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1 (1880)
Entstehung
Seite
116
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116 Begründung des Entwurfs.

findet der französische Prozeß in der sogenannten Souueränetät der Gerichte denErsatz für Normen des Verfahrens, welche allerdings die freie Bewegung hemmen,aber auch gegen Willkür und Uebereilung schützen können.

Die ganz überwiegende Bedeutung des Nrkundenbeweises im französischenEioilverfahren ist für ein mündliches Verfahren von wesentlichster Bedeutung; alleindie Einführung des Rechtsgrundsatzes, worauf jene Bedeutung des Urkundenbeweisesberuht, würde der im deutschen Volte herrschenden Rechtsanschauung und Sittenicht entsprechen.

Ebensowenig würde es thunlich sein, den sogenannten Prozeßbetrieb der ParteienS. N. in derjenigen Konsequenz und Starrheit, welche das Prozeßverfahren I Frankreichsbeherrscht, ohne Verletzung des deutschen Rechtsbewußtseins zu einem gemeinendeutschen Rechte zu erheben.

Schließlich kommt in Betracht, daß das französische Prozeßgesetz, wie allgemeinanerkannt wird, die mangelhafteste der Navoleonischcn Rechtsschüpfungen ist. Dasselbeist nur eine neue Ausgabe der Ordonnanz Ludwigs des Vierzehnten vom Jahre 1667,auf welche der übermächtige Einfluß der Korporation der Anwälte einen höchst nach-theiligen Einfluß geäußert hat. Während das Gesetz einerseits eine sehr freieBewegung gestattet, starrt es andererseits von Formen. Auch wird, ohne daß Wider-spruch zu befürchten wäre, behauptet werden dürfen, daß das Prozeßverfahren in dendeutschen Rheinprovinzen durch Einwirkung der deutschen Prozeßwissenschaft mehrfacheine nicht unerhebliche Umgestaltung erfahren hat. Nie groß übrigens das Reform-bedürfniß in den Staaten ist, in welchen der LoclL äs proesäurs eivils herrscht,zeigen nicht allein die Reformfchriften aus jenen Ländern, sondern auch die aus derneuesten Zeit stammenden Entwürfe von Civilprozeßordnungen, welche im Auftrageder französischen und belgischen Regierung bearbeitet worden sind.

Einer besonderen Erwähnung verdient die hannouersche Prozeßordnung,weil sie dem sogenannten hcmnouerschen Entwürfe aus dem Jahre 1866, der letzte aberwiederum einer größeren Reihe von Gesetzgebungsarbeiten, insbesondere auch demEntwürfe einer Prozeßordnung für den norddeutschen Bund zur Grundlage gedienthat. In der hannooerschen Prozeßordnung ist der Versuch gemacht worden, ein Ver-fahren herzustellen, welches auf den Grundlagen des gemeinen deutschen Prozessesdas große freigestaltete Prozeßprinzip der Unmittelbarkeit der Verhandlung einesRechtsstreits vor dem erkennenden Gerichte mit seinen Konsequenzen in sich ausnimmt.Fundamental in der hannouerschen Prozeßordnung ist, daß das Hauptverfahren inzwei Abschnitte zerfällt, von denen der erstere die Behauptungen der Parteien, derzweite den Beweis der bestrittenen Behauptungen zum Gegenstande hat; daß diesebeiden Abschnitte getrennt und gegeneinander abgeschlossen werden durch eine richter-liche Verfügung, in welcher nach Prüfung des von den Parteien vorgelegten Prozeß-stoffs diesen eröffnet wird, was und von wem zu beweisen sei; daß diese richterlicheVerfügung im Sinne des deutschen Prozeßrechts ein Urtheil ist, unabänderlich fürdie Instanz, in welcher sie erlassen wurde. Sobald man diese Fundamental-Einrichtungaufgiebt, ist die hannoversche Prozeßordnung als Grundlage für ein neues Gcsetz-gebungswerk nicht weiter geeignet. Den sogenannten hannouerschen Entwurf undsämmtliche ihm folgende Prozeßordnungen oder Prozeßordnungs-Entwürfe, welche dieerwähnte Konstruktion des Verfahrens aufgegeben haben, trifft gemeinsam der Vorwurf,daß sie die große Bedeutung dieser Abweichung in materieller und systematischerBeziehung nicht genügend gewürdigt haben.

' 8 2.Die Herstellung eines Reichsprozeßrechts für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten istein Werk uon außerordentlicher Schwierigkeit. Andere Gesetze werden durch das imVolksleben und imVerkehr hervortretende Bedürfniß und die sich daran knüpfende Rechts-übung nicht selten dergestalt gezeitigt, daß der Gesetzgeber der nach Inhalt und Formfast vollendeten Rechtsidee nur die staatliche Anerkennung und Geltung aufzuprägenhat; sie fallen ihm, wie eine reife Frucht, gleichsam in den Schooh. Die neueProzeßordnung erfordert einen Aufbau durch die Hand des Gesetzgebers vom FundamenteS. 10. aus. Die Ursachen I dieser Schwierigkeit sind in der Geschichte und in der ZerspaltungDeutschlands zu suchen. Der einheimische Prozeß des Mittelalters ist nicht zur Aus-bildung gekommen, sondern uon dem über die Alpen eindringenden römisch-kanonischen