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1 (1880)
Entstehung
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115
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Nearünduna, de« Entwurf«. 115

Normen eingewöhnten Iuristenstande hervorgetreten sind, so kann hieraus auf denMangel eines Reformbedürfnisses nicht geschlossen werden.

'Der rheinisch-französische Prozeß beruht auf der Vertheilung von Rechtund Faktum unter Richter und Parteien, Das Faktum gebort den Parteien an.Dem entsprechend erörtern diese das Faktum, vorlaufig unabhängig von der Ein-wirkung des Nichters, untereinander in Schriftsätzen. Der Richter empfängt dasFaktum von den Parteien, um, nach Feststellung des streitig Gebliebenen durchBeweis, Recht zu finden. Seine Thätigkeit ist die richterliche Funktion in ihrerReinheit, eine urtheilende. Die Fortbewegung des Prozesses geht von den Parteienaus. Diese füllen mit ihrer Thätigkeit den Raum zwischen den Verhandlungen vordem Gerichte. Es findet Freiheit der Bewegung statt, ohne welche, wie der gemeinedeutsche Prozeß in seiner über das Maß gctriehenen Verhandlungs - Maxime gezeigthat, das materielle Recht im Prozesse nur zu leicht einem formalistischen Scheingebildeaufgeopfert wird.

Eine erfreuliche Erscheinung in dem Geltungsgebiete dieses Prozesses ist nichtallein die Uebereinstimmung der "Juristen über die Porzüge ihres Verfahrens, fondeinauch, daß die Bevölkerung sich durch dasselbe im Ganzen und Großen befriedigtfühlt und Reformwünsche in Betreff der Grundlagen nicht hervorgetreten sind. Eskommt ferner die bestechende Logik in Betracht, welche aus der Veitheilung desFaktums und Rechts zwischen Parteien und Nichter hervorzutreten scheint, und dieZurückführung des Richteramts auf das Urtheilen. Endlich darf die glückliche Lagenicht übersehen weiden, in welcher sich der rheinische Richter, von dem lästigen Bei-werke richterlicher Thätigkeit nicht > behelligt, seinen altureußischen Berufsgenossengegenüber befindet, während der Advokat, bei bestehendem Anwaltszwangs und derihm überlassenen Sorge für die Erörterung des Faktums, als beinahe unumschränkterHerr des Rechtsstreits dem altländischen Anwalt sich überlegen dünken mag.

An dieser Stelle kommt es hauptsächlich auf die Frage an: ob der rheinisch-französische Prozeß mit oder ohne sachgemäße Ueberarbeitung, welche demselben bereitsm verschiedenen Ländern zu Theil geworden ist, Grundlage des neuen deutschenProzesses zu werden geeignet ist? So viel muß man unbedenklich einräumen, daß,wie manche andere französische Institution, auch der französische Prozeß in den letztenJahrzehnten mittelbar eine anregende, heilsame Rückwirkung auf die Entwickelungdes deutschen Verfahrens geübt hat. Dennoch aber wäre der Uebergang zu diesemVerfahren ein Schritt, der eine allgemeine Zustimmung, zumal seit der Bekräftigungdes nationalen Bewußtseins in Folge der Gründung des Deutschen Reichs, schwererlangen würde. Als oberstes Erforderniß einer Prozeßordnung darf hingestelltweiden, daß sie praktisch brauchbar und zweckmäßig ist, daß sie den Rechtsstreit aufdem einfachsten, kürzesten, sichersten Wege seiner Entscheidung zuführt. Allein darausfolgt noch nicht, daß ein Gesetzgeber ein Verfahren, selbst wenn es diesem oberstenErfordernisse durchweg entsprechen sollte, von einem fremden auf den heimischenBoden ohne Weiteres verpflanzen kann. Eine Nation, deren in bedeutenden Geschichts-epochen stärker hervortretendes Rechtsbewußtsein nicht blos das materielle Recht,sondern auch das Rechtsverfahren umfaßt, würde in einem fremden Verfahren sichnicht wiedererkennen. Dieses würde keine Wurzel schlagen und trotz seiner Zweck-mäßigkeit, von Einzelnen geschützt. Wenigen bekannt, kein Theil des Rechtslebensdes Volkes werden. Die Einbürgerung des französischen Prozesses in dem rheinischenGebiete kann schon wegen der besonderen Verhältnisse und der nach der Einverleibungder Provinz mitwirkenden politischen Ursachen nicht als Widerlegung dieser Ansichtangesehen werden.

Allerdings ist das öffentliche und mündliche Verfahren, welches in Frankreichseit den ältesten Zeiten sich forterhalten hat, auch Grundsatz des ältern deutschenProzesses gewesen und in Deutschland erst in späterer Zeit durch den aus Italienherübergekommenen kanonisch-römischen Prozeß verdrängt worden. Allein andereEigenheiten des französischen Prozesses entsprechen dem deutschen Rechtsbewußtseinum so weniger. Letzterem gehört vor Allem der durch die Geschichte des deutschenProzesses hindurchgehende Zug an, die richterliche Machtvollkommenheit durch Formenheilsam einzuschränken. Hierin dürfte die Quelle des sonderbar gestalteten altdeutschenBeweisverfahrens und wahrscheinlich auch der aus dem altdeutschen Prozesse in dengemeinen übernommenen Verhandlungsmaxime zu suchen sein. Im Gegensatze hierzu