112 Vegriindunss des Entwurfs.
10) der Großherzoglich Mecklenburg - schwerinsche Ministerialrath vonAmsberg zu Schwerin;und derselben:
der Königlich preußische Stadt- und Kreisgerichtsrath Hagens zuDanzig, undS. 4. l der Königlich preußische Kreisrichter Potenz zu Sprottau
als Schriftführer beigcgeben.
Nachdem der Königlich preußische Iustizminister vi-. Leonhardt demWunsche des Bundesraths entsprechend den Vorsitz angenommen hatte, trat dieKommission am ?. September 1871 in Berlin zusammen. Ihre Berathungennahmen die Zeit vom 7. September 1871 bis zum 7. März 1872 in Anspruch,Bei Behinderung des Königlich preußischen Iustizministers Dr. Leonhardtwurde der Vorsitz von dem Königlich bayerischen AppellationsgerichtsrathDr. Schmitt geführt.
Der Königlich sächsische Geheime Iustizrath Abeken schied in Folge seinerErnennung zum Königlich sächsischen Iustizminister am 7. Oktober 1871 aus derKommission. An Stelle desselben wurde vom Bundesrathe der Königlich sächsischeAppellationsgerichtspräsident Klemm zu Zwickau gewählt. Der Königlich preußischeGeheime Ober-Iustizrath vi'. Falk verblieb auch nach seiner im Januar 1872erfolgten Ernennung zum Königlich preußischen Staatsminister und Minister dergeistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten Mitglied der Kommission.
Die neueren Prozeßgesetze und Prozeßgesetzentwürfe, sowie die auf dieReform der Civilprozeßgesetzgebung bezügliche Literatur hat die Kommission beiihren Berathungen in den Kreis ihrer Erwägungen gezogen.
Die dem Königlich preußischen Iustizministerialentwurfe einer deutschenCivilprozeßordnung von 1871 zu Gruude liegenden Prinzipien sind von derKommission im Wesentlichen adoptirt worden, dagegen haben die einzelnenBestimmungen dieses Entwurfs ihrer Mehrzahl nach sowohl in sachlicher als auchin redaktioneller Beziehung Abänderungen erfahren.
Außer dem Entwurf einer Civilprozeßordnung ist von der Kommission auchder Entwurf eines Einführuugsgesetzes berathen und festgestellt.
Der Konimissionsentwurf ist durch die Beschlüsse des Bundesraths mehrfachmodifizirt. Die wichtigsten Aenderungen sind folgende:
1) Neben der Zustellung durch Gerichtsvollzieher ist die Zustellung durchdie Post aufgenommen.
2) Die Revision ist als Rechtsmittel gegen die in erster Instanz erlassenenEndurtheile der Landgerichte und gegen die Endurtheile der Handels-gerichte aufgegeben und durch die Berufung ersetzt. In Folge davonist für die erste Iustauz eine Präklusion des Beklagten mit nachträglichemVorbringen und für die Berufungsinstanz eine Verweisung nachträglichenVorbringens zum besonderen Verfahren eingeführt, sowie die Zulässig-teit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Endurtheile erweitert.