage halber der Nation fern und unver-ständlich, theils artete er, bei überhand nehmender Schriftlichkeit, zu einer unerträglichenSchwerfälligkeit und Langsamkeit aus. Eine Anzahl deutscher Territorien, und zwardie bedeutendsten, haben sich durch eigene Prozeßordnungen von dem gemeinschaftlichenGrunde des gemeinen deutschen Prozesses gelüst; andere sind in den letzten Jahren,nachdem in den deutschen Prozeß Leben und Bewegung gekommen ist, gefolgt. Wennin anderen Fällen dem Gesetzgeber die Grundlage seines Werkes durch die Verhält-nisse und die Rechtsentwickelung seines Landes gegeben ist, so daß er nicht zweifelhaftsein kann, wo er anzuknüpfen hat, so ist diese Grundlage für die deutsche Prozeß-ordnung schwer und nur durch Reflexion zu finden. Es ist auch hier an der Regelfestzuhalten, daß der Gesetzgeber nicht sowohl Recht zu machen, nach Hinwegräumungdes Bestehenden aus seinem Kopfe Neues zu schaffen, als vielmehr das im Volks-leben und Verkehr sich bildende Recht weiter zu entwickeln und zu gestalten hat.Sonst läuft er Gefahr, daß sein Werk dem Rechtsbewußtsein seines Volkes fremdbleibt, in seinem Lande keme Wurzel schlägt, trotz der ihm beigelegten Autoritätgesetzlicher Geltung praktisch nicht zur Anwendung kommt oder doch sich nicht fort-entwickelt.

Dem deutschen Gesetzgeber steht ein überreiches Material an Vorarbeiten ZuGebote. Man kann dasselbe in vier Gruppen sondern.

Die erste Gruppe bilden neuere deutsche Prozeßgesetze, welche im Wesentlichendie Grundprinzipien des gemeinen deutschen Prozesses beibehalten, und die Bearbei-tungen des deutschen Prozeßrechts oder einzelner Theile desselben, welche an wissen-schaftlicher Bedeutung die Bearbeitungen fremder Prozehrechte weit überragen.

Eine zweite Gruppe bilden die aus den letzten Jahrzehnten herrührendenpreußischen Gesetze, durcl, welche zuerst in den landrechtlichen, später auch in denmeisten gemeinrechtlichen Provinzen eine weitgreifende Reform des bestehenden Prozeß-rechts bewirkt worden ist.

Eine dritte Gruppe bildet der in Rheinpreußen, in Rheinhessen und in Elsaß-Lothringen geltende Nocke cks proosckuro civile und die in fast sämmtlichen Ländernseines Geltungsbereichs unternommenen mehr oder weniger freien Umarbeitungendesselben. In der neuesten Zeit ist sowohl in Belgien als in Frankreich ein proMdo revizion cw (üoäs <ls pi-oesclurs civile bearbeitet worden. Der erstere Entwurfentfernt sich von seiner Grundlage weiter als der letztere, wenngleich nicht so weitals der doäe- clc «Äsnöve.

Im Mittelpunkte der vierten Gruppe steht die hcmnöuersche Prozeß > ordnung > S. 11,vom 8. November 1850. Sie diente bei der Bearbeitung des sogenannten hannouerschenEntwurfs als Grundlage, wie dieser wiederum die Grundlage für eine Reihe neuererdeutscher Gesetzgebungswerle abgab. Unter den letzteren sind die württembergscheCivilvrozeßordnung (1868) und der Entwurf einer Cwilprozeßoidnung für den nord-deutschen Bund (1870) besonders hervorzuheben. Auch die neuesten Gesetzentwürfefür die nicht zur ungarischen Krone gehörigen Länder des österreichischen Kaiserstaatsberuhen auf dieser Grundlage,

Während die badische Prozeßordnung (1864) und das oldenburgschc Prozeß-gesetz (1857) der vierten Gruppe zugewiesen werden können, schließen sich der preußischeEntwurf (1864) und die bayerische Civilprozeßordnung (1869) in Betreff der Anlageund Konstruktion des eigentlichen Verfahrens den Gesetzen der dritten Gruppe, imUebrigen aber den Gesetzen der vierten Gruppe an. In ersterer Richtung unter-scheiden sich die beiden Gesetzeswerke wesentlich so, daß der preußische Entwurf diedem NnäL <Ie i>i'ooL<lure civile eigenthümlichen Prozehprinzipien mit großer Feinheitund übertriebener Konsequenz durchführt, während das bayerische Gesetz diesenFehler meidet und der Nechtsentwickelung in der Rheinpfalz sich anschließt.