Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
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> I. l S. 5.

Allgemeine Begründung.

§1.

Mit den Bestrebungen nach einer politischen Einigung Deutschlands hat sichauch das Bedürfniß, eine Einheit des Rechts zu erreichen, verbunden. Auf demGebiete des materiellen Rechts sind bereits bedeutendere Erfolge errungen worden.Im Rechtsverfahren dagegen besteht eine sehr erhebliche Vielgestaltigkeit fort; diefehat fogar durch die Prozeßordnungen, welche in neuester Zeit in mehreren deutschenStaaten erlassen worden sind, an Umfang gewonnen. Mit Recht hat man demStreben nach einer Einheit im Rechtsuerfahren tiefere Bedeutung beigelegt. Dasselbeist ein Zweig des öffentlichen Lebens; die Eigenartigkeit eines Volkes findet darinebenso ihre "Ausprägung, wie in der Gestaltung der Formen für seine politischeExistenz. Das Bedürfniß des Verkehrs drängt zur Einheitlichkeit des Rechtsverfahrens.Der Verkehr bequemt sich nur mit Widerstreben einer vielgestaltigen Rechtsordnungim; diese wird für ihn ein Hemmniß, welches er durch Einschlagen anderer Bahnenmöglichst meidet.

Mit richtiger Erkenntniß der Sachlage hat die Verfassung des Deutschen Reichsim Artikel 4 das gerichtliche Verfahren zum Gegenstande gemeinsamer Gesetzgebunggemacht.

Auch in dem deutschen Iuristenstande ist die Nothwendigkeit zu einer Einheitdes Rechtsverfahrens zu gelangen, vielfach anerkannt woroen. Man darf sich indessendarüber nicht täuschen, daß gerade unter den Iuristeu auch zahlreiche und entschiedeneGegner vorhanden sind. Das zähe Festhalten an dem Bestehenden scheint eineEigenschaft des juristischen Sinns zu sem, welcher gewohnt ist, ein Verhältniß, weiles längere Zeit bestanden hat, als wohlbewährt anzusehen und seine Mängel, welchedie tägliche Anwendung oft ausgleicht, weniger zu bemerken. Dazu kommt, daß das-jenige, was durch lange Uebung bekannt und bequem geworden, leicht eine gewisseEingenommenheit erzeugt, welche durch die Besorgniß, sich mit Neuem und Unge-wohntem einrichten zu müssen, befestigt wird. Auch ist es natürlich, daß man Ein-richtungen nicht leicht und gern aufgiebt, mit welchen vielfache geistige Bestrebungen,Mühe und Arbeit sich verbunden haben. Die deutsche Rechtsgeschichte liefert denBeweis, daß die in der Eigenthümlichkeit des deutschen Volks hervortretende Richtung,alle Verhältnisse des sozialen und politischen Lebens zu partikularisiren, sich auch mder Rechtsentwickelung geltend gemacht hat und in Folge dessen zu einer Eigenheitdes Iuristenstandes geworden ist.

Nicht blos von Juristen, sondern auch von anderer Seite wird dem Strebennach Einheit des Rechtsverfahrens in Deutschland das Beispiel Preußens > entgegen- I S.gehalten, in welchem der gemeine, der rheinisch-französische und der Gerichtsordnungs-Prozeß beinahe ohne Vermittelung eine Reihe von Jahren neben einander bestandenhaben, ohne die Staatseinheit zu gefährden. Allein daß der preußische Staat diesevon einander so abweichenden Systeme bisher ohne erheblich wahrnehmbaren Schadenertragen hat, ist noch kein Beweis dafür, daß die Nachtheile nicht vielfach im Volkeselbst empfunden worden sind, daß sie nicht oft Unzuträglichkeiten in der Rechts-verfolgung verursacht haben, und kein Grund dagegen, nach besseren Zuständen zustreben. Die Besonderheit der Prozeßordnungen hat das Gefühl der Zusammen-gehörigkeit, der Staatseinheit nicht zur vollen Entwickelung kommen lassen. Auch derVerkehr hat darunter gelitten. Es darf nur an die Schwierigkeiten erinnert werden,

Materialien zur Civilprozchordximg. 8