106 Entwurf der Civilprozeßordnung.
fristen und über die Befugnisse der Gerichte, dem Schuldner bei derVerurtheilung Zahlungsfristen zu gewähren;4) die Vorschriften, nach welchen eine Nebenfordcrung als aberkannt gilt,wenn über dieselbe nicht entschieden ist.
8 13. (K. V. § 12, G. § 15.) Unberührt bleiben:
1) die landesgefetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrensfür den Fall, oaß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und denVerwaltungsbehörden entsteht;
2) die landesgefetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des Gerichtsstandeseiner Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins nach Auflösungderselben; über das Verfahren in Betreff der Sperre der Zahlung ab-handen gekommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Streitig-keiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen der-selben betreffen;
3) die landesgefetzlichen Vorschriften über das erbschaftliche Liquidations-v erfahren;
4) die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegenGeldforderüngen gegen den Fiskus, Gemeinden und andere Kommunal-verbände (Prouinzial-, Kreis-, Amtsverbände), sowie gegen solche Korpo-rationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, insoweitnicht dingliche Rechte verfolgt werden;
5) die Vorschriften des mecklenburgischen Rechts über das Verfahren beis S. 141. Klagen des Fiskals gegen Obrigkeiten auf Erfüllung ihrer obrigkeit > lichen
Verpflichtungen und auf Strafe wegen Zuwiderhandlungen gegen dieseVerpflichtungen;
6) die Vorschriften des französischen und des badischen Rechts über denerwählten Wohnsitz, soweit es sich um Zustellungen handelt, und überdas Verfahren bei Vermügensabsonderungen unter Eheleuten.
Entstehen in einem unter Nr. 3 bezeichneten Verfahren Rechtsstreitigkeiten,welche in einem besonderen Prozesse zu erledigen sind, so erfolgt die Erledigung nachden Bestimmungen der Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes.
8 13. <H. V. 8 13, G. § 16.) Unberührt bleiben:
1) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen unter bestimmtenVoraussetzungen eine Thatsache unter Ausschließung des Gegenbeweisesoder bis zum Beweise des Gegentheils als gewiß anzusehen ist.
Insoweit der Beweis des Gegentheils zulässig ist, kann dieser Beweisauch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §Z 397 ff. der Civilprozeß-ordnung geführt werden.
Unberührt bleiben ferner:
2) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beweiskraft derBeurkundung des bürgerlichen Standes in Ansehung der Erklärungen,welche über Geburten und Sterbefälle von den zur Anzeige gesetzlichverpflichteten Personen abgegeben werden;
3) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zur Leistungdes Offenbarungseides;
4) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in bestimmtenFällen einstweilige Verfügungen erlassen werden können;
5) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Verfahren bei Ehe-scheidungen auf Grund gegenseitiger Einwilligung;
6) me Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die auf einseitigen Antrageines Ehegatten zu erlassenden gerichtlichen Rückkehr-, Aufnahme- undBesserungsbefehle, fowie über die als Vorbedingung einer Ehescheidunganzuordnenden Zwangsmaßregeln;
?) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen der
böslichen Verlassung, namentlich in Ansehung der Frist, welche seit der
Entfernung des Beklagten verstrichen sein muß, sowie in Ansehung derFälle, welche der böslichen Verlassung gleichgestellt sind;