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1 (1880)
Entstehung
Seite
114
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114 Begründung des Entwurfs.

welche die Verschiedenheit des Konkursverfahrens, die Vollstreckung der Urtheile indem Gebiete einer anderen Prozeßordnung hervorriefen.

Aber auch aus dem bestehenden Prozeßrechte selbst ist das Reformbedürfnißnachzuweisen. Daß der gemeine deutsche Prozeß in seiner durch die Schriftlichkeitund die Ausartung der Verhandlungs-Maxime bedingten Langsamkeit und Schwer-fälligkeit, in seiner Unsicherheit in Folge der zahlreichen Streitfragen und desMangels der Kodifikation, in seiner Fremdartigkeit und Unverstcindlichkeit zu demVolts- und Verkehrsleben seit langer als einem Jahrhundert im Mißverhältnis steht,beweisen die seit den letzten Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts innerhalb Deutsch-lands hervorgetretenen Prozeßordnungen, welche den Zweck hatten, diesem Mißstandeabzuhelfen, ünwiderleglich.

Die preußische Gerichtsordnung, welche sin) in den wichtigsten Prinzipienvon dem gemeinen deutschen Prozesse entfernte, ja sich in einen direkten Gegensatzgegen denselben stellte, indem sie an die Stelle der Verhandlungs- und Euentual'-Maxime ein Instruktionsverfahren einführte, welches dem Prozeßrichter die amtlicheFürsorge dafür auferlegte, durch jedes zulässige Mittel das materielle zwischen denParteien bestehende Recht zu erforschen, ist ein großartiger Versuch, sich aus denengen Grenzen des gemeinrechtlichen Formalismus zu befreien. Aber das Ziel solltedurch Mittel erreicht werden, welche sich in der Praxis als verfehlt und unausführbarerwiesen. Es trat daher sehr bald das Bedürfniß nach Aenderungen hervor. DieReformen, welche die Allgemeine Gerichtsordnung in Preußen durch die Gesetzgebungder Jahre 1833 und 1846 erfahren hat, suchten von vielen einzelnen durch andereGesetze eingeführten Aenderungen abgesehen eine prinzipielle Besserung einerseitsdurch eine Annäherung an die Grundsätze der Mündlichknt des Verfahrens, anderer-seits durch eine Rückkehr zu den beiden Grundsätzen der Verhandlungs- und Eventual-Maxime zu erreichen. Aber der novellenartige Charakter dieser Gesetze gestattete nichtden gänzlichen Bruch mit dem Sustem der Gerichtsordnung. Das letztere blieb3aneben gültig.

Die Vereinigung so verschiedener, ja einander entgegengesetzter Prozeßgrundfätze,ihre Verarbeitung zu dem Ganzen des Rechtsganges' blieb der Praxis überlassen.Diese hat auch hier Bedeutendes geleistet, war jedoch außer Stande, die schroffenUnebenheiten auszugleichen, die zu einander entgegengesetzten Resultaten führen müssen,je nachdem das eine oder das andere Prinzip vorwaltet.

Auch die Gesetzgebung würde die Aufgabe unerfüllt lassen müssen, aus diesenheterogenen Elementen des preußischen Prozesses, unter Festhaltung an seinen bewährtenGrundlagen, ein nur einigernmßen in sich übereinstimmendes Ganzes zu gestalten.S. 7. Eine solche Aufgabe wird von weiten preußischer Juristen viel j fach der Gesetzgebunggestellt, ohne daß man erwägt, daß das Mißlingen derselben schon in der Natur derSache liegt, daß mau nicht aus so verschiedenartigen Bestandtheilen eine Einheitherstellen, sie nicht auf einer Grundlage mit einander verbinden kann. Aber auchhiervon abgesehen, sind die Prozeßnovellen vom 1. Juni 1833 und 21. Juli 1846weder nach Form noch Inhalt geeignet, als Ziel und Resultat des Ringens nachEinheit des Nechtsvcrfahrens in Deutschland angesehen zu werden. Gegen denGerichtsordnungs-Prozeß gehalten verkörpern sie allerdings den oben dargestelltenbedeutenden Fortschritt im prenßischen Rechtsverfahren, namentlich durch die denSchriftsätzen angehängte mündliche Verhandlung, Eine eingehendere Kritik kann aberunmöglich das Halbfertige, die Uebergangs- und'Novellcnnatür in diesen Verordnungenverkennen.

Sieht man von dem in neuerer Zeit erheblich verbesserten Konkurs- und Voll-streckungsuerfahren ab, so ist der preußische Prozeß seit den Reformen von 1833 und1846 im Ganzen unverändert geblieben, trotz der gänzlichen Umgestaltung des Staats-und öffentlichen Lebens und der Bearbeitung und Verhandlung fast aller anderenAngelegenheiten, trotz des gewaltigen Umschwungs der Verkehrs- und Kommunikations-uerhllltnisse, von denen man meinen sollte, daß sie eine entsprechende Umgestaltungdes Rechtsverfahrens längst hätten nach sich ziehen müssen.

Daß eine solche auch im preußischen Volke dringend gewünscht wird, hat sichsowohl in den Verhandlungen des Landtags, als in den Zeitschriften vielfach kund-gegeben. Wenn solche Aeußerungen vielleicht mehr in der Nation, besonders in denvom Leben und Verkehr berührten Kreisen derselben, als in dem in den geltenden